Anwaltswechsel 2020/2021

  • Hallo!
    Folgendes Problem: Eine Partei wurde von Anwalt A 2020 vertreten. Kurz danach gab es ein Anwaltswechsel, jedoch 2021. Nun möchte die Partei die Gebühren nach neuem Recht erhalten. Die Gegenseite widerspricht dem jedoch, mit der Begründung, dass ein Anwaltswechsel nicht notwendig war und die erhöhte Gebühren somit nicht festsetzbar sind.

  • Nun möchte die Partei die Gebühren nach neuem Recht erhalten.

    du meinst sicherlich "Nun möchte die obsiegende Partei die Gebühren [D]nach neuem Recht erhalten[/D] von der Gegenseite erstattet bekommen" oder? es ist über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden, die Gebühren ergeben sich für den jeweiligen Anwalt nach dem Zeitpunkt seiner Beauftragung. Du müsstest also die Antragstellerseite noch zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels anhören...

    wie würdest du sonst bei einem Anwaltswechsel entscheiden?

  • Nun möchte die Partei die Gebühren nach neuem Recht erhalten.

    du meinst sicherlich "Nun möchte die obsiegende Partei die Gebühren [D]nach neuem Recht erhalten[/D] von der Gegenseite erstattet bekommen" oder? es ist über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden, die Gebühren ergeben sich für den jeweiligen Anwalt nach dem Zeitpunkt seiner Beauftragung. Du müsstest also die Antragstellerseite noch zur Notwendigkeit des Anwaltswechsels anhören...

    wie würdest du sonst bei einem Anwaltswechsel entscheiden?

    Grundsätzlich sind nur die Kosten für einen Rechtsanwalt notwendig. Wenn der Partei für jeden RA die selben Kosten entstanden sind, macht es bei der Kostenfestsetzung kein Problem, wenn die Kosten für den später beauftragten Rechtsanwalt beantragt werden.

    Wegen der Erhöhung der Gebührensätze zum Jahreswechsel würde ich bei dieser Konstellation entscheiden, dass nur eine Rechtsanwaltsvergütung nach dem alten Recht notwendig war.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten ist eine ex ante Betrachtung anzustellen. Wenn also der Anwaltswechsel nicht notwendig i.S.d. §91 ZPO war sind m.E. nur die Anwaltsgebühren nach altem Recht erstattungsfähig. Denn die Einschaltung eines weiteren Anwalts war dann nicht notwendig, sodass die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattet werden müssen. Das umfasst m.E. auch durch die Gebührenerhöhung bedingte Mehrkosten.

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