Liebe Kollegen/Kolleginnen,
ich habe jetzt nach der Gesetzesänderung im Dezember 2021 meinen ersten Fall auf dem Tisch. Die Schuldnerin erhält nur den pfandfreien Betrag ihres Arbeitseinkommens auf Ihr Pfändungsschutzkonto, da das Arbeitseinkommen ebenfalls bereits gepfändet ist. Die Schuldnerin hat ein pfandfreies Arbeitseinkommen in Höhe von über 1800,00 €, mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO ist ihr nicht geholfen, da keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Nach der alten Gesetzesgrundlage habe ich nach § 850 k Absatz 4 ZPO den jeweils überwiesenen Betrag des Arbeitseinkommens als monatlichen pfandfreien Betrag festgesetzt.( BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10).
Die Schuldnerin hat nun wieder einen Antrag auf Erhöhung gemäß § 850 k Absatz 4 ZPO gestellt, weil ich in einem anderen Verfahren im Sommer 2021 eine entsprechende Entscheidung getroffen habe.
Eine Erhöhung des Freibetrages nach § 906 Absatz 1 ZPO scheidet aus. Es handelt sich nicht um eine bevorrechtigte Pfändung nach §§ 850 d, 850 f Absatz 2 ZPO.
Kann die Erhöhung des Freibetrages nach § 906 Absatz 2 ZPO erfolgen?
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