§ 14b FamFG - elektronische Einreichung

  • Hallo, liebe Forenmitglieder,

    zum 1.1. tritt § 14b FamFG in Kraft. Rechtsmittel müssen durch RAe und Behörden in elektronischer Form eingereicht werden. Auch Notare müssen zwingend Rechtsmittel in elektronischer Form einreichen. Gilt das auch für Rechtsmittel, die Notare nicht im eigenen Namen einlegen (wird ja eh eher selten sein), sondern die sie in Vollmacht für die Beteiligten einlegen? :gruebel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Erklärungen in Betreuungsverfahren?

    Anregungen, z.B. durch Polizei, städt. Behörden, Rechtsanwälte, …?

    Sozialberichte der Betreuungsbehörden?

    :gruebel::gruebel:

  • Ich denke ja. Denn das gilt ja für alle Behörden, Anstalten öffentlichen Rechts ...

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zu Deiner Scherzfrage: Das Stichwort "Amtsverfahren" sollte Dir geläufig sein.
    Welche Anregung sollte denn eigentlich aus Deiner Sicht in einem von einem Notar in einem laufenden Betreuungsverfahren eingelegten Rechtsmittel stecken?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und was passiert dann mit einer „formunwirksamen“ Anregung? Unbearbeitet weglegen?:wechlach:


    § 14b FamFG: "Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse"

    Antrregungen kommen oft von Privatpersonen und sind auch weder Anträge noch Erklärungen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Wirksamkeit hängt von der Notwendigkeit der Signatur ab. Muss ein "normales" Schreiben unterschrieben sein, dann muss es auch signiert sein. Z.B. ein Rechtsmittel. Kommt es darauf nicht an, z.B. ein nicht unterschriebener Antrag auf Fristverlängerung, wäre auch keine Signatur nötig. Muss eine Anregung zwingend unterschrieben sein? Da bin ich nicht fit, da mein Hauptgebiet die Vollstreckung ist. Wenn nein, dann ist es zur Wirksamkeit egal, ob diese auf dem Papierweg oder elektronisch kommt. Wenn ja, muss sie auf dem elektronischen Weg kommen. Sollte das nicht passiert sein, muss das noch angefordert werden, so wie die Unterschrift unter der Berufungsschrift.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Wirksamkeit hängt von der Notwendigkeit der Signatur ab. Muss ein "normales" Schreiben unterschrieben sein, dann muss es auch signiert sein. Z.B. ein Rechtsmittel. Kommt es darauf nicht an, z.B. ein nicht unterschriebener Antrag auf Fristverlängerung, wäre auch keine Signatur nötig. Muss eine Anregung zwingend unterschrieben sein? Da bin ich nicht fit, da mein Hauptgebiet die Vollstreckung ist. Wenn nein, dann ist es zur Wirksamkeit egal, ob diese auf dem Papierweg oder elektronisch kommt. Wenn ja, muss sie auf dem elektronischen Weg kommen. Sollte das nicht passiert sein, muss das noch angefordert werden, so wie die Unterschrift unter der Berufungsschrift.

    Aus meiner Sicht kann es dahingestellt bleiben, ob Anregungen im Sinne des FamFG unterschrieben werden sollten oder nicht.

    Tom hat in Beitrag 8 die Rechtslage gut zusammengefasst.

    Im Übrigen bin nicht deiner Ansicht, dass ein Antrag auf Fristverlängerung keiner Unterschrift bedarf.

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