Hallo zusammen!
Ich erläutere mal kurz den Fall:
Ein Anwalt wurde von seinem Mandanten beauftragt die Versicherung des Gegners auf Zahlung zu verklagen (Verkehrsunfall). Im Rahmen dieses Verfahrens hat er Einsicht in die Bußgeldakte genommen. Für die Aktenversendung wurden 12 Euro erhoben. Gegen diese Erhebung beantragte der Anwalt gerichtliche Entscheidung. Das AG hat die Erhebung aufgehoben und die Kosten für das Verfahren vor dem AG der Staatskasse auferlegt.
Nun beantragt der Anwalt die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Dabei nimmt er eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer an. Der Bezirksrevisor meint, dass es sich lediglich um eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG handeln könnte, da es ein Verfahren Anwalt gegen Bußgeldstelle ist (da der Anwalt der Kostenschuldner der Aktenversendungspauschal ist). Daher könne auch keine Umsatzsteuer angesetzt werden.
Was denkt ihr? Ich bin da echt etwas ratlos
LG