Eintragung Haftungsausschluss § 25 Abs. 2 HGB - jedoch sind Ausnahmen vereinbart

  • Es wird die Eintragung eines Haftungsausschlusses bei - nachgewiesener - Firmenfortführung angemeldet, § 25 Abs. 2 HGB. In der Anmeldung wird ferner erklärt, dass zum Haftungsausschluss aber Ausnahmen vereinbart worden seien. Auch diese Tatsache solle eingetragen werden.
    Was habe ich als Rechtspfleger zu beachten und wie trage ich eine Ausnahme zum Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB im Handelsregister ein?
    Folgende Kommentarstelle habe ich gefunden: Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 25 HGB. "Die Beschränkung der Haftung auf bestimmte Forderungen ist zulässig, ein nur partieller Übergang von Geschäftsverbindlichkeiten kann vereinbart werden. Erforderlich ist immer ausreichende Bestimmbarkeit und Erkennbarkeit der Haftungsbeschränkung bei Einsicht in die Registerakten."
    Müssen sich aus der Anmeldung also konkret alle Verbindlichkeiten ergeben, für welche der Veräußerer weiterhaftet? (Anm: Eine prozentuale Beschränkung hinsichtlich einzelner oder aller Geschäftsverbindlichkeiten wurde nicht vereinbart.)
    Ich habe so einen Fall noch nicht gehabt und bitte um Eure Meinungen.
    Vielen Dank!

  • Vorab: Ich hatte den Fall auch noch nicht, aber ich habe noch was dazu gefunden:

    Gemäß MüKo HGB (5. Auflage 2021), RdNr. 94 zu § 25 HGB muss der Umfang bei einem beschränkten Haftungsausschluss bei Einsicht in die Registerakten hinreichend bestimmt und erkennbar sein. Demnach müsse ein Verzeichnis der übernommenen bzw. nicht übernommenen Verbindlichkeiten und Forderungen zu den Registerakten eingereicht werden.

    Eintragen würde ich das Ganze dann vermutlich so:
    "Der Übergang der in dem Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen ist beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber teilweise ausgeschlossen. Wegen des weitergehenden Inhalts der Vereinbarung wird auf das eingereichte Verzeichnis Bezug genommen."

    :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Vielen Dank für die Antworten. Ich hatte mir folgende Formulierung überlegt:
    Der Übergang der vor Übernahme im Betrieb des Geschäfts der X GmbH (HRB ... Amtsgericht ...) entstandenen Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für diejenigen Verbindlichkeiten, die in der Anmeldung vom ... genau bezeichnet sind.
    Geht auch, oder?

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