Hallo zusammen,
mich plagt mal wieder eine Grundsatzproblematik.
Der Erwerber A handelt in einem Kaufvertrag zugleich für sich und den Veräußerer. Der Veräußerer genehmigt die Urkunde unter Bestätigung der Vollmacht. Einseitige Erklärungen werden vorsorglich wiederholt.
In 90 % der mir vorgelegten Urkunden ist eine ausdrückliche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthalten. Ist das denn wirklich erforderlich oder stellt die Genehmigung eine konkludente Befreiung von § 181 BGB dar? Denn der Vertretene will ja gerade, dass das Rechtsgeschäft wirksam wird.
Viele Grüße