Form und Nachweis einer Vermächtnisausschlagung bzw. eines Erlassvertrages

  • Ein Erbe, der im Erbvertrag auch gleichzeitig als Testamentsvollstrecker zur Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und zur Bestellung eines Nießbrauchrechts für sich benannt ist, verkauft ein Grundstück unter Beteiligung des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Ersatzvermächtnisnehmerin N. Der Vermächtnisnehmer M hat das ihm zugedachte Vermächtnis vor einigen Jahren bereits in privatschriftlicher Form gegenüber dem Erben und benannten TV in einfacher Schriftform ausgeschlagen. Diese Erklärung ist dem Kaufvertrag beigefügt. Für den Fall des Wegfalls des Vermächtnisnehmers wurde im Erbvertrag die minderjährige Tochter des Vermächtnisnehmers als Ersatzvermächtnisnehmer benannt. Außerdem wird eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des benannten Vermächtnisnehmers und gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Ersatzvermächtnisnehmerin eingereicht, in der er an Eides statt versichert, dass er davon ausgegangen sei, dass er mit der „Ausschlagungserklärung“ insgesamt auf das Vermächtnis verzichtet habe und nicht davon ausgegangen sei, dass das Vermächtnis an seine Tochter als Ersatzvermächtnisnehmerin gefallen sei, da der nun veräußerte Grundbesitz hoch belastet war und er mit den Mietstreitigkeiten nichts zu tun haben wollte. Eine familiengerichtliche Genehmigung wäre wohl hier gem. § 1643 Abs. 2, S. 2 BGB nicht erforderlich. Der Notar ist im Hinblick auf den Kaufvertrag und die vorliegenden Erklärungen der Meinung, es handle sich um einen Erlass(vertrag), der keiner notariellen Form bedarf. In der „Ausschlagungserklärung“ könne das Angebot an den Erben ersehen werden, dass ihm die Vermächtnisschuld in Gänze erlassen werde. Diese Angaben würden zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung des Vermächtnisnehmers, der gleichzeitig gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Ersatzvermächtnisnehmerin ist, ausreichen. Da der Erbe durch den Verkauf auch noch konkludent auf seinen Nießbrauch verzichtet habe, wäre die Testamentsvollstreckung hinfällig und die beantragte Eintragung der AV und der Finanzierungsgrundschuld könnte erfolgen.

    Eigentlich müssen doch die Erklärungen gegenüber dem Erben in der Form des
    § 29 GBO vorgelegt werden. Wie würde man den Zugang nachweisen ?

    Wie seht ihr das ?

  • Ich wollte darauf hinaus, dass ein Alleinerbe nicht sein eigener Testamentsvollstrecker sein kann und die Anordnung der Testamentsvollstreckung demzufolge materiell unwirksam wäre, sodass der angebliche Testamentsvollstrecker im Rechtssinne überhaupt kein TV-Amt innehätte.

  • Und wenn diesbezüglich ein TV-Vermerk eingetragen wäre, dann wäre der von Amts wegen zu löschen, weil es materiellrechtlich unwirksam wäre ?

    Würde das nicht auch bedeuten, dass eine weitere Prüfung hinsichtlich der Wirksamkeit der Ausschlagungen der Ersatzvermächtnisnehmerin oder des Erlassvertrags nicht erforderlich ist, weil grundbuchrechtlich der schuldrechtliche Anspruch aus dem Vermächtnis bzw. Ersatzvermächtnis nicht zu prüfen bzw. unbeachtlich ist und die beantragten Eintragungen erfolgen könnten?

  • Eine Testamentsvollstreckung durch einen der Miterben ist ebenso zulässig wie eine reine Vermächtnis-TV durch den Alleinerben gem. § 2223 BGB, wenn sie sich auf das betroffene Grundstück bezieht.

    Im Übrigen sagt der TV-Vermerk nach § 52 GBO nichts über die Person des Vollstreckers aus.
    Durch Auslegung des Testaments ist zu ermitteln, ob der Erblasser für den Fall einer (unzulässigen) Alleinerben-Vollstreckung gewollt hätte, dass das NL-Gericht gem. § 2200 BGB einen Ersatz-Vollstrecker ernennt.

    Bevor der Vermerk im Grundbuch gelöscht werden kann, wäre also einiges zu prüfen und nachzuweisen in der Form der §§ 22, 29 GBO.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich denke, dass wir hier ein wenig mehr an Sachverhalt benötigen.

    Ist der besagte Erbe Alleinerbe oder Miterbe? Die Nachfrage des Fragestellers in #5 scheint mir darauf hinzudeuten, dass Ersteres der Fall ist.

    Von einer Beschränkung des Vermächtnisnehmers im Sinne einer reinen Vermächtnis-TV war bislang keine Rede. Es geht ausschließlich um eine Erben-TV (siehe TV-Vermerk, der bei einer reinen Vermächtnis-TV erst Zug um Zug mit Erfüllung des Vermächtnisses eintragbar wäre).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!