Beratungshilfe nach anwaltlicher Abrechnung

  • Eine Antragstellerin hat sich am 03.12.2021 anwaltlich beraten lassen und einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe am 15.12.2021 - also noch innerhalb der 4-Wochen-Frist- eingereicht.
    Sie hat allerdings eine die anwaltliche Rechnung für die Beratung mit vorgelegt und aus den Kontoauszügen kann ich ersehen, dass diese auch schon von ihr beglichen worden ist.

    Mit welcher Begründung kann die Beratungshilfe abgelehnt werden ?

  • Das ist ein Fall des 6 Abs. 2 BerHG. Der Mandant muss sich "wegen" Beratungshilfe an den Rechtsanwalt gewandt haben. Das heißt, es muss bei Mandatsübernahme festgestanden haben, dass die Angelegenheit zu Beratungshilfekonditionen bearbeitet werden soll. Eine nachträgliche Umwandlung eines Wahlmandats in ein Beratungshilfemandat ist nicht möglich.

    Im Groß, BerHG mit PKH und VKH gibt es dazu eine ganz gute Kommentierung, die ich erforderlichenfalls Montag raussuchen kann.

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