Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Zivilverfahren

  • Um was für einen Termin ging es denn?
    Ich hätte vermutlich nicht eingestellt und/oder den Termin aufgehoben. Das Gesetz ist da eindeutig.

    Und wenn es knapp war, ist daran vermutlich der Schuldner schuld. Falls es das LG war, muss sich eben dies auch darum kümmern oder eben der Schuldner. Der merkt ja auch dass es knapp wird.
    Ich hatte schon mehrfach den Fall, dass der RA den Schuldner rumgeschickt hat um den Beschluss beim LG abzuholen und dem AG vorzulegen.


    Es war ein Versteigerungstermin.
    Den durchzuführen und evtl. auch noch den Zuschlag zu erteilen - in Kenntnis des Einstellungsbeschlusses des LG?! Das wäre mir jetzt doch zu heikel gewesen.

    Aber gerade bei der Versteigerung lag doch kein Bedürfnis vor, den Termin "voreilig" aufzuheben. Hier kann man wunderbar mit einem Verkündungstermin arbeiten, sollte am Ende ein Zuschlag infrage kommen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hänge mich hier mal ran... Die Zwangsvollstreckung wurde in meinem Fall gegen Sicherheitsleistung eingestellt, nach dem Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht eingelegt wurde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde VOR dem Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erlassen. Die Zustellung des PfÜB durch den Gerichtsvollzieher erfolgte bei allen Drittschuldnern NACH Erlass des Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, bei zwei Drittschuldnern VOR Hinterlegung der Sicherheitsleistung, bei anderen zwei Drittschuldnern NACH Hinterlegung der Sicherheitsleistung.

    Gemäß § 775 Abs. 2 ZPO habe ich in Vollzug des Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung die Zwangsvollstreckung aus dem PfÜB einstweilen einzustellen, nachdem die Hinterlegung der Sicherheitsleistung hier nachgewiesen wurde.

    Der Gläubiger-Vertr. begehrt im Rahmen einer Erinnerung gem. § 766 ZPO jedoch die vollständige Aufhebung des PfÜB, da eine Zustellung des PfÜB an die Drittschuldner nicht mehr hätte erfolgen dürfen.

    Ist es richtig, dass ich den PfÜB NICHT aufhebe, da die Vollstreckungsmaßnahme selbst (nämlich der Erlass des PfÜB) VOR einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht und vor Hinterlegung der Sicherheit erfolgte?

    Oder habe ich darauf abzustellen, wann im Einzelnen die Zustellungen des PfÜB an die Drittschuldner erfolgte? Wäre also der PfÜB insoweit aufzuheben als Zustellungen des PfÜB an zwei der Drittschuldner NACH Hinterlegung der Sicherheitsleistung erfolgten?

    Vielen Dank vorab für Eure Unterstützung !

  • Ist es richtig, dass ich den PfÜB NICHT aufhebe, da die Vollstreckungsmaßnahme selbst (nämlich der Erlass des PfÜB) VOR einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht und vor Hinterlegung der Sicherheit erfolgte?

    So würde ich es sehen, ohne vertieft in die Materie eingestiegen zu sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfüb lag kein Hindernis vor.

  • Hallo. Ich muss mich hier jetzt auch nochmal dran hängen. Ich habe einen Unterhaltspfänder erlassen (rückständiger und laufender Kindesunterhalt). Nunmehr wird mir eine Entscheidung vorgelegt, wonach das Familiengericht bereits lange VOR Antrag und Erlass des Pfüb die einstweilige Einstellung der ZV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Mindestunterhaltes angeordnet hat, bis in der Hauptsache über die UH-Abänderung entschieden werden kann. Nun beantragt der Schuldner die Aufhebung des PfÜb und weist auch die monatliche Hinterlegung der SL nach.

    Muss ich den PfÜb jetzt nach § 766 ZPO aufheben, da bereits vor dem Antrag auf Erlass des Pfüb ein Vollstreckungshindernis vorgelegen hat? Gläubiger vorher anhören, Pfüb ggf. solange einstellen und die Wirksamkeit der Aufhebung ggf. von der Rechtskraft abhängig machen?

    Oder muss ich über § 775, 776 ZPO gehen? Wobei ich da in Ziffer 2 wäre, und nicht aufheben, sondern nur einstellen würde.

    Wie ist das dann mit dem laufenden Unterhalt? Der Schuldner hinterlegt ja jeden Monat neu für den Monat. Ich weiß ja aber jetzt noch nicht, ob er das weiterhin jeden Monat so weiter macht. Würde ich den PfÜb dennoch ggf. komplett aufheben?

  • Noch ein Nachtrag: Nach § 775 ZPO ist eigentlich eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses vorzulegen. Selbst wenn ich nach § 766 ZPO entscheide, würde ich mir eigentlich eine Ausfertigung vorlegen lassen. Der Schuldner (selber RA) hat damals vom Familiengericht lediglich eine begl. Abschrift zugestellt bekommen, und auch die nur elektronisch. Würde euch das reichen? Wie handhabt ihr das mit elektronisch zugestellten Beschlüssen?

  • Nun beantragt der Schuldner die Aufhebung des PfÜb und weist auch die monatliche Hinterlegung der SL nach.

    Muss ich den PfÜb jetzt nach § 766 ZPO aufheben, da bereits vor dem Antrag auf Erlass des Pfüb ein Vollstreckungshindernis vorgelegen hat?

    M. E. ja, so zumindest Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 775 Rn. 13, beck-online; das unabhängig davon, ob das Vollstreckungsgericht die Einstellung kannte.

  • Wenn schon vor Erlass ein Vollstreckungshindernis vorgelegen hat, ist aufzuheben. Ich würde nur vorher anhören und bis dahin einstweilen einstellen.

    Im Rahmen der §§ 775, 776 ZPO ist klar von Ausfertigung die Rede. Da die im Original vorliegen muss, scheidet eine elektronische Übermittlung aus, sowohl die vom Prozessgericht zum Anwalt als vom Anwalt zu uns.

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  • Im Rahmen der §§ 775, 776 ZPO ist klar von Ausfertigung die Rede. Da die im Original vorliegen muss, scheidet eine elektronische Übermittlung aus,..

    Zumindest durch das Prozessgericht ist m. E. eine elektronische Übermittlung der Ausfertigung aus der elektronischen Verfahrensakte heraus möglich.

    Oder nach welcher Bestimmung muss die Ausfertigung dem Vollstreckungsgericht zwingend im Original vorgelegt werden?

  • Im Rahmen der §§ 775, 776 ZPO ist klar von Ausfertigung die Rede. Da die im Original vorliegen muss, scheidet eine elektronische Übermittlung aus,..

    Zumindest durch das Prozessgericht ist m. E. eine elektronische Übermittlung der Ausfertigung aus der elektronischen Verfahrensakte heraus möglich.

    Oder nach welcher Bestimmung muss die Ausfertigung dem Vollstreckungsgericht zwingend im Original vorgelegt werden?

    Weil mir sonst keine Ausfertigung vorliegt?! Das wäre dann die Kopie, Abschrift oä der Ausfertigung. Das liegt mE im Wesen und dem Sinn der Ausfertigung, dass die im Original vorliegen muss. Und daher scheidet mE dann naturgemäß eine elektronische Übermittlung aus.

    Wenn wir insgesamt und flächendeckend mit elektronischen Akten arbeiten, mag das anders geregelt werden. Es muss dann mE aber auch geregelt werden. Entweder muss es gestrichen werden, dass Ausfertigungen vorzulegen sind oder es muss eine Vorschrift eingeführt werden, dass das elektronische Dokument die Ausfertigung ist/ersetzt/dieser gleichgestellt ist. Das wäre mir in der aktuell geltenden Vorschriftenlage aber unbekannt.

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