• Hallo,
    bei uns kam die Frage auf, wer alles seit 01.01.2022 verpflichtet ist, den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen. Gehören auch Sparkassen dazu?

    Zudem eine generelle Frage: Wenn ein Rechsanwalt als Betreuer eine Rechnungslegung elektronisch einreichen möchte, ist es dann wirklich gewollt, dass wir sämtliche Belege zur Rechnungslegung ausdrucken und zur Akte nehmen? Da wären die Akten ja ziemlich schnell sehr voll, wie würdet ihr das handhaben?

    Vielen Dank schon mal!

  • Ich bin zwar nicht in Thüringen, aber der ERV gilt ja bundesweit. Soweit ich weiß fallen Sparkassen unter die Nutzungspflicht.
    Bei Rechnungslegungen sind nach unserer Auffassung Belege nach wie vor in Papierform einzureichen (werden ja auch nicht Bestandteil der Akte).

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ob das ausgedruckt in die Akte muss oder nicht ist m.E. keine Frage des Übermittlungswegs, sondern der anzuwendenden Aktenordnung. Und wenn die sich in der Beziehung nicht auch geändert hat: Handhaben wie bisher.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Gehören auch Sparkassen dazu?

    vgl. z.B. § 1 ThürSpKG! "jur. Person des öffentlichen Rechts". In Hessen kann die Sparkasse auch unter "Behörde" fallen... (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Hessisches SParkassengesetz: "Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde").

    ansonsten wie die Vorredner.

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