Auflösung Konto durch ausländischen Betreuer/ Genehmigung?

  • Wir sind ein grenznahes Gericht und hatten so einen Fall noch nie:
    Eine Bank hat sich gestern auf der Geschäftsstelle gemeldet und mitgeteilt, dass ein in den Niederlanden bestellter Betreuer für einen Betreuten mit Wohnsitz in den Niederlanden ein Konto bei dieser Bank in Deutschland auflösen möchte. Der Bankmitarbeiter hat sich bei der Rechtsabteilung in Frankfurt erkundigt und angeblich ist hierfür eine Genehmigung des hiesigen Betreuungsgerichts "außerhalb eines anhängigen Verfahrens" erforderlich, dies käme ständig vor.
    Ich habe so etwas noch nicht gehabt und wüsste auch nicht, wonach eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts begründet sein sollte.
    Falls jemand hierzu etwas weiß, wäre ich dankbar!!

  • Das ESÜ ist zwar von den Niederlanden unterschrieben, aber nicht ratifiziert, dürfte hier also ausscheiden.

    Damit gilt wohl Art. 24 Abs. 3 EGBGB und die Beurteilung darüber unterliegt niederländischem Recht (wäre beim ESÜ übrigens genauso).
    Mit Art. 6 EGBGB braucht man in so einem Fall wohl eher nicht anfangen, glaube nicht, dass die Genehmigung für eine Kontoauflösung derart gewichtig ist.

  • Ja, das ESÜ habe ich auch schon entdeckt und bin zu der gleichen Ansicht gekommen.
    Aber müssen wir als deutsches Gericht überhaupt tätig werden? Schließlich besteht ja eine Betreuung in den Niederlanden.

  • Nun, das kommt darauf an, was im niederländischen Recht geregelt ist. Das gilt sowohl für das Erfordernis einer Genehmigung als auch für die Zuständigkeit.

    Ich gehe mal davon aus, dass auch im niederländischen Recht das niederländische Gericht zuständig wäre, falls es soetwas wie eine Genehmigung als nötig erachtet.
    Allerdings würde ich eine Richtervorlage nach § 5 Abs. 2 RpflG wegen (möglicher) Anwendung ausländischen Rechts empfehlen.

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