Teilzahlungsvereinbarung / Beitreibbar?

  • Hallo,

    haben mit dem Sch. Ratenvereinbarung getroffen (u. a. Abtretungsklausel
    usw. enthalten). Durch die Raten des Sch. wurden die RA-Gebühren für die
    Vereinbarung getilgt.

    Nun ist natürlich der Zahlungsablauf im Forderungskonto so drin.

    Bei Beantr. Pfüb hieß es vom RPfl. daß diese Gebühren raus müßten.
    Habe entgegengehalten, daß doch erkennbar sei, daß sie bereits durch
    die Raten des Schuldners gedeckt sind.

    Kann diesen Zahlungsablauf auch aus dem FOK nicht rausnehmen, da sonst
    die Zinsläufe durcheinandergeraten.

    Da Pfüb nicht erlassen würde, habe ich -schweren Herzens- die RA-Gebühren
    für die TZVB herausgenommen. Die Ford. war wertemäßig sehr hoch, so daß
    es absolut ärgerlich war.

    Nun bin ich auf eine Entscheidung des LG Köln, Beschluß v. 14.5.04 -10 T
    76/04- gestoßen. Im Kurztext: Hat sich der Sch. in einer Ratenvereinbarung
    verpflichtet, die durch den Abschluß der Vereinbarung entstehenden Kosten
    zu ersetzen, so hat der GV diese Kosten mit beizutreiben (hier: Vergleichs-
    und Hebegebühr). Ist doch analog auch in der Ford.Pfändung für den Rechts-
    pfler/in so, oder?

    Abgesehen vom Gebührentatbestand hat der RA sowieso den höheren Auf-
    wand mit Ratenzahlungen des Sch. Diese laufen meist über mehrere Jahre
    hinweg und müssen seitens des RA mtl. überwacht, eingebucht und weiter-
    geleitet werden. In diesem Fall erfüllt der RA sämtliche Tätigkeiten, die auch
    eine finanzierende Bank erfüllt. Der Gläubiger erhält ja wenigstens die Zinsen,
    aber der RA -außer den Gebühren für die Maßnahmen- nichts.

    Wie verhalten sich die Rechtspfleger/innen hier im Forum, wenn solch ein
    Pfüb eingeht bzw. eine Erinnerung in der Sachpfändung wg. Weigerung des
    GV die TZ-Gebühren mit einzutreiben?

    Vielen Dank für Eure Antworten

    Gruß Uffi

    PS: Diese Anfrage hat nichts mit "geierhaftigkeit" von Anwälten zu tun.
    Die RA-Geb. für TZ-Vereinbarung fallen bei uns immer sehr "schuldner-
    freundlich" aus mit 0,3 und 1,0.

  • Hallo Uffi,

    meine Tätigkeit im 8.Buch liegt viele Jahre zurück. Also ich noch damit betraut war habe ich die Kosten für den Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs nur als notwendig i.S. § 788 ZPO erachtet wenn

    1. Der Schuldner diese Kosten ausdrücklich übernommen hat UND
    2. Wenn ein GEGENSEITIGES Nachgeben (tatsächl. Vergleich) vorlag.

    Siehe hierzu: Rpfleger 1994,264 und 1999,83.

    Gruß

    HuBo

  • Es war einmal. Genau aus dem Grund, daß ein Nachgeben nicht vorliegt (der Schuldner erklärt, die Forderung begleichen zu wollen) habe ich die Vergleichsgebühr früher einmal abgelehnt. Auch wenn der RA diese sich titulieren lassen könnte. Im Hinblick auf die Einigungsgebühr im RVG rege ich mich darüber nicht mehr auf. Möge der Schuldner Rechtsmittel einlegen.

  • Früher (heißt auf der M-Abteilung) habe ich die Kosten für eine Ratenzahlungsvereinbarung nach BRAGO regelmässig rausgeschmissen. Es mangelte am gegenseitigen Nachgeben für einen Vergleich. Diese Auffassung hielt auch das LG. Meist waren die abgeschlossenen Vereinbarungen auch so ausgestaltet, das aus der vereibarten Rate noch nicht einmal die laufenden Zinsen gedeckt wurden. Und bei diesen Vereinbarungen stellte sich auch die Frage nach der Notwendigkeit der Kosten. Wenn der Gläubiger Auftrag für solch eine Vereinbarung erteilt, dann trägt er ja auch erst mal die Kosten. Ob diese dann als notwendig und in der Zwangsvollstreckung dann vom Schuldner zu tragen sind steht aber auf einem anderen Blatt.
    Wie der Gebührentatbestand im RVG nun aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis. Allerdings stellt sich hier immer noch neben dem Entstehen der Gebühr auch die Frage nach der Notwendigkeit der Kosten.

  • Diesbezüglich gehöre ich auch zur "Verdamp lang her" - Riege, aber bei mir gab es ebenfalls mangels gegenseitiges Nachgeben keine Vergleichsgebühr. Bin auch nie aufgehoben worden.

  • Für den Zeitraum der BRAGO :) streiche ich die Ratenzahlungsvereibarungs-Gebühren regelmäßig (außer in den wenigen Fällen eines echten Vergleichs i.S.v. § 779 BGB), auch wenn diese durch Verrechnung beglichen wurden. Ich habe mehrere LG und OLG-Entscheidungen, die ich in diesem Zusammenhang gern zitiere (kann derzeit krankheitsbedingt nicht hierauf zugreifen - Tenor : Es liegt kein gegenseitiges Nachgeben i.S.v. § 779 BGB vor und dem Schuldner kann nicht unterstellt werden, er wollte Gebühren übernehmen, die nicht entstanden sind). Ich habe auch 2 Entscheidungen des hiesigen LG aus Ende 2004 diesbezüglich.

    Für den RVG-Zeitraum :mad: lasse ich mir die Entstehung einer Einigungsgebühr belegen bzw. zumindest glaubhaft darlegen und berücksichtige diese sodann, da Voraussetzung nicht mehr ein gegenseitiges Nachgeben i.S.v. § 779 BGB ist.

    Mag der Schuldner ggf. in Rechtsmittelwege dagegen vorgehen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Mag der Schuldner ggf. in Rechtsmittelwege dagegen vorgehen.



    Nach BRAGO gab es bei uns die gleiche Begründung: Fehlendes gegenseitiges Nachgeben.
    Im RVG-Zeitalter hatte ich das Problem noch nicht, aber die Regelung mit "Lass sie doch RM einlegen" gilt eh für alle Sparten des RVG, so dass die Gerichte irgendwann im Nirwana mal ein vernünftiges Gesetz zusammengeurteilt haben werden...

    @ the bishop:

    [Blockierte Grafik: http://www.schildersmilies.de/schilder/gute_be.gif]

  • Man könnte doch die ganze Kostenfestsetzung reformieren!

    Warum erlaubt man den Anwälten nicht gleich, die Gebühren vollstreckbar selbst festzusetzen - so wie bei Notarkosten!

    Das würde auch viele Stellen bei Gericht einsparen!

    :ironie:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Weder nach der BRAGO noch nach RVG ist eine TeilzVereinb nach mA beitreibbar.
    Auch eine Verrechnung ist nicht möglich, selbst wenn der Schu übernommen und bezahlt hätte, denn mit nicht entstehendenKosten kann man nicht wirksam verrechnen.

    Mehr dazu -umfangreich gesammelt- unter
    http://5376.rapidforum.com/topic=100583103547

    Bei der Einigungsgeb fehlt es -so auch "Winterstein"- schon daran, dass man sich über ein Verfahren, das mit Titelerlass den Streit beendet nachträglich nochmals über den Streit einigen könnte.

  • @ Ralf

    Zitat

    Wahrscheinlich gibt es auch bald eine Einigungsgebühr, wenn die RA sich geeinigt haben, welche Gebühren entstanden sind.


    Natürlich, aus dem Wert der Kosten :teufel:

  • Zitat von JosefStamm

    Weder nach der BRAGO noch nach RVG ist eine TeilzVereinb nach mA beitreibbar.
    Auch eine Verrechnung ist nicht möglich, selbst wenn der Schu übernommen und bezahlt hätte, denn mit nicht entstehenden Kosten kann man nicht wirksam verrechnen.



    @josef stamm & vorposter
    diese argumentation finde ich rechtsdogmatisch nicht haltbar:

    I. notwendigkeit, teleologische Auslegung des § 788 ZPO
    zunächst mal scheint es mir nicht zulässig, diese kosten an der notwendigkeit i. S. v. § 788 scheitern zu lassen. normzweck ist, den schuldner vor unnötigen, wilkürlich bzw. unsinnig verursachten kosten zu schützen. kosten, die vom durch die norm geschützten schuldner jedoch ausdrücklich akzeptiert und durch vereinbarung übernommen worden sind, können m. E. nicht vom vollstreckungsorgan abweichend von den erklärungen der parteien, die die materiell beteiligten sind und die das verfahren beherrschen, als nicht notwendig bewertet werden. wenn beide parteien es so wollen und erklären, dann ist es "notwendig". dass vollstreckungsvereinbarungen unterschiedlichen inhalts an sich zulässig und auch vom gericht zu beachten sind, ist ja schon stets anerkannt.

    II. gebührenentstehung nach kostenrecht
    hierzu möchte ich allgemein anmerken, dass ohnehin das vollstreckungsverfahren nicht die geeignete baustelle ist, um heftig umstrittene kostenfragen zu entscheiden. solange die entstehung einer gebühr nicht völlig ausgeschlossen ist, besteht m. E. kein handlungsbedarf durch das vollstreckungsgericht. hier mag sich der schuldner mit rechtsbehelfen ggf. dagegen wenden. denn selbst nach BRAGO war es ja längst nicht so, dass kraft rechtsprechung die gebühr definitiv nicht entstehen konnte.
    aber wie auch immer: das RVG hat nur die entstehungsvoraussetzungen der gebühr gelockert, so dass die früheren bedenken sich insoweit erst recht nicht mehr halten lassen.

    III. vorrang materiellen rechts
    diejenigen, die im rahmen von § 788 absetzen wollen, verursachen einen konflikt mit dem materiellen recht. wenn der schuldner durch vereinbarung solche kosten übernimmt, sind sie materiell-rechtlich m. E. durch die vereinbarung auch entstanden bzw. geschuldet, an sich unabhängig davon, ob sie kraft gesetzes nach den kostengesetzen auch entstanden wären. wenn in der vereinbarung selbst steht, schuldner verpflichtet sich unten berechnete euro 39,90 an kosten zu zahlen, dann schuldet er den betrag, unabhängig vom kostengesetz; es könnte ja auch ein völlig freier betrag pauschale dort vereinbart sein.

    sind diese kosten nun aber materiell-rechtlich geschuldet, dann sind teilzahlungen gem. § 367 BGB auf kosten, zinsen, hauptforderung zu verrechnen. streicht nun das vollstreckungsorgan materiell-rechtlich entstandene kosten unter hinweis auf die verfahrensrechtliche norm des § 788 ZPO raus, ergibt sich eine rechnerische hauptforderung, die gegen § 367 BGB verstößt und so nach zivilrecht gar nicht (mehr) existiert. quasi eine verfahrensrechtliche forderung, die von der tatsächlichen rechtslage des BGB abweicht. problematisches ergebnis, was es zu vermeiden gilt.

  • @oL : Nach deiner Argumentation sollte ich also auch unzulässige Kosten mit festsetzen, nur, weil der (rechtlich nicht versierte) Schuldner sich zur Übernahme verpflichtet hat ?

    Schließlich handel es sich bei der Vergleichsgebühr ohne echten Vergleich = Gegenseitigem Nachgeben beider Parteien i.S.v. § 779 BGB um Kosten, die nach hiesiger Landgerichtsrechtsprechung und mehreren OLGs materiellrechtlich mangels Entstehung trotz Übernahmenverpflichtung nicht durchsetzbar wären = s.o.)...

    Also da hätte ich Gewissenskonflikte.

    I.Ü. scheitert es mangels Titulierung eben an der Frage der Mit-Beitreibbarkeit i.S.v. § 788 ZPO. Ich würde die Kosten einer Vergleichsgebühr für eine Teilzahlungsvereinbarung nur dann berücksichtigen, wenn eben augenscheinlich (ausnahmsweise) ein echter Vergleich i.S.v. § 779 BGB vorliegt.

    Bei der Einigungsgebühr nach RVG allerdings sieht die Sachlage anders aus. Diese entsteht bereits unter erheblich erleichterten Voraussetzungen, so dass bereits ein geringfügiger Nachweis oder ein schlüssiger Sachvortrag (Telefonische Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner) als Glaubhaftmachungsinstrument ausreichend erscheint. (grr...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    @oL : Nach deiner Argumentation sollte ich also auch unzulässige Kosten mit festsetzen, nur, weil der (rechtlich nicht versierte) Schuldner sich zur Übernahme verpflichtet hat ?



    ich meine nur, dass man vereinbarten kosten nicht die notwendigkeit i. S. v. § 788 absprechen kann. es wäre doch ein seltsames ergebnis, dass eine beiderseits gewollte vollstreckungsvereinbarung vom nur formal beteiligten gericht auf einmal gegen den erklärten parteiwillen als nicht notwendig klassifiziert wird.

    davon zu trennen (siehe die unterteilung in meinem obigen posting) ist die frage, ob überhaupt eine gebühr entsanden sein kann.

    Zitat von the bishop

    I.Ü. scheitert es mangels Titulierung eben an der Frage der Mit-Beitreibbarkeit i.S.v. § 788 ZPO.



    wie jetzt :confused: ? § 788 ermöglicht doch grade die mitbeitreibbarkeit ohne extra titel.

    Zitat von the bishop

    Bei der Einigungsgebühr nach RVG allerdings sieht die Sachlage anders aus. Diese entsteht bereits unter erheblich erleichterten Voraussetzungen, so dass bereits ein geringfügiger Nachweis oder ein schlüssiger Sachvortrag (Telefonische Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner) als Glaubhaftmachungsinstrument ausreichend erscheint. (grr...)



    sind wir uns im ergebnis ja einig. aber warum "grr..." ?
    ich meine, wenn der RA eine beiden seiten dienende ratenvereinbarung durch seine kompetenz und mit zeit- und gesprächsaufwand erreicht, dann darf das auch was kosten. der schuldner hat die kosten doch anerkannt, warum sollte da der rpfl. nun negative emotionen entwickeln? nur der vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der RA in der ZV an der popeligen 0,3 gebühr nicht unbedingt reich wird. ich denke da nur an die forderungspfändung nebst korrepondenz mit drittschuldnern, klärung von rangfragen etc.

  • Lieber ol,

    ggf lesen Sie erst mal die auf dem gesetzten Link vorhandene umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema und wird brauchen uns über fachwissenschaftliche Begründungen nicht mehr zu unterhalten.
    Schon im Rpfl. stand vor nun Jahrzehnten eine große,namhafte und begründete Abhandlung, die den Weg aufzeigte, warum die Kosten der TZV allenfalls nur Kosten anläßlich aber nicht solche als Notwendige sein können.

    Das haben nu manche nie geprüft und lustig drauf los festgesetzt, ungeprüft, Kommentiert usw.


    und vor allem wer dann prüft, stellt fest: idR hat nur Schu unterschrieben, Anwalt seltenst, allenfalls ncoh die BÜrokraft
    und damit ist schon noch manches Weitere an Formalien nicht erfüllt.
    :confused: :confused: daher denselben

    nochmals

    Mehr dazu -umfangreich gesammelt- unter
    http://5376.rapidforum.com/topic=100583103547

  • lieber josefstamm,

    die verlinkte sammlung von rechtsprechung und literaturmeinungen offenbart dem leser doch nur eines: die frage ist nach wie vor höchst umstritten. in solchen fällen erreicht man für sich als rechtsanwender keine klärung, indem man alles sammelt, was jedes kleinste Amtsgericht xy zweigstelle z judiziert und dann abzählt, für welche meinung ggf. mehr zu sammeln ist um sie dann möglichst als herrschende auszumachen, was wiederum auch noch kein argument ist. zudem ist vieles davon aufgrund RVG so nicht mehr haltbar.

    mir ist als rechtsanwender die eigene begründete meinung (s. oben) wichtiger, als jahrzehntealte rechtsprechung, die es, isbes. aufgrund geänderter rechtslage, heutzutage fortzuentwickeln gilt.
    gleiches gilt für die erwähnte "große, namenhafte abhandlung im rechtspfleger".

    hierzu fallen mir nur die worte von thomasius (17 jh.) ein, der schon damals erkannte,dass es eines eigenständig urteilenden juristentypus bedarf, der "die praejudicia und vorgefaßten meinungen, welche sich auf nichts anderes, als auf die autorität derer, von welchen sie solche eingesogen, gründen, ausmistet".



  • Eben. Und die während die Prüfung der titulierten Beträge dem Aufgabenkreis des Vollstreckungsorgans entzogen ist, obliegt ihm sehr wohl die Prüfung der notwendigen Kosten i.S.v. § 788 ZPO, die - soweit sie als entstandene und eben notwendige Kosten vom jeweiligen Vollstreckungsorgan anerkannt werden - dann mit beigetrieben werden können.

    Da die Ratenzahlungs-Vergleichsgebühr i.s.d. BRAGO m.E. i.d.R. nicht zur einen (entstanden) und somit automatisch auch nicht zur anderen (notwendige Kosten der Zwvo) Kategorie gehört, scheitert die Geltendmachung der Gebühr an der Frage der Mitbeitreibbarkeit.

    I.Ü. vermeide ich es persönlich, wie der Kollege Stamm amtsgerichtliche Entscheidungen zu zitieren - unter "LG ..." - noch lieber natürlich "OLG ..." oder BGH zitiere ich Entscheidungen i.d.R. daher auch nicht in meinen Entscheidungen...
    Ich persönlich finde die Fülle der Entscheidungssammlung des Kollegen auch eher unübersichtlich bis verwirrend und würde es nach dem Motto "weniger ist manchmal mehr", bevorzugen, wenn er weniger Entscheidungen zitieren würde (und höhergerichtliche), und diese dafür besser aufgearbeitet wären - das ständige hin- und herverweisen zwischen z.T. identischen Threads im dortigen Forum finde ich äußerst befremdlich - aber : jedem das Seine (und mir das Meiste :D ).

    Das "grr..." bezog sich auf mein Missfallen über die Tatsache, dass ich die Entstehung einer Einigungsgebühr kaum mehr prüfen kann und mich so meiner Prüfungsaufgabe als Vollstreckungsorgang quasi beraubt fühle. Die reine Behauptung des Gläubigervertreters, "ich habe telefonisch mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen", dürfte bereits nach dem Gesetzestext des RVG die Entstehung einer Einigungsgebühr auslösen. Naja, vielleicht wird es die Rechtsprechung oder Gesetzgebung richten oder verfeinern...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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