Anspruch bedingt und/oder unbedingt

  • Liebe Freundinnen und Freunde,

    ich habe eine Frage an Euch:
    Mir liegt ein klassischer Überlassungsvertrag vor, in dem auch Nießbrauch, RückAV und eine weitere Vormerkung für den Ehegatten der Übergeberin bestellt werden.

    Hinsichtlich des (Rück-)erwerbsanspruchs haben die Beteiligten nun vereinbart, dass der Rückerwerb bis 31.12.2035 ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann, danach bei Eintreten bestimmter Gründe (Inso, Scheidung, Tod etc.)

    Dieser Anspruch soll jetzt mit einer RückAV für die Übergeberin und einer AV für deren Gatten eingetragen werden.

    Ich frage mich nun, ob und ggf wie ich das eintragen kann.

    Handelt es sich jeweils um einen Anspruch, der erst unbedingt und dann bedingt ist. Oder sinds eher jeweils zwei Ansprüche, für die ich dann auch zwei Vormerkungen bräuchte?
    Und wie müsste ich´s dann bewerten?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Der Anspruch ist immer bedingt (nämlich zunächst dadurch, dass eine Ausübungserklärung abgegeben wird, und danach noch dadurch, dass dies nur bei Vorliegen bestimmter Umstände möglich ist).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die Bedingung erst später eintreten soll, das Rechtsgeschäft zunächst aber unbedingt ist, fällt die Verzögerung vermutlich unter die Vertragsautonomie. Aber zwei getrennte Vormerkungen gleichwertig nebeneinander ...?

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