Umschreibung Urkunde auf neuen Eigentümer - in dinglicher Hinsicht

  • Es ist im Jahr 1967 eine Briefgrundschuld bestellt worden.

    Nun wurde die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorgelegt mit der Bitte den Titel umzuschreiben.

    Die dingliche Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger des vorherigen Eigentümers, also den neuen Eigentümer, wird beantragt:

    Die vorherigen Eigentümer ließen in der Grundschuldbestellungsurkunde folgenden Text beurkunden:
    "Wir unterwerfen uns hinsichtlich der Grundschuldhauptsumme und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundstück in der Weise, dass die
    Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll."

    Ist hier überhaupt eine dingliche Umschreibung nötig?

  • Es ist im Jahr 1967 eine Briefgrundschuld bestellt worden.

    Nun wurde die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vorgelegt mit der Bitte den Titel umzuschreiben.

    Die dingliche Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger des vorherigen Eigentümers, also den neuen Eigentümer, wird beantragt:

    Die vorherigen Eigentümer ließen in der Grundschuldbestellungsurkunde folgenden Text beurkunden:
    "Wir unterwerfen uns hinsichtlich der Grundschuldhauptsumme und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundstück in der Weise, dass die
    Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll."

    Ist hier überhaupt eine dingliche Umschreibung nötig?

    Ja, ist erforderlich: BGH 12.04.2018 - V ZB 212/17

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist hier überhaupt eine dingliche Umschreibung nötig?

    Schau mal, an wen die Ausfertigung „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung“ erteilt wurde.


    An wen? Im Jahr 1967? Na per Stempel an "den in der Urkunde genannten Gläubiger" :teufel:

    Aus diesem Grund glaube ich auch nicht, dass die ursprüngliche Klausel gegen jemanden erteilt wurde, sondern einfach nur "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung" - gegen wen, ergibt sich aus der Urkunde, und wenn das jetzt nicht mehr dieselbe Person ist, muss die Klausel umgeschrieben werden.

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  • Die Umschreibung muss erfolgen, da sich aus dem Titel immer ergeben muss, gegen wen die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. Die von dir zitierte Unterwerfung ist u.a. dafür da, dass hinsichtlich der Duldung der Vollstreckung der neue Eigentümer nicht entsprechend verklagt werden muss, sondern alles über die Klausel gelöst werden kann.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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