Hallo zusammen,
ich habe mich einer meiner Räumungsschutzssachen bezüglich der Kosten ein bisschen verrannt und drehe mich gedanklich im Kreis, vielleicht kann mir ja jemand helfen
Ablauf war wie folgt:
Schuldner beantragt Ende April 2021 Einstellung der Räumungsvollstreckung aus einem VU unter Bewilligung von PKH und Beiordnung der Vertreterin. Ich habe dem Antrag stattgegeben und das Verfahren eingestellt bis 30.06. sowie PKH unter Beiordnung bewilligt. Dagegen legt der Gläubiger, ebenfalls vertreten durch RA am 17.05.2021 sof. Beschwerde ein. Aufgrund von neuem Sachvortrag habe ich der Beschwerde komplett abgeholfen und meinen Einstellungsbeschluss aufgehoben und den Antrag auf Räumungsschutz nunmehr zurückgewiesen, außerdem Kosten dem Schuldner auferlegt §788, und Streitwert festgesetzt. Gegen den Abhilfebeschuss legt wiederum der Schuldner Beschwerde ein. Hier habe ich nicht abgeholfen und dem LG vorgelegt (Beschluss 04.06.). Das LG hat Ende Juni entschieden und die sofortige Beschwerde auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen und Streitwert festgesetzt.
Nun hat der Gläubiger am 01.06. bereits die Kostenfestsetzung beantragt, als Gebühr hat er vv3500 mit dem Streitwert aus meinem Abhilfebeschluss.
Der Schuldner moniert bei der Anhörung, dass nur die VV3309 entstanden sei. Auf Nachfrage beim Gläubiger erklärt dieser, dass es sich bei dem KFA um die Kosten des Beschwerdeverfahrens handelt. Nun meine Frage:
1. Handelt es sich bei dem Abhilfeverfahren um ein eigenes Beschwerdeverfahren sodass auch die Beschwerdegebühr VV3500 entsteht?
Anderenfalls hatte ich den Gläubiger bereits darauf hingewiesen, dass der Streitwert aus dem LG-Beschluss anzusetzten sei, woraufhin er komischerweise auch seinen KFA korrigiert hat. Nun kann ich aber ja schlecht den Zinsbeginn auf den 01.06. (Eingang des KFAs) bestimmen, wenn es sich um Kosten aus dem Beschwerdeverfahren vor dem LG handelt, weil die dortige Entscheidung erst Ende Juni erging.
Wie ihr vielleicht seht bin ich mittlerweile komplett verwirrt und hoffe auf ein paar schlaue Rechtspfleger Kolleg*innen.
Lieben Dank