Aufhebung Erbvertrag, Pflichtteilsverzichtende vollmachtlos vertreten

  • Hallo,
    das Nachlassgericht hat Verfügungen von Todes wegen eröffnet. Daraus ergibt sich:
    In Erbverträgen haben sich Erblasser und Erblasserin (Lebensgefährten) als Alleinerben für den ersten Erbfall eingesetzt und beim zweiten Erbfall sollen sämtliche Kinder der beiden erben (keine gemeinsamen Kinder). Die Kinder haben im Gegenzug auf ihre Pflichtteile verzichtet.
    Später wurde eine Aufhebung der Erbverträge beurkundet, dabei eine zuvor pflichtteilsverzichtende Tochter des Erblassers vollmachtlos vertreten und eine Nachgenehmigung sollte erfolgen. Die Genehmigung ergibt sich nicht aus der nachlassgerichtlichen Eröffnung/ist mir bisher nicht nachgewiesen.
    Zuletzt hat die Erblasserin in notariellem Testament Ihre zwei Kinder als Erben eingesetzt.
    Es sind nach alledem erst der Erblasser und später die Erblasserin verstorben.

    Meines Erachtens ist der Aufhebungsvertrag für mich nur mit nachgewiesener Genehmigung (und Zugang derselben beim Erblasser?) wirksam und nur dann könnte auf Grund des Testaments auf die Kinder der Erblasserin berichtigt werden? Sehe ich das richtig?

    MfG

  • Es kommt darauf an, wen den Erbvertrag abgeschlossen hat.
    Wenn das immer nur die Eltern waren, ist es egal, was die Kinder dazu sagen oder gesagt haben.

    Ob Kinder auf ihren Pflichtteil wirksam verzichtet haben oder nicht spielt für die Frage, wer Erbe geworden ist, keine Rolle.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es kommt darauf an, wen den Erbvertrag abgeschlossen hat.
    Wenn das immer nur die Eltern waren, ist es egal, was die Kinder dazu sagen oder gesagt haben.

    Ob Kinder auf ihren Pflichtteil wirksam verzichtet haben oder nicht spielt für die Frage, wer Erbe geworden ist, keine Rolle.

    Nach meinem Verständnis haben die Kinder nur auf die Pflichtteile nach Ihrem jeweiligen Elternteil verzichtet, weil Sie zeitgleich von beiden Erblassern für zweiten Erbfall als Erben eingesetzt wurden und das wären dann doch wechselseitig vertragliche Verpflichtungen?

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (16. Dezember 2021 um 15:49)

  • Es kommt darauf an, wen den Erbvertrag abgeschlossen hat.
    Wenn das immer nur die Eltern waren, ist es egal, was die Kinder dazu sagen oder gesagt haben.

    Ob Kinder auf ihren Pflichtteil wirksam verzichtet haben oder nicht spielt für die Frage, wer Erbe geworden ist, keine Rolle.

    Nach meinem Verständnis haben die Kinder nur auf die Pflichtteile nach Ihrem jeweiligen Elternteil verzichtet, weil Sie zeitgleich von beiden Erblassern für zweiten Erbfall als Erben eingesetzt wurden und das wären dann doch wechselseitig vertragliche Verpflichtungen?

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die Kinder erbvertraglich bindend - gegenüber den Kindern, nicht gegenüber dem Ehepartner - zu Erben eingesetzt wären. Ansonsten wäre es nur Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht.

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  • Es kommt darauf an, wen den Erbvertrag abgeschlossen hat.
    Wenn das immer nur die Eltern waren, ist es egal, was die Kinder dazu sagen oder gesagt haben.

    Ob Kinder auf ihren Pflichtteil wirksam verzichtet haben oder nicht spielt für die Frage, wer Erbe geworden ist, keine Rolle.

    Nach meinem Verständnis haben die Kinder nur auf die Pflichtteile nach Ihrem jeweiligen Elternteil verzichtet, weil Sie zeitgleich von beiden Erblassern für zweiten Erbfall als Erben eingesetzt wurden und das wären dann doch wechselseitig vertragliche Verpflichtungen?

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die Kinder erbvertraglich bindend - gegenüber den Kindern, nicht gegenüber dem Ehepartner - zu Erben eingesetzt wären. Ansonsten wäre es nur Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht.

    Ich werde das durch einen Erbschein klären lassen, falls die Genehmigung nicht beigebracht wird. Wie ist das mit dem Zugang der Genehmigung? Reicht es, wenn die mir nur eingereicht wird, oder muss ich mir den Zugang beim Erblasser o.ä nachweisen lassen?

  • Es kommt darauf an, wen den Erbvertrag abgeschlossen hat.
    Wenn das immer nur die Eltern waren, ist es egal, was die Kinder dazu sagen oder gesagt haben.

    Ob Kinder auf ihren Pflichtteil wirksam verzichtet haben oder nicht spielt für die Frage, wer Erbe geworden ist, keine Rolle.

    Nach meinem Verständnis haben die Kinder nur auf die Pflichtteile nach Ihrem jeweiligen Elternteil verzichtet, weil Sie zeitgleich von beiden Erblassern für zweiten Erbfall als Erben eingesetzt wurden und das wären dann doch wechselseitig vertragliche Verpflichtungen?

    Das wäre nur dann der Fall, wenn die Kinder erbvertraglich bindend - gegenüber den Kindern, nicht gegenüber dem Ehepartner - zu Erben eingesetzt wären. Ansonsten wäre es nur Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht.

    Ich werde das durch einen Erbschein klären lassen, falls die Genehmigung nicht beigebracht wird. Wie ist das mit dem Zugang der Genehmigung? Reicht es, wenn die mir nur eingereicht wird, oder muss ich mir den Zugang beim Erblasser o.ä nachweisen lassen?

    Die Genehmigung wurde 3 Tage nach dem Aufhebungsvertrag (Jahr 2012) erklärt. Sie wurde beim selben Notar abgegeben wie der Aufhebungsvertrag, dieser hat den auch nach Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen beim Nachlassgericht eingereicht (Jahr 2019), was ich durch Akteneinsicht in die Nachlassakte auch weiß. Im Aufhebungsvertrag war er allerdings nicht bevollmächtigt zur Entgegennahme für die anderen Parteien. Reicht die bloße Abgabe der Genehmigung bzw. Einreichung beim NL-Gericht aus?

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