§ 130d ZPO und Behörden

  • Im Insolvenzantragsverfahren ist dies bereits bei Anträgen von Sozialversicherungsverträgen für den richterlichen Bereich von Relevanz

    Im Bereich der Tabellenberichtigung wird dies bei Anträgen der Finanzämter interessant.
    Wird der Feststellungsbescheid nebst Berichitungsantrag "elektronisch" übermittelt,kann daraufhin berichtigt werden oder nicht ?
    Wird dies in Schriftform übermittelt, ist dies wg. § 130d ZPO zurückzuweisen sein ?
    Oki, zwei ? eine Antwort:
    beides geht !
    Zu 1) die treten ihre Forderungen nicht ab, insoweit zweifel ich nicht am Original
    Zu2) meinen Geschäftsstellen hab ich keinen Bock, als Formalritter Arbeitsaufwand zu bereiten zumal ich auch nicht rücksichtlich der verfassungsrechtlichen Lage die Schlussterminsbestimmung hinauszuschieben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • von mir eine ergänzende Frage:
    Wenn von der Behörde elektronisch eingereicht wird, wird dann auch elektronisch darauf geantwortet oder geht die Gerichtspost nach wie vor in Papierform raus?


    Eine Frage, die uns auch umtreibt. Zwingend ist dies wohl nicht vorgeschrieben (nur in Verwaltungssachen). Insofern werden wir wohl weitgehend bei unserem bisherigen Vorgehen bleiben und per Papier versenden.

    Was die Frage von Def angeht - bei uns werden Berichtigungen in aller Regel über den Verwalter beantragt. Insofern dürfte sich das Problem eher selten stellen. Sollte das Finanzamt doch mal direkt eine Berichtigung beantragen, wäre das ein klarer Fall von § 130d ZPO:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir sind uneins bei der Frage wie Akteneinsichtsgesuche der Behörden z.B. Finanzämter zu werten sind, die keine Gläubiger sind und sich demzufolge auf Amtshilfe berufen.
    Die Richter sind der Meinung bei Amtshilfe gilt Abgabenordnung und keine ZPO, so dass kein elektronischer Posteingang nötig ist.
    Wir Rechtspfleger sind der Meinung in 130d steht ausdrücklich Behörden müssen und Amtshilfe ist nicht ausgenommen , so dass 130 d mit Abgabenordnung gilt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • also einmal jenseits von Insolvenzanträgen beabsichtige ich nicht, ein Fass aufzumachen was Tabellenberichtigungen der Finanzämter oder Aktenanforderungen der STA angeht. Bei letzteren stellt sich dann ohnehin - wie schon oben hervorgehoben - die Frage der Einordnung.

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  • Wir sind uneins bei der Frage wie Akteneinsichtsgesuche der Behörden z.B. Finanzämter zu werten sind, die keine Gläubiger sind und sich demzufolge auf Amtshilfe berufen.
    Die Richter sind der Meinung bei Amtshilfe gilt Abgabenordnung und keine ZPO, so dass kein elektronischer Posteingang nötig ist.
    Wir Rechtspfleger sind der Meinung in 130d steht ausdrücklich Behörden müssen und Amtshilfe ist nicht ausgenommen , so dass 130 d mit Abgabenordnung gilt.

    Nach welchem Gesetz die Gläubiger arbeiten, ist für diese Frage nicht relevant. Mit dem Argument könnte man auch sagen, daß der Abwasserzweckverband Hinterwald KdÖR nicht elektronisch einreichen muß, weil dessen Satzung dies nicht vorsieht.

    Wenn jemand in einem ZPO-Verfahren etwas will (z. B. Akteneinsicht beantragen) und ist eine Behörde, muß er elektronisch einreichen. Was soll das mit der AO zu tun haben? Die gilt allenfalls umgekehrt, wenn wir als Gericht etwas vom FA wollen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Sehe ich wie Pfänder. In ZPO-Verfahren (oder Verfahren, die auf die entsprechenden Vorschriften verweisen) MÜSSEN Behörden elektronisch einreichen.

    Das Gericht hingegen MUSS nicht elektronisch antworten, KANN dies aber durchaus tun.
    Bei uns sagt die Verwaltung dazu, dass möglichst elektronisch kommuniziert werden sollte (spart Porto, Papier und Toner).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Akteneinsichtsgesuch einer nicht verfahrensbeteiligten Behörde stellt die Anforderung von Amtshilfe dar und fällt gerade nicht in den Anwendungsbereich der ZPO.
    Es ist eine Verwaltungstätigkeit (vgl. BVerfG, 1 BvR 3106/09 Rn. 21 nach juris).
    Sofern der Anwendungsbereich der ZPO nicht eröffnet ist, kann selbstredend auch §130d ZPO nicht einschlägig sein.

  • Sehe ich wie Pfänder. In ZPO-Verfahren (oder Verfahren, die auf die entsprechenden Vorschriften verweisen) MÜSSEN Behörden elektronisch einreichen.

    Das Gericht hingegen MUSS nicht elektronisch antworten, KANN dies aber durchaus tun.
    Bei uns sagt die Verwaltung dazu, dass möglichst elektronisch kommuniziert werden sollte (spart Porto, Papier und Toner).

    Wir vollstrecken -unsere öffentlich rechtlichen Forderungen- nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg.
    Dort ist unter § 16 Abs.3 LVwVG geregelt, dass wir, sofern wir die VAK nicht selbst abnehmen, den GV beauftragen können.
    Es wird dann explizit auf einige § der ZPO verwiesen, welche Anwendung finden. Auf § 130d ZPO wird nicht verwiesen.
    M.E. findet dann § 130d ZPO keine Anwendung.
    Bei privatR-Forderungen logischerweise schon.

    Gibt es hier andere Ansichten?

  • Das Akteneinsichtsgesuch einer nicht verfahrensbeteiligten Behörde stellt die Anforderung von Amtshilfe dar und fällt gerade nicht in den Anwendungsbereich der ZPO.
    Es ist eine Verwaltungstätigkeit (vgl. BVerfG, 1 BvR 3106/09 Rn. 21 nach juris).
    Sofern der Anwendungsbereich der ZPO nicht eröffnet ist, kann selbstredend auch §130d ZPO nicht einschlägig sein.

    sorry, aber dies halte ich für gequirlten Unfug !
    Zum einen davon auszugehen, es handele sich um Amtshilfe und dann den Schluss daraus zu ziehen, dass es sich bei dem Ersuchen um Amtshilfe nicht um eine behördliche Tätigkeit handelt, was die Amtshilfe widrerum ausschlösse, funzt nicht. § 130d ZPO gilt für Behörden !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • sorry, aber dies halte ich für gequirlten Unfug !
    Zum einen davon auszugehen, es handele sich um Amtshilfe und dann den Schluss daraus zu ziehen, dass es sich bei dem Ersuchen um Amtshilfe nicht um eine behördliche Tätigkeit handelt, was die Amtshilfe widrerum ausschlösse, funzt nicht. § 130d ZPO gilt für Behörden !

    Verrätst du mir wie du angesichts der zitierten Rechtsprechung des BVerfG darauf kommst, dass das Akteneinsichtsgesuch einer nicht verfahrensbeteiligten Behörde kein Amtshilfeersuchen sein soll?

    Oder woraus sich ergibt, dass ein Amtshilfeersuchen den Formvorschriften der ZPO unterliegen soll? Wieso sollte es vom Anwendungsbereich der ZPO umfasst sein?

    ... und dann den Schluss daraus zu ziehen, dass es sich bei dem Ersuchen um Amtshilfe nicht um eine behördliche Tätigkeit handelt ...

    Diesen Schluss habe ich nicht gezogen. Ich habe nur den Schluss gezogen, dass ein Amtshilfersuchen nicht dem Anwendungsbereich der ZPO unterfällt.
    Womöglich habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Als ich schrieb "es ist eine Verwaltungstätigkeit" meinte ich, dass die Entscheidung über das Ersuchen eine (Justiz)Verwaltungsangelegenheit ist und keine gerichtliche Angelegenheit.

    § 130d ZPO gilt für Behörden !


    Aber nur innerhalb seines Anwendungsbereiches, den man auch nicht beliebig erweitern kann.

  • Gegenfrage an jfp: Wie kommst Du drauf, dass das ein Amtshilfeersuchen ist?

    Ich werte das bisher als normalen Vollstreckungsauftrag an den GV und warum sollte der nicht der ZPO unterliegen?

    Für alle: Das Thema exisitiert doppelt. :eek:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wie kommst Du drauf, dass das ein Amtshilfeersuchen ist?

    Ich werte das bisher als normalen Vollstreckungsauftrag an den GV und warum sollte der nicht der ZPO unterliegen?

    Ich glaube da besteht ein Missverständnis. Ich hatte mich auf die Ausführungen in #4 bezogen und allgemein die Rechtslage für eine Akteneinsichtsgesuch einer nicht verfahrensbeteiligten Behörde dargestellt.

    Bei dem Ausgangsfall in #1 ging es doch gar nicht um eine Akteneinsicht, sodass sich meine Ausführungen gar nicht darauf bezogen.

  • Wie kommst Du drauf, dass das ein Amtshilfeersuchen ist?

    Ich werte das bisher als normalen Vollstreckungsauftrag an den GV und warum sollte der nicht der ZPO unterliegen?

    Ich glaube da besteht ein Missverständnis. Ich hatte mich auf die Ausführungen in #4 bezogen und allgemein die Rechtslage für eine Akteneinsichtsgesuch einer nicht verfahrensbeteiligten Behörde dargestellt.

    Bei dem Ausgangsfall in #1 ging es doch gar nicht um eine Akteneinsicht, sodass sich meine Ausführungen gar nicht darauf bezogen.

    Sorry, aber worum ging es dann ?
    Oder anders gewendet:
    eine Behörde stellt einen Antrag -> § 130d ZPO. Ob dieser wie üblich mit dem Zusatz "Amtshilfe" versehen ist, ändert zunächst einmal nix an der Subsumtion unter § 130d ZPO.
    Etwas anders ist, wenn ein Untersuchungsausschuss des Bundestags Auskünfte oder Akteneinsicht begehrt, dies ist keine Behörde.
    vlt. schafft dies Klarheit.

    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich entschuldige mich, zur Verwirrung beigetragen zu haben.
    Es sind ja hier mehrere Fragestellungen noch unterwegs und ich bin einfach davon ausgegangen, dass sich alle auf die von Lurchi beziehen (der Thread schlummerte vorher 2 Monate).

    Zur Akteneinsicht bin ich bei Defaitist. Wer auch immer im Insolvenzverfahren was will, stellt einen Antrag. So auch die nicht Verfahrensbeteiligten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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