Hallo
ich habe ein Problem, welches ich mit Hilfe von Kommentierungen nicht lösen konnte. Vielleicht hattediesen Sachverhalt jemand schon einmal.
In meinem Verfahren isteine Führungsaufsicht nach § 68 f StGB eingetreten. Durch Haftzeiten wurde dieFA verlängert und hätte theoretisch 2017 geendet. In einer anderen Sache liefdann eine Bewährung, sodass die FA in meiner Sache gem. § 68 g Abs. 1 S 2 StGB nicht vor Ablauf der Bewährung geendet hat. Die Bewährung wurdeam 04.02.2021 widerrufen. Theoretisch wäre die FA nun also seitdem beendet. DerVU sitzt aber seit 2020 in Haft in einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Ich habedie Ansicht vertreten, dass die FA deshalb jetzt während des Vollzugs derFreiheitsstrafe gem. § 68 e Abs. 1 S 2 StGB ruht. Die Führungsaufsichtsstelle istaber der Meinung, dass die FA durch den Widerruf der Bewährung in der anderenSache beendet ist und die lebenslange Freiheitsstrafe keine Rolle spielt, dadie FA ja theoretisch schon 2017, also vor Inhaftierung, abgelaufen ist.
Ich hoffe ich konntedas Problem jetzt gut erklären und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Vielen Dank im Vorausund LG
Awa