Testament unwirksam? Keine Unterschrift?

  • Hallo ich wünsche Euch zunächst ein frohes neues Jahr! :)

    Ich habe ein eigenhändiges Testament vorliegen, in welchem leider keine eindeutige Erbeinsetzung für mich hervorgeht.

    Die Erblasserin war ledig und kinderlos.

    Sie hat auf einem Briefumschlag eine Verfügung 15 Tage vor ihrem Tod getroffen (in dem Umschlag war nichts weiter enthalten)

    Es lautet (soweit ich es überhaupt lesen kann):

    „Vor- und Nachname – Testament – Datum
    An A 10.000 EUR überweisen wie besprochen
    Konto extra
    nach aller Bezahlung Beerdigung usw.
    Rest Aufteilung Neffen mit (das Wort „mit“ ist eingekreist) Kindern mehr“

    Nun möchte ein Neffe einen Erbschein beantragen, wonach alle Neffen Erben geworden sind.

    Meine Bedenken sind:
    1. Das „Testament“ ist nicht unterzeichnet. Der Name steht lediglich am Anfang. Soweit ich es nachgelesen habe, muss die Unterschrift unterhalb des Textes stehen als Abschlussfunktion. Ausnahme: es ist am Ende kein Platz. Hier wäre meiner Ansicht nach aber Platz gewesen.
    Würdet ihr das auch so sehen, dass das Testament somit gar nicht formwirksam errichtet wurde oder kann hier der Name, welcher am Anfang steht, als Unterschrift bei einem Laien ausreichen?
    2. Die genannte Person A ist wohl Verwaltungsleiter in einem Pflegeheim. Dies müsste ggf. noch genauer nachgeprüft werden, da diese Bestimmung evtl. ohnehin unwirksam sein könnte. Oder ist dies gar nicht im Erbscheinsverfahren zu beachten?
    3. Wenn man davon ausgeht, der Name am Anfang ist als Unterschrift anzusehen, wären auch nur die Neffen testamentarische Erben und nicht die Nichten. Aber es heißt „Neffen mit Kindern mehr“. Hier kann man auch nicht beurteilen, ob tatsächlich gemeint ist, dass Neffen mit Kindern eine höhere Erbquote erhalten sollen und wie hoch dann die Quoten ausfallen.

    Auf diese Punkte wurde der Neffe auch bereits hingewiesen.
    Er äußert, dass sich alle gesetzlichen Erben sowie die Neffen einig seien, dass dies der letzte Wille der Erblasserin sei. Die nicht erwähnten Nichten sollen in gleicher Form wie die erwähnten Neffen berücksichtigt werden.

    Da ich leider auf einem kleinen Amtsgericht sitze, wollte ich hier nach Euren Einschätzungen fragen.

    Kann mir jemand helfen?

  • § 2247 Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene UND UNTERSCHRIEBENE Erklärung errichten.


    "Oberschrift" reicht nicht sagt auch der Palandt (heißt jetzt Grüneberg) zu § 2247, Rn. 11.


    Also würde ich entsprechend einen Erbscheinsantrag mangels eines formwirksamen Testaments zurückweisen. Aus einer Überschrift kann ich keine Unterschrift machen...


    Hilft dir dies?

  • kein formwirksames Testament, vgl. meine Vorredner, kein Erbschein für die Neffen mangels gewillkürter Erbeinsetzung. hier kommt allenfalls ein Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (inkl. der Nichten) und ohne Bonus für die Nichten und Neffen, welche Kinder haben, in Betracht...

    (off topic: ich würde auch aufgrund der Formulierung nicht allein den Neffen eine Erbeinsetzung zubilligen.)

  • Super! Vielen Dank für die schnellen Antworten!
    So habe ich es auch verstanden und ich sehe es auch so, dass am Ende noch Platz gewesen wäre für eine Unterschrift.
    Dann werde ich den Neffen nochmal darauf hinweisen, dass ich den Antrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge aufnehmen würde.

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