Geldanlage und Kontrollbetreuung?

  • Hallo, ich möchte mal gern Meinungen:

    Bevollmächtigter ist auch Betreuer in Nicht-Vermögensangelegenheiten, es ist aufgefallen, dass sich das Vermögen stark verringert hat, Grund dafür sind:

    -enormer Wertverlust im Depot der Betreuten mit Aktien, die der Bevollmächtigte gekauft hat (70% Verlust und 80% Verlust derzeit- weiterhin wurden von den Verlustaktien weitere erworben)
    -die Betreute lebt jetzt im Heim, trägt aber 50% der Nebenkosten der Wohnung, die mit 1100 € sehr hoch angegeben werden.
    -andere Wertpapiere (Bundesanleihen)mit langer Laufzeit verschwanden aus dem Depot

    Auf Nachfrage bekomme ich:

    1.Ich habe keine Vermögenssorge, das geht sie gar nichts an.
    2.Meine Frau ist ja auch zur Hälfte Eigentümerin also wird sie auch zu den Nebenkosten herangezogen. (wie sich diese zusammensetzen wird nicht erwähnt)
    3. Die gekauften Aktien sind nicht zum Verkauf bestimmt, sie sollen immer im Depot bleiben, darum wurden diese nicht durch Stop-Loss abgesichert. Sie sollen nur im Notfall verkauft werden und dann wäre der Kurs unwichtig. P.S.: Die nachgekauften Aktien sind nun auch bereits nicht einmal mehr die Hälfte wert. Gesamtverlust derzeit ca. 25.000 €.
    4. Die Bundesanleihen sind wegen Kosten der Wohnung verkauft worden, An und Verkaufspreis der Papiere wurden nicht wie erfordert genannt.

    Zusatzinfo: Die Ehefrau ist jetzt im Heim, hat laut Betreuer ein monatliches Fehl von 800 € und das Gesamtvermögen beträgt nunmehr nur noch 16.000 € plus hälftige Wohnung.


    Vor diesem Hintergrund halte ich die "buy and hold forever" Strategie für absolutes Fehlverhalten, ebenso die fehlende Absicherung im Depot.
    Und auch die weiteren Aussagen zu der Geldverwaltung erscheinen fragwürdig- die Betreute kann sich nicht äußern.

    Meiner Ansicht nach sollte dies für eine Kontrollbetreuung reichen, oder würdet ihr noch mal genauer nachfragen bezüglich der Nebenkosten und der weiteren Geschäfte?

    Danke schon einmal.

  • Praktisch denken, Richter schenken.:D

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aufgrund welcher Rechtsgrundlage forderst du als Gericht den Bevollmächtigten auf, „die Hosen runter zu lassen“? Als Betreuer ist er mangels Aufgabenkreis nicht zur Mitwirkung verpflichtet. M.E. fehlt dir als Rechtspfleger bzw. dem Betreuungsgericht hier grundsätzlich die Zuständigkeit. Es handelt hier ein vom Betroffenen Bevollmächtigter, kein Betreuer. Und zur Prüfung des Handelns eines Bevollmächtigten fehlt dir als Rechtspfleger nun einmal die Zuständigkeit.

    Deshalb bleibt dir aufgrund deiner Feststellungen (wie kommst du eigentlich zu den Angaben, wie sich die einzelnen Vermögenswerte entwickelt haben?) nur zur Vorlage an den Richter. Er kann nur die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung prüfen und ggf. einen Kontrollbetreuer bestellen. Dieser kann dir dann berichten. Je nachdem wie der Bericht ausgeht, wird der Richter über eine Aufgabenkreiserweiterung nachdenken. Erst dann kommt ein evtl. Widerruf der Vollmacht in Betracht.

  • Das Betreuungsgericht ist für den Betreuer da, nicht für Bevollmächtigte.

    Der Vollmachtgeber hat dem Bevollmächtigten Vollmacht erteilt. Hierbei kann es auch strikte Anweisungen geben, was wann zu tun ist.

    Das ist aber nicht nur Spekulation, sondern vor allem außerhalb des Betreuungsverfahrens.
    Da das Gericht keinerlei Kenntnisse von Vollmacht und Anweisungen hat, kann dies mE noch nicht mal Anlass für eine Überprüfung des Betreuers sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Von der Vollmacht hat das Betreuungsgericht sehr wohl Kenntnis, da nur deswegen die Betreuungsanordnung auf den durch die Vollmacht nicht abgedeckten Bereich beschränkt werden konnte.

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  • Von der Vollmacht hat das Betreuungsgericht sehr wohl Kenntnis, da nur deswegen die Betreuungsanordnung auf den durch die Vollmacht nicht abgedeckten Bereich beschränkt werden konnte.

    Vom konkreten Inhalt hat das Betreuungsgericht mutmaßlich keine Kenntnis.

    Jedenfalls genügt es vielen Richtern, wenn in der Anregung der Betreuung und im Bericht der Betreuungsbehörde steht, dass die Vermögenssorge durch Vollmacht abgedeckt ist, um für den Bereich der VS keine Betreuung anzuordnen. Eine Kopie der Vollmacht befindet sich deshalb selten in der Betreuungsakte.

  • Hier wissen die Richter bei der Anordnung in der Regel schon über den Umfang der Vollmacht etwas aus den Anhörungen. Da findet sich auch im Protokoll oft so etwas wie eine grobe Zusammenfassung.

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  • Danke erst einmal für die Rückmeldungen.

    1. @ all: Erfahren habe ich die Wertveränderungen durch die Anlage zur Feststellung des Vermögens zu der immer (unnötigerweise) auch die Konto und Depotauszüge mitgesandt wurden.
    2. @ Einstein: Da das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen kann, wenn der Mißbrauch einer Vollmacht, die vom Vollmachtgeber nicht kontrolliert werden kann (ausweislich des Gutachtens) vorliegt. Es handelt sich bei der Befragung des Vollmachtnehmers um eine Anhörung, bei der der Bevollmächtigte nicht verpflichtet ist zu antworten- was aber dann eine Kontrollbetreuung nach sich ziehen würde. Unser Gericht fragt immer vorher nach, wenn Verdachtsfälle da sind- denn es kann ja auch Gründe geben (von Araya genannte genaue Angaben, was wann zu tun ist und natürlich den Fall, das die Betreute selbst verfügte und gar nicht der Bevollmächtigte) und eine Kontrollbetreuung löst immer Kosten aus- da geht hier keiner leichtfertig mit um.
    3. @ araya - es liegt eine 08/15 Konto und Depotvollmacht der Bank vor- ohne Zusätze, Anweisungen oder ähnliches.
    4. @ FED - Richter schenken? Laut meinen Kollegen und Kolleginnen ist das in NDS Rechtspflegersache- oder liegt unser Gericht da falsch?

    Danke schon einmal im Voraus für weitere Hilfen

  • Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht:
    BGH Beschluss vom 09.05.2018 Rpfleger 2018, 613 , NJW-RR 2018, 1025
    BGH Beschluss vom 15.08.2018 Rpfleger 2019, 24https://openjur.de/u/2111760.html

    BGH, Beschluss vom 5.6.2019, XII ZB 58/19

    BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19LINK
    Rpfleger 2020,385

    Rpfleger 2019, 642
    https://www.rechtslupe.de/familienre...ffenen-3149195


    Keine Anordnung einer Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen
    https://www.rechtslupe.de/familienre...ffenen-3149195

    Vorsorgevollmacht und Rechnungslegungspflicht eines Sohnes
    OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021 - 9 U 24/20 -

  • Die Zuständigkeit für die reine Anordnung einer Kontrollbetreuung liegt derzeit (noch) beim Rechtspfleger, was sich ja ab nächstem Jahr ändern wird. Sobald aber der Widerruf der Vollmacht ins Spiel kommt, sieht der BGH wegen des Grundrechtseingriffs schon heute den Richter zuständig. Willst Du also ohne den Widerruf auskommen, kannst Du es noch alleine entscheiden.

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  • Mit Vollmacht und Anweisungen meinte ich nicht nur das Stück Papier, auf dem "Vollmacht" steht.
    Es kann jede Menge mündliche und schriftliche mehr oder weniger konkrete Vorgaben geben, was der Bevollmächtigte wann zu tun und zu lassen hat, sogar jeweils an Bedingungen geknüpft.
    Es kann ja sein, dass der Bevollmächtigte zu 100% exakt das umsetzt, was ihm aufgetragen wurde.

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