Beendigung der Führungsaufsicht

  • Hallo :)

    ich habe ein Problem, welches ich mit Hilfe von Kommentierungen nicht lösen konnte. Vielleicht hattediesen Sachverhalt jemand schon einmal.

    In meinem Verfahren isteine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB eingetreten. Durch Haftzeiten wurde dieFA verlängert und hätte theoretisch 2017 geendet. In einer anderen Sache liefdann eine Bewährung, sodass die FA in meiner Sache gem. § 68 g Abs. 1 S 2 StGB nicht vor Ablauf der Bewährung geendet hat. Die Bewährung wurdeam 04.02.2021 widerrufen. Theoretisch wäre die FA nun also seitdem beendet. DerVU sitzt aber seit 2020 in Haft in einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Ich habedie Ansicht vertreten, dass die FA deshalb jetzt während des Vollzugs derFreiheitsstrafe gem. § 68 e Abs. 1 S 2 StGB ruht. Die Führungsaufsichtsstelle istaber der Meinung, dass die FA durch den Widerruf der Bewährung in der anderenSache beendet ist und die lebenslange Freiheitsstrafe keine Rolle spielt, dadie FA ja theoretisch schon 2017, also vor Inhaftierung, abgelaufen ist.



    Ich hoffe ich konntedas Problem jetzt gut erklären und hoffe, dass mir jemand helfen kann.

    Vielen Dank im Vorausund LG

    Awa

  • Die Führungsaufsichtsstelle liegt richtig.

    Haftzeiten oder Phasen des Verborgenhaltens, die in die durch die Bewährungszeit verlängerte FA fallen, führen NICHT zu einem Ruhen.

    Die FA wird durch eine über die ursprüngliche FA-Dauer hinausgehende Bewährungszeit lediglich an ihrem Ablaufen gehindert. Ein Ruhen darf aber in dieser verlängerten Zeitspanne nicht mehr berücksichtigt werden.

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage an:

    Proband unterliegt der FA bis ursprünglich Mai 2021.
    Eine andere Verurteilung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ende der (verlängerten) Bewährungsfrist in dieser Sache: 15.05.2023. In der Folge hindert die Bewährung ja den Ablauf meiner FA bis zum 15.05.2023

    Seit dem 17.12.2021 ist der VU unbekannten Aufenthalts (Polizeiliche Ermittlung der FA-Stelle beim LG ergab eine Ausreise in die Türkei).

    Obige Bewährung wurde mit RK-Datum 18.02.2022 widerrufen (öffentlich zugestellt).

    Ich vermute daher dass sich meine Führungsaufsicht durch den Bewährungswiderruf erledigt hat?

    Die Kollegen sind sich hier nicht sicher. Eine telefonische Rückfrage bei der Zentralstelle für Bewährungshilfe beim OLG (auch zuständig bei Fragen hins. Führungsaufsicht) führte zum Ergebnis wie oben dargestellt.

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