Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge

  • Hallo zusammen,

    beantragt ist die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Vorgelegt wird ein Erbvertrag, eröffnet auf den erstverstorbenen Ehegatten, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
    Ferner wird bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ein Übernahmerecht der Abkömmlinge angeordnet, und zwar als echter Vertrag zu Gunsten eines Dritten im Wege des Rechtsgeschäfts unter Lebenden, nur ersatzweise als Vermächtnis. Es wird ferner bestimmt, dass der überlebende Ehegatte bestimmte Grundstücke nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Wirtschaft veräußern und belasten darf. Andere Grundstücke darf er nur an die Abkömmlinge veräußern.

    Kann ich den überlebenden Ehegatten einfach so als Alleinerbe eintragen oder muss ich wegen diesen Beschränkungen etwas beachten?

    Ich wäre für eure Meinung sehr dankbar!

    LG Kamillentee

  • Ich sehe da jetzt keine weitere Erbeinsetzung, weshalb ich eintragen würde. Aber vielleicht kommt ja noch wer aus der Deckung, reingesehen haben ja schon etliche Leute...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Auch eine Nacherbfolge für die besagten Grundstücke (auf dem Weg des § 2110 Abs. 2 BGB) wäre denkbar.

    An sich müsste sich ein notarieller Erbvertrag zu dieser Frage verhalten. Kann aber natürlich auch nur eine lediglich schuldrechtliche Verpflichtung sein. Aber wo ist dann die Sanktion für den Fall der Zuwiderhandlung?

    Keinerlei Aussage im Erbvertrag über den rechtlichen Charakter des Verfügungs- und Belastungsverbots?

  • Danke für eure Antworten!

    Von einer Nacherbfolge wird nicht (zumindest nicht ausdrücklich) gesprochen.

    Eine eindeutige Aussage zu dem rechtlichen Charakter kann ich auch nicht finden. Bei dem Übernahmerecht heißt es, wie gesagt, dass es sich im Wege des Rechtsgeschäfts unter Lebenden um einen echten Vertrag zugunsten Dritter für die gemeinschaftlichen Abkömmlinge handelt, notfalls um ein Vermächtnis, wobei dann die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien.
    Dass die Grundstücke nur an gemeinschaftliche Abkömmlinge übertragen bzw. nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert und belastet werden dürfen, steht im selben Unterpunkt weiter unten. Dort heißt es auch noch, dass Verfügungsvorbehalte zugunsten eines zweiten Ehegatten oder zugunsten von Abkömmlingen aus zweiter Ehe nicht gewünscht sind. Verfügt der überlebende Ehegatte zulässigerweise über ein Grundstück, schmälert sich das Übernahmerecht insoweit. Allerdings gelten die obigen Bestimmungen bei einer Veräußerung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Wirtschaft auch für das Surrogat, soweit dieses nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist. Außerdem ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, wie ein Nießbraucher für die Erhaltung der Gebäude in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen.

    In einem weiteren Punkt heißt es, dass die Bestimmungen, die unter dem obigen Punkt getroffen sind, vertraglicher Natur seien. Der überlebende Ehegatte darf hinsichtlich der Grundstücke oder des Surrogats nur zugunsten der ehelichen gemeinschaftlichen Abkömmlinge letztwillig verfügen (diese wurden zuvor als Erben des überlebenden Ehegatten eingesetzt).

    Wegen des Surrogats heißt es, dass auf die Begriffsbestimmung des § 2111 Abs. 1 BGB sinngemäß verwiesen wird.

  • Bräuchte mal etwas Sicherheit von euch.

    1995: Erbvertrag zwischen Sohn und Vater. Vater setzt Sohn, ersatzweise dessen Abkömmlinge, wiederum ersatzweise die Lebensgefährtin des Vaters( =nicht zugleich Mutter des Sohnes) zum Erben ein.
    Am Ende des Vertrags: "Die vorstehenden Erklärungen nehmen wir wechselbezüglich (richtig: "wechselseitig") an. Der Sohn behält sich nach dem Tod des Vaters die Abänderung oder Aufhebung des Erbvertrags vor"

    In Bezug auf die Erbeinsetzung durch den Sohn ist der Erbvertrag vom Nachlassgericht unkenntlich gemacht worden.

    2000: Heirat Vater mit der Lebensgefährtin

    2010: notarielles gemeinschaftliches Testament zwischen Vater und Lebensgefährtin (=jetzt Ehefrau)
    Sie stellen fest, dass sie durch Erbvertrag oder gemeinschaftliche Testamente nicht gebunden sind, vorsorglich widerrufen sie diese bzw. heben sie auf.
    Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längerlebenden sind die namentlich genannten Kinder (Sohn des Vaters sowie der Sohn der Lebensgefährtin aus früherer Ehe).
    Pflichtteilsstrafklausel wird vereinbart.

    Vater stirbt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks. Sohn und auch Lebensgefährtin/Ehegattin leben.

    Ich habe den Sohn zur Grundbuchberichtigung aufgefordert, da ich von der Unwirksamkeit der Einsetzung der Ehefrau ausgehe (da meines Erachtens vertragsmäßige Vfg. zug. Sohn im Erbvertrag)

    Ehefrau hat telefonisch nicht verstehen können, warum ich den Sohn aufgefordert habe (mit Blick auf das Testament).

    Anfechtungen o.ä. (z.B. nach 2281 BGB) ergeben sich nicht aus der Nachlassakte. Die Notwendigkeit eines Erbscheins sehe ich daher derzeit nicht. Ich vermute, dass der Vater den Erbvertrag schlicht vergessen hatte.
    Habe ich etwas übersehen!?

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (2. August 2022 um 06:58) aus folgendem Grund: vgl. Korrektur


  • 1995: Erbvertrag zwischen Sohn und Vater. Vater setzt Sohn, ersatzweise dessen Abkömmlinge, wiederum ersatzweise die Lebensgefährtin des Vaters( =nicht zugleich Mutter des Sohnes) zum Erben ein.
    Am Ende des Vertrags: "Die vorstehenden Erklärungen nehmen wir wechselbezüglich an. Der Sohn behält sich nach dem Tod des Vaters die Abänderung oder Aufhebung des Erbvertrags vor"

    :wechlach: "Wechselbezügliche" Verfügungen im Erbvertrag?

    Da müßte man mal prüfen, ob - und wenn ja welche - Verfügungen "vertragsmäßig" getroffen sind und welche nicht. Immerhin scheint der Sohn sich vor dem Tod des Vaters an seine (des Sohnes) Verfügungen gebunden haben zu wollen. Läßt sich das auch für den Vater klären?

    Hier würde ich damit rechnen, dass - wenn ich einen Grundbuchberichtigungsantrag auf den Sohn einreichen würde - das GBA von mir einen Erbschein verlangt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist das so, würdet ihr hier tastsächlich einen Erbschein verlangen?

    Vater und Sohn haben doch am Ende des Vertrags ihre jeweiligen Erklärungen angenommen und der Sohn hat einen Vorbehalt. Ist es nicht eindeutig, dass die Verfügung des Vaters dann vertragsmäßig ist?

    @ Tom: Schande über mein Haupt! Ich habe versehentlich wechselbezüglich geschrieben, richtig muss es lauten wechselseitig! Ich war beim Abtippen gedanklich schon beim gemeinschaftlichen Testament, wo - wie üblich - "wechselbezüglich" steht :oops:

    5 Mal editiert, zuletzt von Pittys29 (2. August 2022 um 07:07) aus folgendem Grund: Ergänzung "@..." nach Überprüfung des Erbvertrags

  • Ist das so, würdet ihr hier tastsächlich einen Erbschein verlangen?

    Vater und Sohn haben doch am Ende des Vertrags ihre jeweiligen Erklärungen angenommen und der Sohn hat einen Vorbehalt. Ist es nicht eindeutig, dass die Verfügung des Vaters dann vertragsmäßig ist?

    @ Tom: Schande über mein Haupt! Ich habe versehentlich wechselbezüglich geschrieben, richtig muss es lauten wechselseitig! Ich war beim Abtippen gedanklich schon beim gemeinschaftlichen Testament, wo - wie üblich - "wechselbezüglich" steht :oops:

    Oh, ich hatte den Notar in Verdacht.
    Wenn eindeutig ist, dass alle Verfügungen vertragsmässig getroffen sind, dann ist im Moment die Sache klar -wenn nicht noch durch die Ehefrau angefochten wird. Ist auf das Recht zur Anfechtung wegen Übergehens unbekannter Pflichtteilsberechtigter verzichtet worden?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist das so, würdet ihr hier tastsächlich einen Erbschein verlangen?

    Vater und Sohn haben doch am Ende des Vertrags ihre jeweiligen Erklärungen angenommen und der Sohn hat einen Vorbehalt. Ist es nicht eindeutig, dass die Verfügung des Vaters dann vertragsmäßig ist?

    @ Tom: Schande über mein Haupt! Ich habe versehentlich wechselbezüglich geschrieben, richtig muss es lauten wechselseitig! Ich war beim Abtippen gedanklich schon beim gemeinschaftlichen Testament, wo - wie üblich - "wechselbezüglich" steht :oops:

    Oh, ich hatte den Notar in Verdacht.
    Wenn eindeutig ist, dass alle Verfügungen vertragsmässig getroffen sind, dann ist im Moment die Sache klar -wenn nicht noch durch die Ehefrau angefochten wird. Ist auf das Recht zur Anfechtung wegen Übergehens unbekannter Pflichtteilsberechtigter verzichtet worden?

    Nein, der Erbvertrag enthält - soweit mir bekannt - nur die Bestimmungen wie in meinem Beitrag 6 genannt (Erbeinsetzung durch den Vater wie in meinem Beitrag angegeben und die anschließend von mir zitierte Schlussbestimmung). Die Erbeinsetzungen durch den Sohn kenne ich nicht, da vom Nachlassgericht unkenntlich gemacht. Auf die Anfechtung wurde in dem Vertrag nicht verzichtet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!