Guten Morgen!
Sehe ich das richtig, dass Vergütungsanträge von Rechtsanwälten nunmehr zwingend als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen (§ 14b FamFG)?
Viele Grüße!
Guten Morgen!
Sehe ich das richtig, dass Vergütungsanträge von Rechtsanwälten nunmehr zwingend als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen (§ 14b FamFG)?
Viele Grüße!
Frage ich mich auch. Sie reichen ja nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwält*innen, sondern als Betreuer*innen ein.
Also wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist in FamFG-Verfahren, was Betreuung ja ist, eine Nutzungspflicht für den ERV nur für Anträge einzuhalten für die zwingend die Schriftform vorgeschrieben ist. Das betrifft mE bisher nur die Beschwerde. Somit kann der Vergütungsantrag und alles andere weiter in normaler Papierform eingereicht werden.
Das OLG Dresden sieht auch kein Schriftformerfordernis und damit auch keine Nutzungspflicht der Elektropost:
Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020, Az. 22 WF 872/20.
Frage ich mich auch. Sie reichen ja nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwält*innen, sondern als Betreuer*innen ein.
Darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut (bei schriftlichen Erklärungen) jedoch nicht an.
Rechtsanwalt ist RA im Sinne des § 14b FamFG, egal ob er als Verfahrensbevollmächtigter, Berufsbetreuer, Verfahrenspfleger o. ä. tätig wird.
Frage ich mich auch. Sie reichen ja nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwält*innen, sondern als Betreuer*innen ein.
Darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut (bei schriftlichen Erklärungen) jedoch nicht an.
Rechtsanwalt ist RA im Sinne des § 14b FamFG, egal ob er als Verfahrensbevollmächtigter, Berufsbetreuer, Verfahrenspfleger o. ä. tätig wird.
wieder was gelernt
danke dir
Frage ich mich auch. Sie reichen ja nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwält*innen, sondern als Betreuer*innen ein.
Darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut (bei schriftlichen Erklärungen) jedoch nicht an.
Rechtsanwalt ist RA im Sinne des § 14b FamFG, egal ob er als Verfahrensbevollmächtigter, Berufsbetreuer, Verfahrenspfleger o. ä. tätig wird.
sehe ich -als RA und Betreuer, Verfahrenspfleger- leider auch so...
Das OLG Dresden sieht auch kein Schriftformerfordernis und damit auch keine Nutzungspflicht der Elektropost:
Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020, Az. 22 WF 872/20.
naja, in der Entscheidung geht es um Email und Computerfax... Richtig ist, dass Schriftform - wie das OLG zutreffend bestätigt - bei der Beschwerde eingehalten werden muss, bei Vergütungsanträgen per se nicht... das betrifft aber nicht die Frage, wie ein RA diese an das Gericht zu übermitteln hat, nämlich eben nunmehr als elektronisches Dokument...
Es scheint wohl darauf anzukommen, ob der Antrag schriftlich eingereicht werden muss.
Ich schicke jetzt die Akte mal zum Bezirksrevisor und bitte um Stellungnahme, ob der per Post eingereichte schriftliche Antrag als zulässig angesehen wird oder ob eine elektronische Einreichung erforderlich ist.
Wenn die Sache zurück ist, berichte ich gerne!
Das OLG Dresden sieht auch kein Schriftformerfordernis und damit auch keine Nutzungspflicht der Elektropost:
Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020, Az. 22 WF 872/20.
naja, in der Entscheidung geht es um Email und Computerfax... Richtig ist, dass Schriftform - wie das OLG zutreffend bestätigt - bei der Beschwerde eingehalten werden muss, bei Vergütungsanträgen per se nicht... das betrifft aber nicht die Frage, wie ein RA diese an das Gericht zu übermitteln hat, nämlich eben nunmehr als elektronisches Dokument...
Wenn man der Entscheidung des OLG Dresden folgt, ist das offenbar nicht der Fall, da es sich bei den Vergütungsanträgen nicht um zwingend schriftlich zu stellende Anträge handele.
Somit fehlt es an der im § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG genannten Voraussetzung der "schriftlich einzureichende/n Anträge", die in Verbindung mit einem dort genannten Absender die Pflicht zur Übermittlung auf elektronischem Weg auslöst. Man kommt daher wohl bei Rechtsanwälten als Betreuer nur zur Geltung der Sollvorschrift des Abs. 2.
Weshalb man beim § 14b FamFG allerdings eine derartige Differenzierung eingeführt hat, weiß ich allerdings bis heute nicht bzw. kann keinen Sinn darin erkennen.
Alles anzeigenFrage ich mich auch. Sie reichen ja nicht in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwält*innen, sondern als Betreuer*innen ein.
Darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut (bei schriftlichen Erklärungen) jedoch nicht an.
Rechtsanwalt ist RA im Sinne des § 14b FamFG, egal ob er als Verfahrensbevollmächtigter, Berufsbetreuer, Verfahrenspfleger o. ä. tätig wird.
sehe ich -als RA und Betreuer, Verfahrenspfleger- leider auch so...
Das OLG Dresden sieht auch kein Schriftformerfordernis und damit auch keine Nutzungspflicht der Elektropost:
Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020, Az. 22 WF 872/20.
naja, in der Entscheidung geht es um Email und Computerfax... Richtig ist, dass Schriftform - wie das OLG zutreffend bestätigt - bei der Beschwerde eingehalten werden muss, bei Vergütungsanträgen per se nicht... das betrifft aber nicht die Frage, wie ein RA diese an das Gericht zu übermitteln hat, nämlich eben nunmehr als elektronisches Dokument...
Stimmt nicht, siehe mein Beitrag oben.
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