Einheitsjugendstrafe und Maßregel

  • Liebe Forenmitglieder,

    vielleicht könnt ihr mir in folgendem Fall weiterhelfen.

    Tenor 1. Urteil - Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Die Unterbringung wurde seit März 2020 vollstreckt.

    Tenor 2. Urteil- Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung des 1. Urteils und Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Ich muss eine Strafzeitberechnung und ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug fertigen und sehe es so, dass aufgrund der erneuten Anordnung der Unterbringung
    in einer Entziehungsanstalt die Maßregel neu beginnt, d.h. mit Rechtskraft des 2. Urteils.

    Die Maßregel aus dem 1. Urteil ist erledigt (§ 67 f StGB).

    Die Zeiten aus der 1. Maßregel rechne ich auf die Strafe an.

    Sehe ich dies richtig oder ist der Maßregelbeginn doch der März 2020.

    Das Problem des Maßregelanstalt besteht darin, dass sich der VU in einer hohen Lockerungsstufe befindet und nunmehr die Therapie wieder von vorn beginnen müsste, wenn diese mit der Rechtskraft des 2. Urteils anfängt.

  • Ich würde die Berechnung genau so vornehmen, wie du es geschildert hast.
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die ursprüngliche Unterbringung aufrechterhalten wurde (z.B. bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung).
    Nach dem Sachverhalt wurde die Unterbringung in deinem Fall aber erneut angeordnet und damit verbleibt es bei § 67f StGB.

    Wieso das beim BKH Auswirkungen auf die Lockerungsstufe und die Therapie hat, will sich mir allerdings nicht wirklich erschließen.
    An der tatsächlichen Verweildauer in der Therapieeinrichtung und dem bereits erzielten Therapiefortschritt ändert sich dadurch ja nichts.

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Zwischenzeitlich hatte ich mich bereits zu meiner Variante durchgerungen und eine entsprechende Strafzeitberechnung gefertigt.
    Ich war nur etwas verunsichert, weil mich der Maßregelvollzug angerufen und gemeint hat,
    dass der Verurteilte dann wohl mit der Maßregel von vorn beginnen müsse.
    Gegenüber dem Maßregelvollzug habe ich es so kommuniziert, dass sie diesbezüglich mit dem
    zuständigen Jugendrichter Kontakt aufnehmen sollen.
    Maßregelbeginn ist der 04.11.

  • Hallo, vielleicht kann mir bei folgendem Fall jemand helfen.

    Strafzeitberechnungen kommen an meinem Gericht leider kaum vor, sodass ich etwas auf dem Schlauch stehe.

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.10.2022 wurde der VU zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.

    Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit 26.10.2022 rechtskräftig.

    Der VU befindet sich seit 15.09.2022 in U-Haft.

    Am 11.01.2023 wurde er in das Bezirkskrankenhaus (zum Vollzug der Unterbringung) verlegt.

    Der Vorwegvollzug der Strafe wurde ausdrücklich nicht angeordnet.

    Das Bezirkskrankenhaus bittet nun um Nennung des

    a) Strafzeitbeginns

    b) 1/2- Zeitpunktes

    c) 2/3- Zeitpunktes, sowie des

    d) Endstrafenzeitpunktes und

    e) Mitteilung der Höchstfrist der Unterbringung.

  • a) Der Strafzeitbeginn ist m.E. die Rechtskraft des Urteils = 26.10.2022

    Die U-Haft vom 15.09.2022 bis 25.10.2022 (TE) ist mit 41 Tagen anzurechnen.

    Das tatsächliche Strafende dürfte somit der 12.02.2026 TE sein (d).

    = 26.10.2022 + 3 Jahre + 5 Monate abzüglich 41 Tage U-Haft.

    b) 1/2-Zeitpunkt = 28.05.2024 TE

    c) 2/3-Zeitpunkt = 23.12.2024 TE

    e) Die Höchstfrist der Unterbringung bereitet mir Probleme.

    Ich hätte diese wie folgt berechnet:

    tatsächlicher Vollzugsbeginn = 11.01.2023 (TB) = Verlegung ins Bezirkskrankenhaus.

    + 2 Jahre Höchstfrist = 11.01.2025 (TB)

  • Vielleicht hat irgendein/e Strafzeitberechnungs-Experte/Expertin Zeit und Muse, sich meine Berechnung anzusehen.

    Ich bin für jede Hilfe sehr sehr dankbar :)

    Da ich leider an meinem Gericht derzeit die alleinige Bearbeiterin der Strafsachen bin, kann ich hier sonst niemanden fragen.

  • Maßregelbeginn: 11.01. + 2 Jahre + 2/3 von 3 Jahren 5 Monaten (vikariierender Zeitraum)

    Du musst auch die Organisationshaft beachten (Zeit zwischen Rechtskraft und tatsächlichem Platz im der Maßregelvollzug)

    Die O-Haft ist auf den Strafrest anzurechnen.

    U-Haft und O-Haft sind bei der Berechnung der Strafzeit und des 2/3-Termins noch nicht zu berücksichtigen. (Wolff: Grundlagen der Strafvollstreckung).

  • Du musst die Strafe von 3 Jahren und 5 Monaten am Besten in Tagen ausrechnen (ich komme auf 1.247 Tage) und davon dann 2/3 (831).

    Und dann Maßregelbeginn + 2 Jahre + 831 Tage = Höchtfrist

    Hintergrund von dem ganzen ist:

    Jemand geht in die Maßregel, macht dort eine Entziehung. Die Höchstfrist wird so verlängert, damit er nach der Maßregel auf freien Fuß kann und nicht noch in den Strafvollzug muss, wo möglicherweise die Therapieergebnisse hinfällig wären.

    Bist du das Gericht am Sitz des Maßregelvollzugszentrums?

    Dann müsstest du ja erstmal nur die Einleitung und die "vorläufige" Berechnung machen. Und dann an das AG am Sitz der Maßregelanstalt abgeben. Die müssen das dann auch nochmal überprüfen.

    Nach dem OLG Celle (Nds. RPflg. 2003, 45 ff) wird die U-Haft und die O-Haft vom Strafrest abgezogen.

    Gem. BVerfG (Beschluss vom 18.06.1997, RPfleger 1998, 80) wird die U-Haft vorne und die O-Haft hinten abgezogen.

    Je nach dem welcher Meinung du dich anschließt sind die Zeiten anders anzurechnen.

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