Deliktseigenschaft ohne RSB-Antrag

  • M.E. lassen sich die Gedanken zur Außenhaftung von Kommanditisten (II ZR 108/19) auch nicht analog auf eine Geschäftsführerhaftung aus Delikt im Rahmen von GmbH - Verfahren übertragen. (nur rein vorsorglich erwähnt)
    greez Def

    :gruebel::gruebel: Möglich, aber wer weiß... Mit der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen des Finanzamtes hat der Geschäftsführer ja auch schon ein persönliches Problem am Hals [FONT=&quot](BFH Urteil vom 27. September 2017 - [/FONT]XI R 9/16[FONT=&quot]).[/FONT]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Beim Amtsgericht Stendal eine relativ aktuelle Entscheidung in einem Verfahren über das Vermögen einer natürlichen Person:

    Es wurde kein RSB-Antrag gestellt. Anmeldung einer Forderung aus vbuH erfolgte.

    Rechtspfleger weist die Aufnahme als Deliktforderung per Beschluss zurück und hilft der Erinnerung des Gläubigers nicht ab (unter Bezugnahme auf AG Kölm, Norderstedt).

    Richter gibt der Erinnerung statt.

    Beim AG Stendal wird nunmehr unter Hinweis auf die Möglichkeit der erweiterten Vollstreckung (850f ZPO) belehrt und eine Forderung aus vbuH auch aufgenommen, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat.

    Die Entscheidung wurde auch zur Veröffentlichung freigegeben und sollte mittlerweile auch veröffentlicht sein?

  • bin mal auf die Entscheidung gespannt....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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