• Hallo zusammen,

    nach dem neuen § 1865 Abs. 3 BGB können wir in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen im Rahmen der Rechnungslegung verzichten. Mir ist klar, dass diese Regelung erst ab dem 01.01.23 gilt, aber man könnte die Betreuer schon in diesem Jahr bei der Prüfung der aktuellen RL in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass künftig auf Belege verzichtet wird. Nun meine Frage: Auf was genau kann verzichtet werden? Auf sämtliche Rechnungsbelege und Leistungsbescheide? Und die Buchungslisten sollen trotzdem eingereicht werden? Was ist mit den Kontoauszügen? Oder nur Nachweis der Kontostände zum Ende des Rechnungslegungszeitraums? Was ist umfasst?

  • Hallo,

    ich würde das in geeigneten Fällen, eher auf ein geringes verwaltetes Vermögen mit wenigen jährlichen Buchungen beschränken. Kontoauszüge immer vollständig, ebenso Bescheide. Worauf ich wohl verzichten könnte wären Heimrechnungen oder auch wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen. Beim Heimbewohner also eine deutliche Beschränkung, bei einer Person in einer Wohnung eher weniger deutliche Beschränkung der vorgelegten Nachweise.

  • In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass die Maßnahme zur Enlastung der Betreuungsgerichte vorgesehen ist, die dadurch in Zukunft selbst steuern können, wann die Beibringung von Belegen erforderlich ist und wann darauf verzichtet werden kann.

    Ausdrücklich genannt wurden "gleichbleibende oder ähnliche Ausgaben". Außerdem (Zitat): "Ein vereinfachter Nachweis bietet sich insbesondere dann an, wenn die Einkünfte des Betreuten vollständig für einen gleichbleibenden Lebensunterhalt verwendet werden."

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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