Im Insolvenzantragsverfahren ist dies bereits bei Anträgen von Sozialversicherungsverträgen für den richterlichen Bereich von Relevanz
Im Bereich der Tabellenberichtigung wird dies bei Anträgen der Finanzämter interessant.
Wird der Feststellungsbescheid nebst Berichitungsantrag "elektronisch" übermittelt,kann daraufhin berichtigt werden oder nicht ?
Wird dies in Schriftform übermittelt, ist dies wg. § 130d ZPO zurückzuweisen sein ?
Oki, zwei ? eine Antwort:
beides geht !
Zu 1) die treten ihre Forderungen nicht ab, insoweit zweifel ich nicht am Original
Zu2) meinen Geschäftsstellen hab ich keinen Bock, als Formalritter Arbeitsaufwand zu bereiten zumal ich auch nicht rücksichtlich der verfassungsrechtlichen Lage die Schlussterminsbestimmung hinauszuschieben.