Zur Sicherung einer Nachabfindungsverpflichtung wurde eine Sicherungshypothek eingetragen. (Eigentümer muss geschiedenem Ehegatten etwas nachzahlen, wenn er das Grundstück bis.... zu einem höheren Wert als.... veräußert. Diese Forderung ist übertragbar und vererblich).
Die Hypothek soll unabhängig vom Bestand einer Forderung am 31.12.2021 erlöschen. Damals wurde bewilligt, die Sicherungshypothek mit dem Vermerk, dass sie bei Zeitablauf auf einseitigen Antrag gelöscht werden kann einzutragen. Im Grundbuch wurde seinerzeit eingetragen "löschbar bei Zeitablauf (31.12.2021) auf einseitigen Antrag"....... keine Befristung.
Der Eigentümer beantragt formlos, die Hypothek zu löschen.
Ist da § 27 Satz 1 oder Satz 2 GBO anwendbar?