Briefgrundpfandrecht, welches unter auflösender Bedingung steht - Briefvorlage 41 GBO

  • Folgender Fall:
    Briefgrundschuld wird inhaltlich geändert, dass sie unter auflösender Bedingung steht (wenn Notar deren Löschung beantragt). Bei der Eintragung dieser Inhaltsänderung wird der Brief gemäß §§ 41, 42 GBO vorgelegt.
    Folgefrage:
    Wenn dann der Notar die auflösende Bedingung herbeiführen will: Muss dann der Brief auch vorgelegt werden, obwohl das Recht auflösend bedingt ist und dem Grundbuchamt die Grundbuchunrichtigkeit direkt nachgewiesen wird? Der Wortlaut der §§ 41, 42 scheint nicht zu differenzieren, aber Sinn ergibt das nicht.
    Danke und guten Start in 2022.
    Andydomingo

  • Ich halte die genannte Bedingung für unzulässig.

    Im Übrigen führt an der Briefvorlage anlässlich der Löschung kein Weg vorbei. Bei der Löschung handelt es sich um eine Eintragung "bei dem Recht" und zudem muss der Brief unbrauchbar gemacht werden.

  • Es geht nicht darum, ob Bedingungen grundsätzlich zulässig sind, sondern welche Bedingungen in concreto zulässig sind. Eine Bedingung der vorliegenden Art führt zur Umgehung der materiellen Aufhebungserfordernisse, weil sie das Erlöschen in das freie Belieben eines Dritten stellt. Dies wird zwar mitunter für zulässig gehalten, verstößt aber nach meiner Ansicht gegen wesentliche Komponenten des numerus clausus des Sachenrechts.

    Was wäre denn mit einer Bedingung, wonach das Recht erlischt, wenn der Grundstückseigentümer dem Grundbuchrechtspfleger vor die Bürotüre pinkelt?

    Im Prinzip kein Unterschied.

  • Es geht nicht darum, ob Bedingungen grundsätzlich zulässig sind, sondern welche Bedingungen in concreto zulässig sind. Eine Bedingung der vorliegenden Art führt zur Umgehung der materiellen Aufhebungserfordernisse, weil sie das Erlöschen in das freie Belieben eines Dritten stellt. Dies wird zwar mitunter für zulässig gehalten, verstößt aber nach meiner Ansicht gegen wesentliche Komponenten des numerus clausus des Sachenrechts.

    Was wäre denn mit einer Bedingung, wonach das Recht erlischt, wenn der Grundstückseigentümer dem Grundbuchrechtspfleger vor die Bürotüre pinkelt?

    Im Prinzip kein Unterschied.

    Letzteres kann man nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen :idee:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie gehabt. Eine Kündigung ist dem dinglichen Recht fremd und die Akzessorietät der Grundschuld. Deswegen die Frage, inwieweit man beides mit einer Bedingung umgehen kann. Und ist es allein der Harndrang, der den Dritten gegen die Tür schiffen lässt, könnte es zur Bedingung gemacht werden. Ist der Dritte dagegen weisungsgebunden, stellt sich erneut die Frage nach einer Umgehung. Tut er es im Beisein des Rechtspflegers, wäre es im Übrigen offenkundig.

  • Spaß beiseite.

    Es geht schlichtweg um das vielfach zu beobachtende Bestreben, die "lästigen" Normen des Immobiliarsachenrechts durch irgendwelche Bedingungskonstruktionen aushebeln zu wollen. Auch bei Nießbrauch wurde bereits versucht, die in dinglicher Hinsicht unzulässige Bindung an einen schuldrechtlichen Mietvertrag durch die Hintertür auf dem Bedingungswege zum Inhalt des Nießbrauchs zu machen.

    Wehret den Anfängen, kann man da nur sagen.

    Bedauerlicherweise erkennen dies manche Instanzgerichte nicht.

  • Das ganze hatte mit der schlauen Idee einiger Notarassessoren angefangen, wie man bei Teilflächenverkäufen um die Problematik herumkommen konnte, dass die Käufer wie üblich Belastungsvollmacht für das ganze (unvermessene) Grundstück erhielten, mit der Auflage, dass Grundpfandrechte nur zur Eintragung vorgelegt werden konnten, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger erklärte, dass nach Vermessung der nicht veräußerte Teil des Grundstücks unverzüglich und auflagenfrei aus der Haftung entlassen werde. Diese Erklärungen wurden von Notaren nur von (i.d.R. inländischen) Kredit- und Versicherungsinstituten angenommen, und auch da nur von solchen, bei denen der Notar jeweils erwarten konnte, dass sie sich an diese Erklärung auch halten.

    Nun gibt es aber im derzeitigen Immobilienboom so einige "Spezialisten", die "alternativ" finanzieren wollen/müssen, vor allem seit die GwG-Kontrollen strenger gehandhabt werden: Da die Herkunft der Eigenmittel nicht plausibel erklärt werden kann, werden sie halt zu Fremdmitteln (die für die FiU irgendwie immer "unverdächtig" sind, solange sie nicht aus einem Risikostaat kommen). Wie aber besichern? Denn selbst die Sorte Notar, die in diesen Kreisen als kooperativ bekannt ist, will sich nicht mit dem bisherigen Grundstückseigentümer anlegen, wenn die Grundpfandrechtsgläubigerin nicht löscht, auf Schreiben nicht reagiert, mangels Zustelladresse im Inland nicht einmal so ohne weiteres verklagt werden kann (ganz abgesehen davon, dass bei einem Nennbetrag der zu löschenden Grundschuld von, sagen wir mal, 15 Millionen Euro allein der Vorschuß auf die Gerichtskosten € 183.963,00 beträgt).

    Da kommt die "auflösend bedingte" Grundschuld ins Spiel, die analog der bereits üblichen auflösend bedingten Vormerkung entwickelt wurde (Vormerkung ist auflösend bedingt, Bedingung tritt für nicht verkaufte Teilfläche ein, wenn Fortführungsnachweis in das Grundbuch übernommen wurde, Notar bekommt Vollmacht, nach Vermessung nicht veräußerte Teilfläche zu bezeichnen). Meiner Meinung nach übersehen die Kollegen, die sich hier publizistisch profilieren, dass es bei der Vormerkung nur um die dingliche Sicherung eines Anspruchs geht, der sich stets nur auf einen Teil des unvermessenen Grundstücks bezieht - nach Vermessung wird das Sicherungsrecht auf den eigentlichen Sicherungsgegenstand zurückgeführt. Das Grundpfandrecht lastet aber auf dem gesamten Grundstück, nicht nur auf einer Teilfläche, sonst könnte es ja auch nicht eingetragen werden. Die Freigabe ist also auch materiell-rechtliche Erklärung. Und wie cromwell schon sagte, kann man das Erfordernis der dinglichen Einigung über die teilweise Aufhebung des Rechts (und verfahrensrechtlich über die Löschung) nicht dadurch ersetzen, dass man das Recht auflösend bedingt.

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  • ...Vormerkung ist auflösend bedingt, Bedingung tritt für nicht verkaufte Teilfläche ein, wenn Fortführungsnachweis in das Grundbuch übernommen wurde, Notar bekommt Vollmacht, nach Vermessung nicht veräußerte Teilfläche zu bezeichnen....

    So ähnlich hat das auch der user „einnotar“ propagiert, siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1038408

    Zur auflösend bedingten Grundschuld gab es bereits diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post250972

    Hat die Bundesnotarkammer vielleicht einen Innovationspreis ausgesetzt?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Eher der DNotV: https://www.dnotv.de/archiv/jahr/2020/?type=magazine
    (Mit Formulierungsvorschlag! Vielleicht kommt der dem/r einen oder anderen Rechtspfleger/in bekannt vor...)

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  • Habe selten einen solchen rechtlichen Unsinn gelesen.

    Und jetzt wird der gesamte Grundbuchverkehr damit überschwappt, nur weil zwei Leute einen offenkundig verfehlten Gedanken fachzeitschriftlich zu Papier gebracht haben.


    Vereinszeitschriftlich bitte.
    In den üblichen Zeitschriften für Assessoren (MittBayNot, RNotZ) findet sich nichts, auch nicht in der ZNotP oder gar der DNotZ.

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  • ...Eher der DNotV: https://www.dnotv.de/archiv/jahr/2020/?type=magazine
    (Mit Formulierungsvorschlag! Vielleicht kommt der dem/r einen oder anderen Rechtspfleger/in bekannt vor...)

    Merkwürdig: Die Verlinkung betrifft ja offenbar die Beiträge des Monats in den Heften 9/2020 und 10/2020 („Die Bestellung von Grundschulden bei Teilflächenkaufverträgen- Teil I und Teil II (Stephan Szalai, Michael Jung“). Mit Ausnahme der download-Funktion jeweils für das erste Heft eines Jahres können aber doch die einzelnen Beiträge von normal Sterblichen gar nicht abgerufen werden.

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  • An die Formulierungsvorschläge kommst Du aber auf jeden Fall ran, das habe ich probiert.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vermutlich. Ich mußte auch mehrfach bestätigen, daß ich das sehen will, obwohl es doch extrem unsicher sei.:D Das kann man über die drei Punkte bei der Meldung bestätigen, sind aber mehrfache Abfragen.

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