Rückforderung Beratungshilfevergütung nach sozialgerichtlichem Verfahen

  • Ich habe hier eine ziemlich unschöne Situation:

    Es wurden im November 2017 121,38 EUR an BerH-Vergütung ausgezahlt für ein Widerspruchsverfahren gegenüber dem Landkreis.

    Das Sozialgericht teilte im November 2019 mit, daß der Landkreis nach der Kostenentscheidung des Sozialgerichts die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Daraufhin wurden 60,69 EUR vom Landkreis zurückgefordert, das war im Januar 2020. Das Geld wurde anstandslos bezahlt.

    Nun fällt dem Landkreis Folgendes auf: Der Anwalt hatte beim SG Kostenfestsetzung beantragt und nicht mitgeteilt, daß er BerH-Vergütung erhalten hat. Es erging daraufhin - schon im Mai 2019 - ein KfB über 190,40 EUR:

    VV 2302: 300,-
    AP 20,-
    ---------------
    320,- EUR
    ---------------
    +USt. 60,80
    ---------------
    380,80 EUR
    =========

    davon 1/2: 190,40 EUR. Auch das bezahlte der Landkreis anstandslos an den Anwalt. Jetzt aber fällt dem Landkreis auf, daß er ja an uns auch noch 60,69 EUR bezahlt hat und möchte diese nun von uns zurück.

    Klar ist, daß der Anwalt, der eigentlich nur 190,40 EUR bekommen dürfte, überzahlt ist. Aber wie läßt sich das jetzt am besten praktisch regeln? Eine freiwillige Rückzahlung durch den Anwalt scheidet im vorliegenden Fall aus.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich würde den RA anschreiben und zur Überzahlung anhören; er mag sich äußern. Anschließend, sofern ich nicht überzeugt wurde, würde ich die Überzahlung per Festsetzungsbeschluss feststellen und zurückfordern. Im Zweifel kann man die Sache m.E. aber auch der Bezirksrevision schicken, damit die ggf. Erinnerung gegen die (bisherige) Beratungshilfevergütung einlegt.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich würde den RA anschreiben und zur Überzahlung anhören; er mag sich äußern.

    Da komme ich nicht ganz mit: Worin siehst Du die Überzahlung des Rechtsanwalts im Verhältnis zum Land?

    Der Rechtsanwalt hat im November 2017 121,38 EUR Beratungshilfevergütung vom Land erhalten.

    Mit der Kostenentscheidung des Sozialgerichts irgendwann zwischen November 2017 und Mai 2019 sind zwei getrennte Kostenerstattungsansprüche gegen den Landkreis entstanden, einmal der Anspruch des Klägers und dann noch der Anspruch des Landes nach §§ 9 BerHG, 59 Abs. 1, 3 RVG in Höhe von 60,69 EUR.

    Der Landkreis hat irgendwann im Mai 2019 oder später 190,40 EUR an den Rechtsanwalt gezahlt, wobei die Zahlung unwissentlich um 60,69 EUR zu hoch war. Das hat aber keinen Einfluss auf den Erstattungsanspruch des Landes.

    Im Januar 2020 oder später hat der Landkreis 60,69 EUR an das Land gezahlt und damit den Erstattungsanspruch des Landes erfüllt.

    Falls hier irgendwelche Besonderheiten des Beratungshilferechts eine Rolle spielen sollten, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil. Auch in dem Fall würde ich mich allerdings immer noch wundern, wieso eine Überzahlung des Rechtsanwalts zum Nachteil des Landkreises dadurch kompensiert werden soll, dass das Land 60,69 EUR von ihm zurückfordert (und 60,69 EUR an den Landkreis erstattet?).

  • Ich schließe mich BREamter an.

    Eine Überzahlung des RA bei der Beratungshilfevergütung sehe ich nicht, jedoch bei der vom Landkreis erlangten Vergütung für das sozialgerichtliche Verfahren.

    Es obliegt daher dem Landkreis, den - aufgrund Falschangabe des RA - zuviel gezahlten Betrag von diesem zurückzufordern.

  • Ich würde den RA anschreiben und zur Überzahlung anhören; er mag sich äußern.

    Da komme ich nicht ganz mit: Worin siehst Du die Überzahlung des Rechtsanwalts im Verhältnis zum Land?

    Du hast Recht. Schande über mich, ich habe gedanklich die Zuständigkeitsprüfung übersprungen und modifiziere meine Antwort:
    Ich würde den Anwalt zur Überzahlung anschreiben, denn ich bin am SG und deshalb auf Antrag für die Rückfestsetzung zuständig. :D Oder unkomplizierter ausgedrückt:

    Pfänder, schick den Landkreis zum SG damit, die Überzahlung resultiert ja aus dem sozialgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren. Der Landkreis mag also einfach einen Antrag auf Rückfestsetzung/Prüfung ans SG schicken.

    WinterM:
    Frag nicht. Wie, wo und warum Beratungshilfe im sozialgerichtlichen Verfahren auf was anzurechnen ist oder nicht, ist nochmal eine andere Kiste.

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  • Danke für alle Antworten.

    Ich beabsichtige jetzt, die restlichen 60,69 vom Anwalt zurückzufordern (§§ 58 RVG, 9 BerHG) und den Landkreis hinsichtlich der restlichen 60,69 EUR an den Anwalt zu verweisen bzw. eine Änderung der Festsetzung durch das SG zu erwirken.

    So oder so: Der Anwalt - hinlänglich bekannt - wird weder auf meine Aufforderung, noch auf die des Landkreises noch nach geänderter Festsetzung irgendwas freiwillig zahlen. Das bedeutet letztlich, daß der Landkreis den Anwalt gerichtlich in Anspruch nehmen muß und ich die Sache dann meinem Revisor geben muß, damit er entscheiden kann, ob auch wir den Anspruch einklagen...

    Alles unschön ;(

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Danke für alle Antworten.

    Ich beabsichtige jetzt, die restlichen 60,69 vom Anwalt zurückzufordern (§§ 58 RVG, 9 BerHG) ...

    Ich verstehe nach wie vor nicht, auf welcher Grundlage du das machen willst.

    Zitat

    Es wurden im November 2017 121,38 EUR an BerH-Vergütung ausgezahlt für ein Widerspruchsverfahren gegenüber dem Landkreis.

    Das sozialgerichtliche Verfahren fand viel später statt. Dass der RA dort zuviel Vergütung kassiert hat, führt nicht dazu, dass sich seine BerH-Vergütung nachträglich reduziert.

  • Danke für alle Antworten.

    Ich beabsichtige jetzt, die restlichen 60,69 vom Anwalt zurückzufordern (§§ 58 RVG, 9 BerHG) ...

    Ich verstehe nach wie vor nicht, auf welcher Grundlage du das machen willst.

    Zitat

    Es wurden im November 2017 121,38 EUR an BerH-Vergütung ausgezahlt für ein Widerspruchsverfahren gegenüber dem Landkreis.

    Das sozialgerichtliche Verfahren fand viel später statt. Dass der RA dort zuviel Vergütung kassiert hat, führt nicht dazu, dass sich seine BerH-Vergütung nachträglich reduziert.

    Eben doch, weil aus § 9 BerHG folgt, daß der Anwalt sich Zahlungen vollumfänglich anrechnen lassen muß. Da er 190,40 EUR erhalten hat, ist er vollständig überzahlt.

    Daß Beratungshilfe bewilligt wurde, führt nicht dazu, daß der Anwalt ein Mehr an Vergütung zu beanspruchen hätte. Hätte es im vorliegenden Fall keine Beratungshilfe gegeben, sondern hätte der Mandant seinen Anwalt selbst bezahlt, hätte der Anwalt - bzw. der Mandant als dessen Auftraggeber - insgesamt auch nur 190,40 EUR Kostenerstattungsanspruch gehabt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Das habe ich auch nicht behauptet.

    Vielleicht hatte ich bei meiner Anwort auch die auf die Gewährung von BerH folgende Bewilligung von PKH für die gleiche Angelegenheit zu sehr im Kopf.

    Wenn mir im Rahmen der PKH der RA bei einem Vergütungsantrag verschweigt, dass er für die gleiche Angelegenheit bereits BerH-Vergütung erhalten hat, und das zur ungekürzten Festsetzung der PKH-Vergütung führte, fordere ich - bei späterer Kenntniserlangung - die Überzahlung natürlich im gerichtlichen Verfahren zurück. (Und teile nicht etwa zur BerH-Akte die Überzahlung mit, damit dort die Einziehung der Überzahlung erfolgen kann.)

    Vergleichbar sehe ich eben den vorliegenden Sachverhalt. Wenn dem Landkreis die Zahlung von anzurechnender BerH-Vergütung verschwiegen wurde, muss dieser sehen, wie er die zuviel festgesetzte und gezahlte Vergütung vom RA zurückerhalten kann.

    siehe auch die Antwort von Schneewittchen, tätig am Sozialgericht

  • Wie Frog: Das Land hat aus dem BerH-Verfahren zurecht 121,38 € an den RA bezahlt.

    Aus dem SG-Verfahren ergibt sich ggf. eine unrichtige Auszahlung, da die BerH dort nicht berücksichtigt wurde (aus diesem Grund machen wir bei der Festsetzung immer Mitteilung an das Prozessgericht, wenn wir festsetzen und auszahlen).

    Dass der Landkreis noch was zur BerH-Akte pp gezahlt hat... alles irgendwie seltsam, aber letzten Endes nicht das Problem im Verhältnis BerH-Abteilung <-> RA. Insoweit ist alles richtig gelaufen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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