Deliktseigenschaft ohne RSB-Antrag

  • Wie handhabt das die Gemeinde hier:


    S (nat. Person, IN-Verfahren)im eröffneten Verfahren. Es ist kein Antrag auf RSB gestellt worden. Dennoch melden zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen mit dem Deliktszusatz an.


    Muss das in die Tabelle aufgenommen werden? Muss dem S Gelegenheit zum Widerspruch gegeben werden? Ist doch ohnehin sinnlos, da es keine RSB geben kann. Oder hat die Deliktseigenschaft uU Vorteile bei der Vollstreckung aus dem Tabellenauszug nach Aufhebung des Verfahrens?

  • Die §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr.1 Hs. 2 InsO sind nur eingeführt worden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, frühzeitig abschätzen zu können, welche Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Originäres Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger. Wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch zu ermitteln inwieweit Forderungen hiervon ausgenommen sind. Die Anmeldung eines Rechtsgrunds, aufgrund dessen eine Forderung von der Restschuldbefreiung nicht umfasst würde, ist deshalb nur dann zulässig, wenn auch die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wurde. (AG Norderstedt, Beschluss vom 07. November 2019 – 66 IN 69/19, und ich).

    Wir weisen die Aufnahme des Rechtsgrunds der vbuH in die Tabelle mit Beschluss zurück, falls es der Insolvenzverwalter nicht bereits von sich aus weglässt.

    Zur Vollstreckungserleichterung: BGH, 04.09.2019, VII ZB 91/17. Diese Entscheidung enthält aber keine Aussage zu der Zulässigkeit der Anmeldung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wie Queen. Dafür spricht aus meiner Sicht:

    Der Gläubiger erhält ohne größeren Aufwand einen zur bevorrechtigten Vollstreckung geeigneten Titel. Lehnte man die Anmeldung des Attributs ab, müsste er den Weg einer Titulierung vor dem Prozessgericht gehen, was mit erheblichen - unnützen - Kosten einhergeht.

    Zudem erfordern die Aufnahme in die Tabelle und die Widerspruchsmöglichkeit für den Schuldner keinen größeren Aufwand, sondern sind übliches Geschäft bzw. ein Haken in der Checkliste.

    Letztlich trifft allein der Schuldner die Entscheidung, keine RSB zu beantragen. Wenn er dadurch - befristet - den Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger entgehen möchte, muss er diesen Gläubigern auch die vereinfachte Titulierung zugestehen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ich wäre auch für Aufnahme. Es bringt bei der Vollstreckung Vorteile und es kann nicht dagegen aufgerechnet werden, § 393 BGB. Man würde dem Gläubiger daher ein Recht nehmen, wenn man die Anmeldung nicht zulassen würde. Denn sein Recht verfolgen mit Klage kann er ja während des Insolvenzverfahrens nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr.1 Hs. 2 InsO sind nur eingeführt worden, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, frühzeitig abschätzen zu können, welche Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Originäres Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger. Wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch zu ermitteln inwieweit Forderungen hiervon ausgenommen sind. Die Anmeldung eines Rechtsgrunds, aufgrund dessen eine Forderung von der Restschuldbefreiung nicht umfasst würde, ist deshalb nur dann zulässig, wenn auch die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wurde. (AG Norderstedt, Beschluss vom 07. November 2019 – 66 IN 69/19, und ich).

    Wir weisen die Aufnahme des Rechtsgrunds der vbuH in die Tabelle mit Beschluss zurück, falls es der Insolvenzverwalter nicht bereits von sich aus weglässt.

    Zur Vollstreckungserleichterung: BGH, 04.09.2019, VII ZB 91/17. Diese Entscheidung enthält aber keine Aussage zu der Zulässigkeit der Anmeldung.


    Hier genauso. Halte ich auch nach wie vor für richtig. Wir belehren den Schuldner im Normalfall darüber, dass eine Forderung angemeldet wurde, die von einer späteren Restschuldbefreiung nicht betroffen sein könnte. Wie soll die Belehrung denn aussehen, wenn keine RSB beantragt wurde? Ich finde auch nicht, dass man dem Gläubiger ein Recht nimmt. Seine Forderung als solche kann er ja anmelden und in Ermanglung von RSB kann er sie später auch vollstrecken. Ich sehe aber nicht, weshalb ich ihm auch noch das Vollstreckungsprivileg einer bevorrechtigten Vollstreckung zukommen lassen sollte. Das hat sich der Gesetzgeber meines Erachtens so nicht vorgestellt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • hier auch wie Maus , Rainer und burkinofaso. Ohne RSB gibt es auch keine Delikteigenschaft.
    Und auch mit dem gleichen Grund wie Maus sagt. Für die Zusprechung der Deliktseigenschaft ist der Richter zuständig und nicht der Rechtspfleger.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • BGH BeckRS 2020, 17492 Rn. 8

    sehr interessant. Der BGH geht also auch davon aus, dass die Delikteigenschaft unabhängig vom RSB-Antrag aufzunehmen ist

    174 InsO verlangt ja auch vom Gl bei jeder Anmeldung den besonderen REchtsgrund anzugeben, wenn er einschlägig ist. Eine Beschränkung auf Fälle mit RSB-Antrag findet man da nicht.

    Auch der 175 lässt sich problemlos für Fälle ohne RSB handhaben - ich belehre halt nur darüber dass der Rechtsgrund angemeldet wurde und dass er tituliert wird, wenn kein Widerspruch erfolgt.

  • Zitat

    Für die Zusprechung der Deliktseigenschaft ist der Richter zuständig und nicht der Rechtspfleger.

    Dieses Argument verstehe ich nicht. Wenn der Schuldner einen RSB-Antrag gestellt hat und ein Gläubiger meldet aus Delikt an, dann fällt das doch auch nicht in die Zuständigkeit des Richters.

  • Ich denke, das ist etwas "feiner ziseliert".
    Hinweis, es könne eine privilegierte Vollstreckung erfolgen, ist ganz nett, aber in der InsO nicht vorgesehen. Den Hiweis gibt und hat der Zivilrichter im Klageverfahren auch nicht an den Beklagten zu geben, wenn der Kläger neben seinem Zahlugsausspruch einen entsprechenden Feststellungsantrag stellt. Müsste dann nicht auch noch der Hinweis erfolgten, dass im Falle der Nichterhebung eines Widerspruchs in einem etwaig späteren RSB-Verfahrens die Forderung tituliert sei .... Dann stellt wich widerum die Frage, mit welchen REchtsbehelfen wäre eine Tabellenfeststellung angreifbar, da die Titulierungsfunktion zunächst nur Rechtskraft gegenüber den Verfahrensbeteiligten innerhalb des Verfahrens hat. Die nachverfahrendliche Funktion dient dem Recht der freien Nachforderung, aber kann diese auch die Feststellung einer Restschuldbefreiungsfestigkeit in sich tragen (ganz erhebliche dogmatische Bedenken, da dies über die reine Zahlungsfunktion hinaus geht).
    Die Feststellungswirkung im Insolvenzverfahren hat aber einen ganz anderen Zweck: wer hat an der Haftungsverwirklichung am schuldnerischen Vermögen (= Insolvenzmasse) zu partizipieren.
    Etwaige Verschuldnesformen bzgl deliktischer Ansprüche spielen als Vorfrage hierbei keinerlei Rolle. Dem betrf. Gl. - insoweit unzutreffend # 6, (sorry AndreasH) der betr. Gläubiger kann auch während des laufenden Insolvenzverfahrens eine allg. Feststellungsklage hinsichtlich der Feststellung vorsatzdeliktischer Anspruchsgrundlage betreiben, da dieer Ansrpuch ja gerade nicht die Insolvenzmase betrift, weil nicht auf Zahlung gerichtet !

    Dies ist nur anders zu sehen, wenn eine RSB beantragt wurde.
    vgl. AG Df 502 IN 155/14
    früher hierzu schon:
    AG Aurich 9 IN 145/15
    AG Köln 73 IN 298/17

    Aber wir sind uns im Haus nicht einig: die vorsatzdeliktische Anmeldung wird z.T. bei uns zugelassen, mit der sehr einfachen - aber nicht einfach vom Tisch zu wischenden Begründung - sie sei im Gesetz so vorgesehen.......

    Es bleibt spannend :D

    Nachbemerkung: BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 – IX ZB 14/19 –, juris stellt keine zu der auch von mir vertretenen Auffassung entgegentstehende Ansicht dar. Bei der damaligen Lektüre der Senatsentscheidung war mir schon nicht klar, warum der BGH - andess als bei sonstigen obiter dicta - hier noch einmal Selbstverständlichkeiten mitgeteilt hat.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe bei meiner seinerzeitigen Zurückweisung mit dem Beschluss des BGH vom 04.09.20219, VII ZB 91/17 argumentiert. Da lässt sich für mich einiges rauslesen, was meine Auffassung stützt. Die 2020er Entscheidung irritiert mich in diesem Zusammenhang durchaus, weil ich sie für systemwidrig halte, also jedenfalls diesen Einschub unter Randnummer 8.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Was würden diejenigen hier, die eine Anmeldung einer Deliktseigenschaft auch in Verfahren ohne RSB-Antrag für zulässig halten, machen, wenn der Schuldner eine juristische Person ist?

    In einer solchen Anmeldung kann ich bei einer juristischen Person als Schuldner nämlich wirklich keinen Sinn erkenne. Ich wüsste auch nicht über was man da überhaupt belehren sollte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was würden diejenigen hier, die eine Anmeldung einer Deliktseigenschaft auch in Verfahren ohne RSB-Antrag für zulässig halten, machen, wenn der Schuldner eine juristische Person ist?

    In einer solchen Anmeldung kann ich bei einer juristischen Person als Schuldner nämlich wirklich keinen Sinn erkenne. Ich wüsste auch nicht über was man da überhaupt belehren sollte.

    bei juristischen Personen belehre ich auch nicht. Die Jurist. Person kann ja tatsächlich keine unerl. Hdlg. begehen

  • Was würden diejenigen hier, die eine Anmeldung einer Deliktseigenschaft auch in Verfahren ohne RSB-Antrag für zulässig halten, machen, wenn der Schuldner eine juristische Person ist? In einer solchen Anmeldung kann ich bei einer juristischen Person als Schuldner nämlich wirklich keinen Sinn erkenne. Ich wüsste auch nicht über was man da überhaupt belehren sollte.

    bei juristischen Personen belehre ich auch nicht. Die Jurist. Person kann ja tatsächlich keine unerl. Hdlg. begehen

    Dei von burkinafaso aufgeworfene Frage ist eine typische "was wäre denn wenn-Frage", die aber für das Prob allenfalls insoweit ergiebig ist, wie mit der Tabelleneintragung umzugehen wäre.

    Dass jP.nicht deliktsfähig sein sollen, ist mir neu ! J.P. handeln zwar durch Organe, deren Handeln ist über § 31 BGB (ggfls. analog) der jP zuzurechnen; soviel mal zur Deliktsfähigkeit. (Bsp.: so können Prospekthaftungsansprüche durchaus auch in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zu Ansprüchen aus § 826 BGB stehen - sehr hohe Hürde - aber nicht genuin ausgeschlossen). Da RSB-Festigkeit nach § 302 InsO bei JP ausscheidet, auch im Insolvenzplanverfahren und eine privilegierte Vollstreckung bei einer JP nicht vorgesehen ist (Grundsatz unbeschränkter Vermögenshaftung mit dem "Gesellschaftsvermögen" verengt sich also wieder alles auf die nat. P.
    Ich bleibe bei dem Ansatz:
    nat.P. mit RSB grds. anmeldung zulässig
    nat.P.ohne RSB: auch deliktische Ansprüche anmeldbar, aber ohne Verschuldensform und Feststellung der RSB-Festigkeit
    Deliktsansprüche sind natürlich anmeldefähig !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Was würden diejenigen hier, die eine Anmeldung einer Deliktseigenschaft auch in Verfahren ohne RSB-Antrag für zulässig halten, machen, wenn der Schuldner eine juristische Person ist? In einer solchen Anmeldung kann ich bei einer juristischen Person als Schuldner nämlich wirklich keinen Sinn erkenne. Ich wüsste auch nicht über was man da überhaupt belehren sollte.

    bei juristischen Personen belehre ich auch nicht. Die Jurist. Person kann ja tatsächlich keine unerl. Hdlg. begehen

    Dei von burkinafaso aufgeworfene Frage ist eine typische "was wäre denn wenn-Frage", die aber für das Prob allenfalls insoweit ergiebig ist, wie mit der Tabelleneintragung umzugehen wäre.

    Dass jP.nicht deliktsfähig sein sollen, ist mir neu ! J.P. handeln zwar durch Organe, deren Handeln ist über § 31 BGB (ggfls. analog) der jP zuzurechnen; soviel mal zur Deliktsfähigkeit. (Bsp.: so können Prospekthaftungsansprüche durchaus auch in Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zu Ansprüchen aus § 826 BGB stehen - sehr hohe Hürde - aber nicht genuin ausgeschlossen). Da RSB-Festigkeit nach § 302 InsO bei JP ausscheidet, auch im Insolvenzplanverfahren und eine privilegierte Vollstreckung bei einer JP nicht vorgesehen ist (Grundsatz unbeschränkter Vermögenshaftung mit dem "Gesellschaftsvermögen" verengt sich also wieder alles auf die nat. P.
    Ich bleibe bei dem Ansatz:
    nat.P. mit RSB grds. anmeldung zulässig
    nat.P.ohne RSB: auch deliktische Ansprüche anmeldbar, aber ohne Verschuldensform und Feststellung der RSB-Festigkeit
    Deliktsansprüche sind natürlich anmeldefähig !

    Ob du es glaubst oder nicht, ich habe gerade in einem Verfahren über das Vermögen einer juristischen Person eine Forderungsanmeldung mit dem Attribut einer vbuH (Sozialversicherungsbeträge nicht abgeführt, § 266a StGB, du kennst das weitere Blabla ...) auf dem Tisch liegen. Weil wir hier sowieso gerade diese Diskussion haben, würde ich gerne wissen, wie es das Forum so sieht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Zurückweisen oder sogar ignorieren darf der Verwalter eine Anmeldung, wenn eine privilegierte Forderung angemeldet wird, obwohl von vornherein nach § 286 keine Restschuldbefreiung in Betracht kommt, weil Schuldner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist
    (Pape/Schaltke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 175 Tabelle, Rn. 31)

  • burkinafaso : hättest doch gleich reinschreiben können, dass Du das auf dem Tisch hsst :D

    zur sache:

    m.E. ist § 174 ABs. 2 ist unabhängig ob es sich um eine JP (vergleichbarer "Gebilde" oder insolvenzfähiger Sondervermögen umfasst) oder um eine natürliche Person ohne einen RSB - Antrag handelt, rücksichtlich des § 302 einschränkend auszulegen.
    Daraus folgt, es verbleibt (wie im Konkursverfahren) bezüglich des Tabellenprüfungsverfahren alleine dabei, ob der betreffende Gläubiger einen Anspruch hat, an der Insolvenmasse zu partizipieren. Dies kann sowohl auf vertraglichen oder auch außervertraglichen Ansprüchen (damit auch auf deliktischen Ansprüchen) beruhen. Im Falle deliktischer Ansprüche ist jedoch die Verschuldensform für die Frage der Vermögensverhaftung für den Anspruch irrelevant.
    Dies ist nur dann anders zu sehen, wenn es um die Feststellung der RSB-Festigkeit geht.
    hierbei bleibe ich.

    M.E. lassen sich die Gedanken zur Außenhaftung von Kommandisten (II ZR 108/19) auch nicht analog auf eine Geschäftsführerhaftung aus Delikt im Rahmen von GmbH - Verfahren übertragen. (nur rein vorsorglich erwähnt)
    greez Def

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