Guten Morgen!
Zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde mir ein Beschluss des Zivilgerichts übersandt, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt wurde, nachdem dort Vollstreckungsabwehrklage vorliegt.
Die Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen, 775 Nr. 2 i.V.m. 776 ZPO.
Ist es richtig, dass der Schuldner gegenüber dem Vollstreckungsgericht zunächst die Sicherheitsleistung nachweisen muss, bevor ich hier tätig werde? Habe ich den Schuldner diesbezüglich aufzuklären?
Oder habe ich bereits jetzt den Beschluss des Zivilgerichts dergestalt zu vollziehen, dass ich einen Beschluss mache alá: "Die Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB vom ... wird in Vollzug des Beschlusses des AG... vom... gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, 775 Nr. 2 i.V.m. 776 ZPO."
Danke vorab!