KFB ohne Kostengrundentscheidung (Beschwerdeverfahren)

  • Hallo zusammen,

    ich weiß nicht, ob ich gerade einfach nur auf dem Schlauch stehe. Folgendes Problem in einer F-Sache:

    Die Akte war wegen einer Kostenbeschwerde des Ast. beim OLG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der AggV beantragt die Kostenfestsetzung.
    Im Beschluss des OLG ist keine Kostengrundentscheidung enthalten. Der AggV hat beim OLG beantragt, dem Ast die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
    Das OLG hat dem AggV dann mitgeteilt, dass der Ast auch ohne den Ausspruch im Beschluss für die Kosten haften würde, nachdem die Beschwerde zurückgewiesen worden sei. Dies würde sich aus Nr. 1912 der Kostenverordnung zum FamGKG ergeben.

    Kann ich nun ohne Kostengrundentscheidung festsetzen? Hätte das OLG nicht eine KGE treffen müssen?

  • Kostenfolgen ergeben sich häufig aus dem Gesetz, das ändert aber nichts daran, daß das Gericht die Kostengrundentscheidung treffen muß.

    Anonsten fehlt es an einer Festsetzungsgrundlage und der Antrag wäre zurückzuweisen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Kostenfolgen ergeben sich häufig aus dem Gesetz, das ändert aber nichts daran, daß das Gericht die Kostengrundentscheidung treffen muß.

    Anonsten fehlt es an einer Festsetzungsgrundlage und der Antrag wäre zurückzuweisen.

    Ebenso.
    In Kostensachen gibt es aber auch Sachen wo eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist (z.B. §57 Abs. 8 S. 2 FamGKG oder §59 Abs. 3 S. 2 FamGKG).
    Es kann dir aber egal sein, ob das OLG eine KGE hätte treffen müssen. Solange sie es nicht getan haben, scheidet eine Kostenfestsetzung aus.

  • Dies würde sich aus Nr. 1912 der Kostenverordnung zum FamGKG ergeben.


    KV 1912 FamGKG betrifft nur die Gerichtskosten, nicht aber die außergerichtlichen Kosten. Für das Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es aber eines vollstreckbaren Titels. Diesen stellt die Kostengrundentscheidung dar.

    "Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung)." (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – IX ZB 99/16 –, juris)

    Oder auch Zöller:
    "Es (das Kostenfestsetzungsverfahren, eig. Anm.) baut als Höheverfahren alleine auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf, weshalb der KFB hinsichtlich Entstehung und Bestand von einer wirksamen und vollstreckbaren Kostengrundentscheidung abhängig ist und bleibt (BGH MDR 2018, 366 Tz 8) (...)." (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 104 ZPO, Rn. 1)

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!