Ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB

  • Hallo zusammen,

    mich plagt mal wieder eine Grundsatzproblematik.

    Der Erwerber A handelt in einem Kaufvertrag zugleich für sich und den Veräußerer. Der Veräußerer genehmigt die Urkunde unter Bestätigung der Vollmacht. Einseitige Erklärungen werden vorsorglich wiederholt.

    In 90 % der mir vorgelegten Urkunden ist eine ausdrückliche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthalten. Ist das denn wirklich erforderlich oder stellt die Genehmigung eine konkludente Befreiung von § 181 BGB dar? Denn der Vertretene will ja gerade, dass das Rechtsgeschäft wirksam wird.

    Viele Grüße

  • Schöner/Stöber Rn 3559b -> ausdrückliche Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts "zwar empfehlenswert, aber nicht notwendig"

    OLG Rostock Beschl. v. 22.11.2019 – 3 W 125/19:

    "Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein Rechtsgeschäft bei einem Verstoß gegen § 181 BGB nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich schwebend unwirksam und damit - beidseitig - genehmigungsfähig ist (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 181 Rn. 15 m.w.N.). Hier liegen entsprechende Genehmigungen … bereits vor. Die nachträglichen Genehmigungen der vollmachtlos Vertretenen umfassen nicht nur das Handeln ohne Vertretungsmacht, sondern - soweit § 181 BGB anwendbar ist - auch die Gestattung eines Insichgeschäftes, da die Genehmigung das vorgenommene Geschäft erfasst, wie es abgeschlossen ist (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O. Rn. 3559 b; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.01.2012, 3 W 99/11, MittBayNot 2012, 377)."

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