Familiengerichtliche Genehmigung zum Verkauf und zur Abtretung eines Geschäftsanteils

  • Vom beurkundenden Notar wird unter Vorlage des entsprechenden Vertrags als beglaubigte Abschrift "...im Namen der Beteiligten..." die Übertragung und Abtretung des Gesellschaftsanteiles Nr. 3 familiengerichtlich zu genehmigen.

    Für die 15-jährige Veräußerin handelt im Vertrag eine Ergänzungspflegerin. In der vorgelegten beglaubigten Abschrift der Bestallungsurkunde ist die genannte Übertragung vom Wirkungskreis der Ergänzungspflegrein erfasst.

    Nach den Geburtsdaten könnte die Veräußerin die Tochter des Erwerbers und der Ergänzungspflegerin sein. In der Vorlage des Notars und dem Übertragungsvertrag findet sich hierzu allerdings nichts.

    Laut Übertragungsvertrag ist der Nennbetrag des Geschäftsanteils 2.500,00 EUR, der Kaufpreis hierfür soll 10.000,00 EUR betragen.

    Kann die Genehmigung erteil werden oder spricht etwas dagegen bzw. sind weitere Unterlagen vorzulegen?

  • Bedarf es denn überhaupt einer familiengerichtlichen Genehmigung, vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 WF 55/17? :gruebel:

    Falls ja, kommt es natürlich auf den tatsächlichen Wert des Geschäftsanteils an und nicht auf den Nennbetrag.


    Unabhängig davon, wurde denn vor Bestellung der Ergänzungspflegerin nicht geklärt, wer die elterliche Sorge für das Kind ausübt bzw. dessen Eltern sind? :confused:
    Wie kommst du denn jetzt drauf, dass die Veräußerin die Tochter der Ergänzungspflegerin sein könnte? Vielleicht ist letztere auch (bloß) die Stiefmutter?

  • Bedarf es denn überhaupt einer familiengerichtlichen Genehmigung, vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 WF 55/17? :gruebel:

    Falls ja, kommt es natürlich auf den tatsächlichen Wert des Geschäftsanteils an und nicht auf den Nennbetrag.

    Unabhängig davon, wurde denn vor Bestellung der Ergänzungspflegerin nicht geklärt, wer die elterliche Sorge für das Kind ausübt bzw. dessen Eltern sind? :confused:
    Wie kommst du denn jetzt drauf, dass die Veräußerin die Tochter der Ergänzungspflegerin sein könnte? Vielleicht ist letztere auch (bloß) die Stiefmutter?

    Ob es tatsächlich einer Genehmigung bedarf, wäre zunächst vom Antragsteller zu klären und mir anhand geeigneter Unterlagen nachzuwiesen.

    Es wird nur die Bestallungsurkunde vorgelegt. Zu den Verwandtschaftsverhältnissen ist überhaupt nichts ersichtlich. Das ist eine reine Vermutung meinerseits. Die Bestallungsurkunde wurde nicht von uns ausgestellt.

    Was ist Eurer Meinung nach anzufordern? Und bei wem? Darf der Notar überhaupt den Antrag für die Beteiligten stellen?

  • Bedarf es denn überhaupt einer familiengerichtlichen Genehmigung, vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 13 WF 55/17? :gruebel:

    Falls ja, kommt es natürlich auf den tatsächlichen Wert des Geschäftsanteils an und nicht auf den Nennbetrag.

    Unabhängig davon, wurde denn vor Bestellung der Ergänzungspflegerin nicht geklärt, wer die elterliche Sorge für das Kind ausübt bzw. dessen Eltern sind? :confused:
    Wie kommst du denn jetzt drauf, dass die Veräußerin die Tochter der Ergänzungspflegerin sein könnte? Vielleicht ist letztere auch (bloß) die Stiefmutter?

    Ob es tatsächlich einer Genehmigung bedarf, wäre zunächst vom Antragsteller zu klären und mir anhand geeigneter Unterlagen nachzuwiesen.

    ...

    Aus meiner Sicht musst du als Familiengericht prüfen, ob das beabsichtigte Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist.

    Bei Genehmigungsanträgen handelt es sich letztlich nur um Anregungen. Einer besonderen Antragsberechtigung bedarf es daher nicht.

    Entsprechende "Amträge" kommen regelmäßig vom Notar, wenn Grundstücke oder Geschäftsanteile betroffen sind.

  • Ob es tatsächlich einer Genehmigung bedarf, wäre zunächst vom Antragsteller zu klären und mir anhand geeigneter Unterlagen nachzuwiesen.

    Die Frage ob eine Genehmigung erforderlich ist, ist als Rechtsfrage vom Gericht zu prüfen und zu beurteilen.
    Das Gericht hat gerade im Amtsverfahren nach §26 FamFG auch den notwendigen Sachverhalt v.A.w. zu ermitteln, wobei die Beteiligten eine Mitwirkungspflicht trifft (§27 FamFG).


    Was ist Eurer Meinung nach anzufordern? Und bei wem?

    Man braucht auf jeden Fall den Gesellschaftsvertrag und wenn es sich um eine GmbH handelt wäre im Hinblick auf die von Frog zitierte Entscheidung auch die aktuell im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste erforderlich.
    Wenn es sich um eine GmbH handelt, kann man sich die Unterlagen m.E. unmittelbar aus dem HR besorgen, da das Gericht einen kostenfreien Zugang zum Registerportal besitzen wird.


    Darf der Notar überhaupt den Antrag für die Beteiligten stellen?


    Angesichts dessen, dass Genehmigungsverfahren Amtsverfahren sind, mithin kein Antrag erforderlich ist, verstehe ich die Frage nicht?

  • Schließe mich jfp an.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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