Pflicht zur elektronischen Einreichung

  • Das hängt wohl davon ab, ob und in welchem Umfang die Hinterlegungsgesetze der jeweiligen Bundesländer Vorschriften dazu enthalten oder andere Verfahrensvorschriften verweisen.

    Für NRW §8 HintG verweist u.a auf §130a ZPO, nicht aber auf § 130d ZPO. Also elektronische Einreichung grundsätzlich möglich, aber nicht verpflichtend. Persönlich habe ich bis dato noch keine elektronische Einreichung in Hinterlegungssachen gehabt.

  • Hallo Zusammen,

    sagt mal wie handhabt ihr es bislang mit Einreichungen in Hinterlegungssachen?

    Und wie handhabt ihr es seitdem 1.1.22?

    Hinterlegungen sind Justizverwaltungssachen. Ich wüsste nicht, dass da zum 01.01.2022 was geändert wurde. Zumindest nach hiesigem Recht lassen sich m.E. weder ZPO noch FamFG anwenden.
    Anträge sind schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären (§9 NHintG).
    Ich habe zuletzt immer Einreichungen auf elektronischem Weg (§§126 Abs. 3, 126a BGB) und per Post akzeptiert.

  • Ich bekomme inzwischen praktisch alles über beA, ohne Sinn und Verstand.
    Eigene Erklärungen, fremde Erklärungen mit und ohne Unterschrift, Kopien, Originale, Ausfertigungen... ich bin nur noch am Schwimmen, Lesen, Beanstanden... :aufgeb::aufgeb::aufgeb:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat

    Ich habe zuletzt immer Einreichungen auf elektronischem Weg (§§126 Abs. 3, 126a BGB) und per Post akzeptiert.

    Mache ich seit einiger Zeit auch so, danke für die §§, die ich vorher tatsächlich nicht kannte.

    Bin mir jetzt aber bez. der Form für den Herausgabenachweis unsicher. Habe die begl. Abschrift des § 109 ZPO-Beschlusses mit RK-Vermerk über das BeA von einem Anwalt bekommen, keine q.e.S. - wenn ich das richtig verstanden habe, entspricht das einer einfachen Kopie? Oder liege ich damit falsch? Und reicht mir das?

    Nach § 16 NHintG gilt der Nachweis u.a. als geführt, wenn die Empfangsberechtigung rechtskräftig festgestellt ist. In welcher Form die Entscheidung nachzuweisen ist, steht dort nicht. Gibt es irgendwo eine "allgemeine" Formvorschrift, die Anwendung findet? 

    Habe nicht so viele HL-Sachen und bin für alle Tipps dankbar.

  • Da ist halt das Problem, dass jedes Bundesland das anders regelt. Anfang letzten Jahres durfte ich einem Hamburger Anwalt noch schreiben, dass sein Antrag per beA unwirksam ist (wobei jfp seinem Hinweis auf §§ 126, 126a BGB Recht haben dürfte, hatte ich so auch nicht bedacht), seit Mitte des Jahres gilt nun im bayrischen Hinterlegungsrecht der § 130d ZPO und ich durfte mit der Sparkasse darum streiten, dass sie es jetzt nur noch elektronisch einreichen dürfen...

  • Gibt es irgendwo eine "allgemeine" Formvorschrift, die Anwendung findet?

    Nicht das ich wüsste. Das formelle Hinterlegungsrecht ist zumindest bei uns in Nds. sehr dünn.
    Ich denke die erforderte Form liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hinterlegungsstelle.

    Bei geringeren Werten kann man da m.E. großzügiger/pragmatischer sein als bei hohen Werten.

    Habe die begl. Abschrift des § 109 ZPO-Beschlusses mit RK-Vermerk über das BeA von einem Anwalt bekommen, keine q.e.S. - wenn ich das richtig verstanden habe, entspricht das einer einfachen Kopie? Oder liege ich damit falsch? Und reicht mir das?

    Ich würde i.d.R. eine qeS des Gerichtes (der dortigen Geschäftsstelle) verlangen.

    Der Anwalt kann den Gericht signierten Beschluss soweit ich weiß irgendwie weiterleiten (frag mich nicht wie das genau geht). Ich hatte das aber schon mal.

  • Gibt es irgendwo eine "allgemeine" Formvorschrift, die Anwendung findet?

    Nicht das ich wüsste. Das formelle Hinterlegungsrecht ist zumindest bei uns in Nds. sehr dünn.
    Ich denke die erforderte Form liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hinterlegungsstelle.

    Bei geringeren Werten kann man da m.E. großzügiger/pragmatischer sein als bei hohen Werten.

    Nachdem Hinterlegung Verwaltungsrecht ist, gelten auch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, sofern im Hinterlegungsrecht nichts abweichendes geregelt ist (vorbehaltlich dass bei euch im Landesrecht das anders geregelt sein sollte^^). Dort finden sich vielleicht auch Formvorschriften.

  • Habe eben in der Zeitschrift DWW von "Haus & Grund", die bei uns rumgeht, eine Entscheidung gesehen, dass das beA nicht den Anforderungen des § 126a BGB genügt und damit eine erforderliche Schriftform nicht ersetzen kann:confused:. Bin verwirrt, hatte das bisher anders verstanden gehabt. Die Entscheidung (AG Hamburg vom 25.02.2022, 48 C 304/21) betrifft zwar die Kündigung eines Mietverhältnisses, die Aussage zur Schriftform aber ist ja allgemeiner Natur und beträfe dann u.U. auch die Frage der Anwendbarkeit des ERV in HL-Sachen?

  • Habe eben in der Zeitschrift DWW von "Haus & Grund", die bei uns rumgeht, eine Entscheidung gesehen, dass das beA nicht den Anforderungen des § 126a BGB genügt und damit eine erforderliche Schriftform nicht ersetzen kann:confused:. Bin verwirrt, hatte das bisher anders verstanden gehabt. Die Entscheidung (AG Hamburg vom 25.02.2022, 48 C 304/21) betrifft zwar die Kündigung eines Mietverhältnisses, die Aussage zur Schriftform aber ist ja allgemeiner Natur und beträfe dann u.U. auch die Frage der Anwendbarkeit des ERV in HL-Sachen?

    Das AG Hamburg rügt dabei nicht, dass beA nicht § 126a BGB genügt, sondern dass die Weiterleitung eines beA-Schrifsatzes durch einen Dritten (hier das Gericht) nicht mehr § 126a BGB genügt. Quasi weil der Dritte nur eine Kopie davon versenden kann und daher die Signatur des ursprünglichen Absenders verloren geht.

  • Habe eben in der Zeitschrift DWW von "Haus & Grund", die bei uns rumgeht, eine Entscheidung gesehen, dass das beA nicht den Anforderungen des § 126a BGB genügt und damit eine erforderliche Schriftform nicht ersetzen kann:confused:. Bin verwirrt, hatte das bisher anders verstanden gehabt. Die Entscheidung (AG Hamburg vom 25.02.2022, 48 C 304/21) betrifft zwar die Kündigung eines Mietverhältnisses, die Aussage zur Schriftform aber ist ja allgemeiner Natur und beträfe dann u.U. auch die Frage der Anwendbarkeit des ERV in HL-Sachen?

    Das AG Hamburg rügt dabei nicht, dass beA nicht § 126a BGB genügt, sondern dass die Weiterleitung eines beA-Schrifsatzes durch einen Dritten (hier das Gericht) nicht mehr § 126a BGB genügt. Quasi weil der Dritte nur eine Kopie davon versenden kann und daher die Signatur des ursprünglichen Absenders verloren geht.

    Was natürlich Unsinn ist - die Signatur geht nicht verloren, weil ein elektronisches Dokument weitergeleitet wird. Es muß nur auch elektronisch weitergeleitet werden.

    Im entschiedenen Fall hatte der Anwalt in Vollmacht des Vermieters in der Klage selbst vorsorglich nochmals die Kündigung gegneüber einem Mieter erklärt. Fraglich war, ob die erforderliche Form eingehalten war. Bei schriftlicher Erklärung wäre das der Fall gewesen, mit qeS auch. Aber was das Gericht gemacht hat - elektronischer Eingang mit qeS wird ausgedruckt und dann weitergeleitet - soll nicht reichen. Mit anderen Worten: weil elektronisch eingereicht werden muss (statt in dreifacher Ausfertigung, jeweils unterschrieben), und die Gerichte nicht in der Lage sind, die Eingägnge dann auch elektronsich weiterzuleiten, können Erklärungen, die der Schriftform bedürfen, gegenüber Klagegegnern in Klageschriften nicht mehr wirksam zugehen. Absurd.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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