Rechtsnachfolge (Übergang von Schadensersatzansprüchen)

  • Es geht um die Fälle, in denen sich ein Polizeibeamter Schmerzensgeldforderungen titulieren lässt; diese dann vom Dienstherrn übernommen werden und jetzt Anträge auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel vorgelegt werden. Es stellt sich hier die Frage des Nachweises, da § 727 ZPO ja auch eine bestimmte Form vorschreibt. Reicht hierbei eine Bescheinigung der Behörde (gesiegelt) hinsichtlich der Überleitung aus? Oder muss tatsächlich ein Nachweis erbracht werden, dass und in welcher Höhe die Behörde tatsächlich an den Drittgläubiger gezahlt hat. Und hier dann die weitere Frage, ob schon die Anordnung der Zahlung ausreicht oder aber tatsächlich irgendwie die Zahlung zu belegen ist. Im hiesigen Kollegenkreis werden diesbzgl. unterschiedliche Auffassungen vertreten, so dass ich dankbar wäre, zu erfahren, wie diese Fälle in anderen Gerichten gehandhabt werden.

  • M.E. muss in diesen Fällen nachgewiesen werden, dass und in welchem Umfang der Dienstherr an den Beamten gezahlt hat.
    Zum Nachweis reicht m.E. eine gesiegelte Erklärung der Behörde, dass eine entsprechende Zahlung erfolgt ist. Diese stellt eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§415ff ZPO dar.

  • Bei den Fällen, die ich bislang bearbeitet habe, wurde mir jeweils eine Abtretung des Polizisten an das Land vorgelegt. Die war vom Notar beglaubigt. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, gibt es zumindest bei mir (BW) keinen gesetzlichen Forderungsübergang.

  • Genügt in NRW der Hinweis auf § 82a LBG NRW ?

    Nö. Der sagt nur, wann ein Rechtsübergang stattfindet und weist nicht nach, dass dies vorliegend auch geschehen ist.

    Die die Rechtsnachfolge begründenden tatsächlichen Umstände sind durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

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