bedingtes Dauerwohnrecht - Amtslöschung?

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch hat eine Kollegin antragsgemäß ein auflösend bedingtes Dauerwohnrecht eingetragen - ein Verstoß gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 WEG.

    Die Notarangestelle bewilligt und beantragt unter Ausnutzung der Angestellten-Vollmacht die Inhaltsänderung des Dauerwohnrechts dahingehend, dass die Bedingung aufgehoben wird.

    Kann ich das eintragen, ohne mich irgendwie haftbar zu machen, oder muss ich das Dauerwohnrecht von Amts wegen löschen? (oder der Kollegin zur weiteren Bearbeitung geben.......)

    Das Dauerwohnrecht hat aufgrund Rangrücktritts bereits die letzte Rangstelle.

    Wäre euch sehr dankbar für eure Einschätzung!

    LG Kamillentee

  • ...(oder der Kollegin zur weiteren Bearbeitung geben........


    Wenn es sich um eine echte Bedingung handelt (und nicht nur eine Vereinbarung darüber, dass das Dauerwohnrecht aufgehoben werden soll, wenn der Berechtigte gewisse Pflichten nicht erfüllt), dann ist die Eintragung des Dauerwohnrechts nichtig (Spiegelberger im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 33 WEG RN 18). Sie ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen zu löschen (Grziwotz in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. 2021, § 33 WEG, RN. 8; Schneider im Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 33 RN 63). Zwar kann ein nichtiges Rechtsgeschäft nach § 141 BGB -ohne Rückwirkung- bestätigt werden. Eine Bestätigung muss aber von demjenigen erklärt werden, den die Rechtsfolgen der ursprünglich nichtigen Willenserklärung getroffen hätten. Bestätigungsbefugt ist also der Vertretene, nicht der Vertreter (Beurskens im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2021, § 141 BGB RN 24). Auch kann bei einem Recht, das inhaltlich unzulässig ist, keine Inhaltsänderung eingetragen werden. Die Erklärung der Notariatsangestellten hilft also nicht weiter. Überlass´ mal lieber den Vorgang der Kollegin und genieße die Weihnachtsfeiertage. In diesem Sinne: Frohe Weihnachten !

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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