Verjährung Regressanspruch betr. Vergütung

  • Das Betreuungsgericht hat am 30.12.2021 erfahren, dass der bisher mittellose Betreute eine Erbschaft gemacht hat und jetzt als vermögend gilt. Die Staatskasse kann jetzt für die letzten 3 Jahre die aus der Staatskasse bezahlten Berufsbetreuervergütungen vom Betreuten zurückfordern, § 1836e BGB.
    Genügt es, dass der Regressbeschluss noch dieses Jahr erlassen wird, damit auch die Vergütungen für das Jahr 2018 zurückgefordert werden können ?

  • Wie willst Du das denn bei der gebotenen vorherigen Anhörung überhaupt schaffen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ansonsten biete ich noch §§c 40, 41 FamFG und beantworte die Frage mit NEIN, falls Du dem Betreuten den Beschluß nicht heute noch selbst vorliest.

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  • Diese Diskussion käme noch erschwerend hinzu.:teufel:

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  • Bei der Verjährung bedarf es der Einrede, weshalb sie bei der Festsetzung nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Nichterhebung wäre Pflichtverletzung des Betreuers, die ihn schadensersatzpflichtig machen würde und das Einschreiten des Gerichts im Rahmen der Aufsicht nach sich zöge. Aber die Diskussion ist auch nicht neu und u. a. im Forum nachzulesen.

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  • Das gehört zu #3.

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