Nachfestsetzung teilweise außergerichtliche Kosten §104 ZPO

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall auf dem Tisch:

    Verfahren eröffnet: Nov. 2017 (Klage im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgt)
    Abschluss des Verfahrens: Versäumnisurteil 2020, KfA und KfB (erlassen 2020 und öffentlich zugestellt)

    Nun folgt ein Antrag auf Nachfestsetzung der Klagepartei für die Ermittlung des Aufenthalts des Beklagten vor Klageeinreichung (Detektei). Diese Beträge wurden im damaligen KfA nicht aufgeführt. Dass eine Nachfestsetzung möglich ist und unter den Voraussetzungen, dass noch nicht rechtskräftig über diese Beträge entschieden wurde, ist soweit nachvollziehbar.

    Laut Unterlagen erstellte die Detektei im Jahr 2016 die 1. Rechnung, so dass ich Schwierigkeiten habe den unmittelbaren Prozessbezug zu sehen. (Die 2. Rechnung erfolgt im Okt. 2017) Gehört diese Art der Forderung nicht grundsätzlich zu den Nebenforderungen, die eingeklagt werden müssen und somit nicht in der Kostenfestsetzung erfolgen? Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass diese Kosten notwendig waren, aber nicht sicher ob ich diese festsetzen kann.

    Der weitere Betrag ergibt sich aus einer Auskunftsermittlung, nach dem der 1. KfB erlassen wurde und nach dem Antrag auf Nachfestsetzung (vermutlich aufgrund der Nachfrage des Gerichts, ob mittlerweile die Anschrift bekannt ist).

    Wie beurteilt ihr den Sachverhalt? Sind alle genannten Beträge in der Kostenfestsetzung erstattungsfähig?

  • Ich danke dir erstmal für deine Antwort :) und die Rechtsprechung dazu.

    Die Partei hat den Auftrag erteilt, weil der Beklagte nicht zu ermitteln war. Auch nach dem Auftrag war keine zustellfähige Anschrift bekannt und es wurde öffentlich zugestellt.

    Da ich die Abteilung erst übernommen habe und meine Ausbildung auch schon etwas zurückliegt, bin ich bei der Fallgestaltung nicht sicher.

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