§ 891 BGB Gläubiger Grundschuld

  • Ich soll eine Grundschuld ohne Brief löschen. Eingetragene Gläubigerin ist die A Bank. Diese trägt (im Rahmen ihrer vorgelegten Vollmacht zu Gunsten der die Löschungsbewilligung abgebenden Person) ausdrücklich vor, nicht mehr Gläubigerin des Grundpfandrechts zu sein, da sie das "Immobilienfinanzierungs- und Policendarlehensgeschäft" (im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung) auf die L-Versicherung übertragen habe. Ein Nachweis der Rechtsnachfolge liegt nicht vor, die Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Gläubigereigenschaft ist nicht zweifelsfrei erwiesen. Dennoch meine ich, das ich dieses "Geständnis" der eingetragenen Gläubiegrin nicht unberücksichtigt lassen kann und beabsichtige, eine Löschungsbewilligung (auch) der angeblichen Neugläubigerin, also der L-Versicherung- zu verlangen. Meinungen hierzu?

  • Dennoch meine ich, das ich dieses "Geständnis" der eingetragenen Gläubiegrin nicht unberücksichtigt lassen kann und beabsichtige, eine Löschungsbewilligung (auch) der angeblichen Neugläubigerin, also der L-Versicherung- zu verlangen. Meinungen hierzu?

    Die zitierte Entscheidung ist für deinen Fall nicht ergiebig, wenn die Gläubigerin schon angibt, nicht mehr Inhaberin des Rechts zu sein...

    Zu verlangen wäre dann aber konsequenterweise auch ein formgerechter Rechtsnachfolgenachweis.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Widerlegung der Vermutung erfordert allerdings vollen Beweis des Gegenteils -> OLG Hamm, Beschl. v. 4.1.2011 - I-15 W 452/10


    Das ist mir bewusst. Dennoch finde ich es nicht richtig, nur aufgrund der Bewilligung von jemandem, der ausdrücklich vorträgt, nicht mehr Gläubiger zu sein, ein Recht zu löschen. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall wurde die Löschung von beiden "Eventualgläubigern" bewilligt. Genau das müsste in meinem jetzigen Fall auch noch vorgelegt werden, also die Bewilligung der angeblichen Neugläubigerin.

  • Nachfordern, ggf. Rechtsmittel abwarten.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die zitierte Entscheidung ist für deinen Fall nicht ergiebig, wenn die Gläubigerin schon angibt, nicht mehr Inhaberin des Rechts zu sein...

    War im entschiedenen Fall aber auch so.

    "... Grundbuchverfahrensrechtlich betroffen ist, wessen Rechtsstellung durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann. Das ist im Falle der rechtsändernden Eintragung einer Buchgrundschuld der im Grundbuch eingetragene Gläubiger (Schöner/Stöber, aaO, Rn. 100, 2403; Mayer in Bauer/von Oefele, GBO. 2. Aufl., AT IV Rn. 103). Zu seinen Gunsten besteht nach § 891 I BGB die positive Vermutung dahin, dass ihm das für ihn eingetragene Recht materiell-rechtlich zusteht. Die Rechtsvermutung des § 891 I BGB gilt auch für das Grundbuchamt. Im Eintragungsverfahren hat daher das Grundbuchamt davon auszugehen, dass der eingetragene Gläubiger der Buchgrundschuld berechtigter Rechtsinhaber und deshalb bewilligungsberechtigt im Sinne des § 19 GBO ist. Hierüber darf sich das Grundbuchamt nur hinwegsetzen, wenn es die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit des Grundbuchs gewonnen hat; bloße Zweifel reichen insoweit nicht aus (Schöner/Stöber, aaO, Rn. 341f.; Kössinger in Bauer/von Oefele, aaO, § 19 Rn. 136ff., jew. mwN).

    Nach diesen Grundsätzen ist die voreingetragene C AG als Gläubigerin der Grundschuld legitimiert und deshalb nach § 19 GBO bewilligungsberechtigt für die Umschreibung des Grundpfandrechts. Die Vermutung des § 891 I BGB ist nicht dadurch widerlegt, dass die Bank im Rahmen ihres Sachvortrags selbst von einem bereits erfolgten Übergang des Rechts ausgeht. Denn ob die Grundschuld von einer wirksamen Gesamtrechtsnachfolge im Sinne der §§ 123 III, 131 I Nr. 1 UmwG erfasst ist, kann aus den dargelegten Gründen erst nach Prüfung des Ausgliederungsvertrages festgestellt werden. Im Hinblick darauf können keine unterschiedlichen Maßstäbe gestellt werden für den Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge einerseits und die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 891 I BGB andererseits. ..."

    Thorsten hat mit der Überschrift den § 891 BGB in`s Spiel gebracht. Der würde aber immer noch greifen. Die A-Bank ist das halt nicht sehr geschickt angegangen. Unabhängig von der gesetzichen Vermutung würde ich die weitere Bewilligung ebenfalls verlangen. Sicher ist sicher. Was will die A-Bank auch dagegen vortragen? Eigentor.

  • ... "Geständnis" ...

    Eine bloße Behauptung ist eben nicht ausreichend, um die Vermutung zu widerlegen. Mit "Geständniserklärung" ist im Grundbuchverfahren eigentlich auch eher die förmliche Bestätigung dafür gemeint, dass eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben wurde. Wenn man den Gläubiger auf seine eigene Einlassung festnagelt, wird er sich doch aber kaum auf die Position der gesetzlichen Vermutung zurückziehen.

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