Liebe Gemeinde,
bei folgendem Problem wäre ich über eine Meinung dankbar:
Ich habe eine Teilungserklärung für eine neue Wohnanlage mit13 Wohnungen erstellt. Zum Sondereigentum der Wohnungen gehört jeweils ein Kellerraum imKellergeschoss. Im KG befinden sich auch die Tiefgaragenstellplätze. Letztere sollenin separaten Teileigentums-Blättern angelegt werden, damit sie spätergegebenenfalls einmal separat verkauft werden können.
Nun sind zwei Kellerräume so belegen, dass sie nur über den Tiefgaragenstellplatzbegehbar sind. Berücksichtigt wurde allerdings, dass die beiden betroffenen Stellplätzejeweils auch dem Eigentümer des Sondereigentums an dem Kellerraum verkauftworden sind. Erstmal also unproblematisch.
Es folgte die Nachricht vom Grundbuchamt, dass dieseRegelung nicht möglich sei, da bei Veräußerung des Tiefgaragenstellplatzes der Zugangzu dem Kellerraum unter Umständen nicht mehr gewährleistet sei.
Die Einräumung einer Dienstbarkeit wird wohl nicht möglichsein, da ein Miteigentumsanteil nicht mit einer solchen belastet werden kann.
Die Einräumung von Sondernutzungsrechten geht ja nur bei Gemeinschaftseigentum.
Hat irgendjemand eine Idee, wie man dies auf schnellem Wege unkompliziert(und möglichst ohne Mitwirken aller Käufer) lösen kann?
Danke!
Tiefgaragenstellplatz mit angeschlossenem Kellerraum
-
-
Für die beiden betroffenen Tiefgaragenstellplätze keine eigenen Miteigentumsanteile bilden, sondern mit der Wohnung und dem Kellerraum zusammenfassen.
-
Für die beiden betroffenen Tiefgaragenstellplätze keine eigenen Miteigentumsanteile bilden, sondern mit der Wohnung und dem Kellerraum zusammenfassen.
Die Idee hatte ich auch schon, nur anders: Den Kellerraum der Tiefgarage zuordnen. Benötige ich hierzu die Zustimmung aller weiteren Betroffenen? Dürfte diese doch nicht tangieren, oder?
-
Die Abänderung der Teilungserklärung erfolgt doch nur durch den Eigentümer, oder welche Betroffene meinst du? Musste bei der ersten Teilungserklärung wer anderes (Betroffener) mitwirken?
Wenn die Abverkäufe schon beurkundet sind, ist bei den betroffenen Einheiten unter Umständen eine Nachbeurkundung erforderlich.
-
Die Idee hatte ich auch schon, nur anders: Den Kellerraum der Tiefgarage zuordnen.
Dann haben im schlimmsten Fall irgendwann zwei der Wohnungen keinen Keller, wenn das die einzigen Kellerräume sind. Könnte zu Problemen führen.
-
Wenn die Abverkäufe schon beurkundet sind, ist bei den betroffenen Einheiten unter Umständen eine Nachbeurkundung erforderlich.
Sie sind schon beurkundet. Das ist das Problem. Hatte ich eingangs gar nicht erwähnt. Sorry.
Dass wegen der betroffenen Einheiten nachbeurkundet werden muss, ist logisch. Ich hatte mich nur gefragt, ob auch alle anderen vielleicht zustimmen müssten. Kann aber ja eigentlich nicht...
Danke!
-
Dann haben im schlimmsten Fall irgendwann zwei der Wohnungen keinen Keller, wenn das die einzigen Kellerräume sind. Könnte zu Problemen führen.
Ja, das ist wohl war. Auch so nicht gewollt. Vielleicht sollte man hier alles zusammenlegen.
Danke!
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!