Guten Morgen, habe folgendes Problem: (konnte bislang keinen passenden Thread finden)
Habe einen Pfüb Antrag bei welchem auf Seite 1 kein Kreuz bezüglich der Art der Zustellung gesetzt ist.
Bei Forumstar gibt es dafür folgenden Textbaustein:
"1. Folgende zwingende Bestandteile eines Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fehlen:
- Die Angabe, ob die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch Vermittlung der Geschäftsstelle, durch Vermittlung der Geschäftsstelle mit der Aufforderung nach § 840 ZPO oder durch Parteizustellung erfolgen soll."
Ich habe bereits einmal moniert, da auch auch etwas bei den Vollstreckungskosten nicht klar war.
Der Gläubiger hat bisher nicht geantwortet.
Nun meine Frage:
Handelt es sich hierbei um eine Vollstreckungsvoraussetzung?
Nach § 829 II s.1 ZPO heißt es ja:
"1Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen."
Wenn dieser nun nicht angibt, wie diese Zustellung erfolgen soll, stellt dies ein Hindernis dar?
Sollte ich einfach auslegen, dass die Zustellung per Vermittlung gewünscht ist und mit Absetzung der VK erlassen?
Oder doch auf Antwort des Gläubigers beharren, da man rechtskundige Personen (hier RA) nicht ja eigentlich nicht auslegen soll?