Keine Angaben zu der Art der Zustellung

  • Guten Morgen, habe folgendes Problem: (konnte bislang keinen passenden Thread finden)

    Habe einen Pfüb Antrag bei welchem auf Seite 1 kein Kreuz bezüglich der Art der Zustellung gesetzt ist.

    Bei Forumstar gibt es dafür folgenden Textbaustein:

    "1. Folgende zwingende Bestandteile eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlen:
    - Die Angabe, ob die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Vermittlung der Geschäftsstelle, durch Vermittlung der Geschäftsstelle mit der Aufforderung nach § 840 ZPO oder durch Parteizustellung erfolgen soll."

    Ich habe bereits einmal moniert, da auch auch etwas bei den Vollstreckungskosten nicht klar war.
    Der Gläubiger hat bisher nicht geantwortet.

    Nun meine Frage:
    Handelt es sich hierbei um eine Vollstreckungsvoraussetzung?
    Nach § 829 II s.1 ZPO heißt es ja:
    "1Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen."
    Wenn dieser nun nicht angibt, wie diese Zustellung erfolgen soll, stellt dies ein Hindernis dar?

    Sollte ich einfach auslegen, dass die Zustellung per Vermittlung gewünscht ist und mit Absetzung der VK erlassen? :gruebel:
    Oder doch auf Antwort des Gläubigers beharren, da man rechtskundige Personen (hier RA) nicht ja eigentlich nicht auslegen soll?

  • Der Textbaustein ist Unfug, denn ein Antrag auf Vermittlung der Zustellung kann gestellt werden, muß aber nicht.

    Der PfÜB wird erlassen und wenn kein Antrag auf Zustellungsvermittlung gestellt wurde, wird er dem Gläubiger übersandt. Ob der sich den übers Bett hängt oder vernichtet, bleibt ihm überlassen.

    Ich würde das nur dann mit ansprechen, wenn es sonstige Mängel gibt, die eine ZwiVfg erfordern, dann kann man nochmal nachhaken. Sonst nicht. Im Übrigen ist das ohnehin Sache der Geschäftsstelle, denn an die richtet sich der Antrag zur Zustellungsvermittlung, nicht an das Gericht.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Textbaustein ist Unfug, denn ein Antrag auf Vermittlung der Zustellung kann gestellt werden, muß aber nicht.

    Der PfÜB wird erlassen und wenn kein Antrag auf Zustellungsvermittlung gestellt wurde, wird er dem Gläubiger übersandt. Ob der sich den übers Bett hängt oder vernichtet, bleibt ihm überlassen.

    Ich würde das nur dann mit ansprechen, wenn es sonstige Mängel gibt, die eine ZwiVfg erfordern, dann kann man nochmal nachhaken. Sonst nicht. Im Übrigen ist das ohnehin Sache der Geschäftsstelle, denn an die richtet sich der Antrag zur Zustellungsvermittlung, nicht an das Gericht.

    Aus meiner Sicht ist der Texbaustein keineswegs Unfug. Auch wenn es diesen in unserem ForumStar nicht gibt, hätte ich genauso nachgefragt (auch wenn ansonsten nichts anderes zu beanstanden gewesen wäre).

    Die Geschäftsstelle führt die Erlassverfügung des Rechtspflegers aus. Ohne diese würde an hiesigen Gerichten überhaupt nichts passieren.
    Je nachdem was durch den Gläubiger gewünscht/angekreuzt wird, verfügt man die Weiterleitung an die GVZ-Stelle (ggf. mit Hinweis auf die Aufforderung nach § 840 ZPO) oder an den Gl.-(Vertreter) zur Selbstzustellung.

    Wenn auf die Nachfrage keine Antwort kommt, würde ich den Pfüb erlassen und die Zusendung an den Gl.-(Vertreter) zur Selbstzustellung verfügen.

  • .................Die Geschäftsstelle führt die Erlassverfügung des Rechtspflegers aus............

    Dieser Verfügung bedarf es aber nicht. Es genügt die Unterschrift + Datum unter dem Beschluss.

    Der Rest ist Sache der Geschäftsstelle.

    Das mag rechtlich richtig sein. In der hiesigen Praxis würde aber ohne diese Verfügung überhaupt nichts passieren.

    (Auch wenn das kein wirkliches Argument ist: ForumStar ist bei uns so aufgebaut, dass die Erlassverfügung durch den Rechtspfleger erlassen wird.)

  • .................Die Geschäftsstelle führt die Erlassverfügung des Rechtspflegers aus............

    Dieser Verfügung bedarf es aber nicht. Es genügt die Unterschrift + Datum unter dem Beschluss.

    Der Rest ist Sache der Geschäftsstelle.

    Das mag rechtlich richtig sein. In der hiesigen Praxis würde aber ohne diese Verfügung überhaupt nichts passieren.

    (Auch wenn das kein wirkliches Argument ist: ForumStar ist bei uns so aufgebaut, dass die Erlassverfügung durch den Rechtspfleger erlassen wird.)

    Macht TSJ/JUDICA hier auch falsch. Aber letztlich dient das nur dem Wegrationalisieren von Stellen. Ist hier aber OFF TOPIC

    Sehe es wie Pfänder

  • auch wenn es rechtlich ausschließlich Sache der Geschäftsstelle ist:

    Der Grundsatz der Zustellung ist die Zustellung im Parteibetrieb.
    Gibt der Gl. nicht an, dass er die Vermittlung durch die Geschäftsstelle begehrt, erhält er eine Ausfertigung des PfÜBs und muss/ darf sich selber darum kümmern.
    M.E. bedarf es keiner vorherigen Nachfrage durch das Gericht (wobei meine Geschäftsstelle in solchen Fällen auch nachfragen)

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