Antragsrecht des Testamentsvollstreckers in anderem Erbscheinsverfahren

  • Guten Morgen,

    ich habe folgenden Fall. Unter den Kollegen hier sind wir uns uneinig diesbezüglich.

    Gemeinschaftliches privatschriftliches Testament. Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung. Ehemann wird Alleinerbe nach der Ehefrau und verstirbt ein Jahr später nach. Die Schlusserbeneinsetzung ist streitig und unklar. Sehr auslegungsbedürftig. Ein Erbschein ist nach dem Ehemann nicht erteilt. Es ist aber TV angeordnet. Aufgabenkreis ist Abwicklung. Der TV über den Nachlass des Ehemannes als Überlebender benötigt nun einen Erbschein hinsichtlich des Nachlasses der Ehefrau als Erststerbende. Der Ehemann ist sowohl testamentarischer als auch gesetzlicher Alleinerbe. Hier gibt es insofern kein Problem. Allerdings bin ich (und ein Teil der Kollegen) der Meinung, dass der TV über den Nachlass des Ehemannes nicht berechtigt ist, einen Erbschein nach der Ehefrau zu beantragen, sondern nur die Erbeserben. Der Testamentsvollstrecker ist weder gesetzlicher Vertreter des Erblassers also des Ehemannes als Alleinerbe, noch des Nachlasses, noch der Erben des Ehemannes. Er übt ein privates Amt entsprechend dem Willen des Erblassers aus, ist also Partei kraft Amtes.

    Wie seht Ihr das?

  • Mit der gleichen Begründung müsstest Du dem Testamentsvollstrecker auch das Antragsrecht für einen Erbschein in Bezug auf den Nachlass absprechen, für den er amtiert.

    Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Nur der TV kann den Antrag stellen, weil die - gleich welchen - Erben des Zweitnachlasses ihr Antragsrecht im Hinblick auf den Erstnachlass wegen § 2211 BGB überhaupt nicht ausüben können.

    Was wäre, wenn dem Ehemann ein dingliches Recht am (unterstellt vorhandenen) Grundbesitz seiner Ehefrau zugestanden hätte. Wer wird die Löschung dieses Rechts wohl bewilligen müssen?

  • Mit der gleichen Begründung müsstest Du dem Testamentsvollstrecker auch das Antragsrecht für einen Erbschein in Bezug auf den Nachlass absprechen, für den er amtiert.

    Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Nur der TV kann den Antrag stellen, weil die - gleich welchen - Erben des Zweitnachlasses ihr Antragsrecht im Hinblick auf den Erstnachlass wegen § 2211 BGB überhaupt nicht ausüben können.

    Was wäre, wenn dem Ehemann ein dingliches Recht am (unterstellt vorhandenen) Grundbesitz seiner Ehefrau zugestanden hätte. Wer wird die Löschung dieses Rechts wohl bewilligen müssen?

    Danke für die Antwort. Ich stand erstmal etwas auf dem Schlauch. Nach reiflicher Überlegung und Recherche bin ich dann doch zu dem selben Ergebnis gekommen.

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