Übermittlung von Daten an Gläubiger trotz Ausschlagung ?

  • Hallo an Alle,

    ich habe die Suchfunktion mit diversen Begriffen gefüttert, will aber nicht ausschließen, dass ich mit den "falschen" Begriffen gesucht habe :D.

    Hier haben alle Familienmitglieder (nach "unten" bis zu den Urenkeln die alle noch keine Kinder haben, Geschwister gab es nicht, Eltern und Großeltern vorverstorben) ausgeschlagen, was nach einer entsprechenden Anfrage auch der Gläubigerin (Rentenversicherung) mitgeteilt wurde.
    Diese möchte jetzt wissen, wer alles ausgeschlagen hat (ich denke mal Name und Adresse sind gewünscht?).

    So eine Anfrage hatte ich noch nicht (mache erst seit kurzem Nachlass), aber hat die Gläubigerin irgendeinen Anspruch auf Nennung der Namen/Adressen der Familienmitglieder die ausgeschlagen haben ? Mein Bauchgefühl sagt nein, aber irgendwie ist die Rentenversicherung ja auf die Idee gekommen...

  • Manchmal kommen die Gläubiger auf die wildesten Begründungen. Einer trug vor, er habe Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert und wolle die Verwandten befragen, wo seine Sachen sind. Wer - wie ich hier - ganz böse ist, würde dem Gläubiger unterstellen, er wolle die Verwandten durch fadenscheinige Drohkulissen doch noch zur Zahlung bewegen.
    Zwar würde ich dies der Rentenversicherung nicht unterstellen, trotzdem würde ich ihr die Namen nicht mitteilen.

  • Titelgläubiger bekommen aber doch - zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrags - Einsicht in die Nachlassakte. Wie sollen sie sonst wissen, wer ausgeschlagen hat?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Titelgläubiger bekommen aber doch - zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrags - Einsicht in die Nachlassakte. Wie sollen sie sonst wissen, wer ausgeschlagen hat?

    Ebenso.
    Der Titelgläubiger muss Einsicht in die Ausschlagungserklärungen allein deshalb erhalten um deren Wirksamkeit einschätzen zu können. Eine Prüfung der Wirksamkeit durch das Nachlassgericht findet ja ohne Weiteres nicht statt.

    Edit: Ein Titel ist zudem m.E. nicht zwingend erforderlich, weil zur Akteneinsicht derjenige berechtigt ist, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§13 II FamFG). Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse sehe ich nicht.

  • Das mit dem Erstattungsanspruch nach § 118 SGB VI hört sich sehr wahrscheinlich an. Dann werde wohl erstmal nachfragen wofür genau die Rentenversicherung die Auskunft haben möchte und die Antwort abwarten.
    Wenn sie wirklich prüfen wollen ob alle Ausschaltungen wirksam erfolgt sind nützt Ihnen ja allerdings eine reine Aufstellung van Namen und Adressen nichts, sondern nur die komplette Akteneinsicht.

  • Für mich klingt das nach einer Nachlasspflegschaft. Ich vermute, dass der Verstorbene geschütztes Vermögen hatte. Sonst würde die Sozialbehörde vmtl. nicht so bohrend nachfragen. Also wohl eher § 102 SGB XII.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aber um nochmal auf die Frage einzugehen, ob ein Recht der Behörde besteht, die Auskunft aus der Akte zu erhalten bzw. Einsicht zu nehmen:

    Wenn eine Behörde offiziell um Auskunft ersucht, muss das Gericht die Auskunft aus der Akte bzw. Akteneinsicht geben, soweit nicht wirklich schwerwiegende besondere Gründe dagegen sprechen. Ich hätte also kein Problem damit, der Behörde die Ausschlagungen z.B. in Kopie zu übersenden. Warum soll es da schwerwiegende Gründe geben, die dagegen sprechen bzw. vor was müsste man die Beteiligten denn schützen?

    Vielleicht hilft auch das hier noch:

    https://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(fhnqzx4…N-548?all=False

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  • Die Behörde bekommt Auskunft weil sie Behörde ist und nicht weil sie als Gläubiger einen ESA stellen will oder sonstwas.

    § 5 VwVfG

    Und wenn nicht besondere schutzwürdige Interessen der Beteiligten entgegenstehen und die Behörde innerhalb ihrer üblichen Amtsbefugnisse anfragt, dann gibt man ihr Auskunft. Noch dazu wenn es die eigentlich wirklich harmlose Frage ist, wer genau ausgeschlagen hat.

    Bei den Sozialbehörden gibt es sogar noch die Sonderregelungen des § 4 SGB X.

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