Auslegung Ehegattentestament hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung

  • In dem mir vorliegenden gemeinschaftlichen notariellen Testament
    haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die vier
    Kinder aus der ersten Ehe der Ehefrau als Schlusserben eingesetzt.
    Als TV ist K 4 bestimmt worden.
    Mehr gibt der Inhalt des Testaments nicht her.
    Jetzt ist der zweite Erbfall (Tod des Ehemannes) eingetreten.
    Von den Kindern der Ehefrau ist K1 kinderlos vor verstorben.
    K2 ist ebenfalls vor verstorben und soll angeblich ein Kind
    hinterlassen haben. Die Ermittlungen sind diesbezüglich noch
    nicht abgeschlossen.
    K 3 hat die Erbschaft ausgeschlagen und hat eine Tochter,
    deren aktueller Familienname ihm nicht wirklich bekannt ist
    und auch die Anschrift der Tochter ist K 3 entfallen.
    K 4 möchte die Erbschaft annehmen.

    K 4 hat über einen Notar einen Erbscheinantrag gestellt
    und geht davon aus, dass K 4 Alleinerbin geworden ist.

    Für mich stellt sich die Frage, ob ich u. U. § 2069 BGB auch
    in Betracht ziehen muss.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Im Hinblick auf § 2069 BGB zutreffend erkannt. Die Erbschaft geht zu je 1/3 an die nicht ausgestorbenen Stämme, bezüglich des ausgestorbenen dritten Stammes tritt Anwachsung zugunsten der restlichen drei Stämme ein.

    Allerdings "schwach", dass sich ein notarielles Testament nicht zur Frage der Ersatzerbfolge verhält.

  • Im Hinblick auf § 2069 BGB zutreffend erkannt. Die Erbschaft geht zu je 1/3 an die nicht ausgestorbenen Stämme, bezüglich des ausgestorbenen dritten Stammes tritt Anwachsung zugunsten der restlichen drei Stämme ein.

    Allerdings "schwach", dass sich ein notarielles Testament nicht zur Frage der Ersatzerbfolge verhält.

    Dem kann ich nur zustimmen. Wobei bezüglich der "unbekannten" Kinder die Ausschlagungsfrist noch läuft (wenn sie nichts vom Erbfall und/oder den Ausschlagungen der Stammesälteren wissen).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aber es handelt sich im Hinblick auf die erstverstorbene Testiererin um deren Kinder. Das ist mit zu berücksichtigen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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