Conterganrente, Berechnung Jahresgebühr

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Betreuten, welcher neben Erbwersminderungsrente, Werkstattlohn und Zahlungen nach dem BTHG eine Conterganrente erhält.
    Die Conterganrente ist nach meiner Recherche als Schonvermögen zu berücksichtigen.

    Die Rente ist beträchtlich, weshalb der Betreute sich über die Jahre einiges angespart hat.

    Nebenbei ist er nach dem Tod seiner Eltern zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt (nach einem sog. "Behindertentestament"). Dieses Vermögen ist nach Rechtssprechung des OLG Stuttgart bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen.

    Nunmehr stellt sich mir aber die Frage, ob das angesparte Vermögen, das wohl hauptsächlich auf Grund der Conterganrente so hoch ist, zu berücksichtigen ist oder nicht. Wie gehe ich denn mit geschütztem Einkommen bei der Berechnung der Jahresgebühr um?

    Hat jemand einen ähnlich gelagerten Fall?

  • Wie gehe ich denn mit geschütztem Einkommen bei der Berechnung der Jahresgebühr um??

    Die Jahresgebühr richtet sich alleine nach Vermögen, nicht nach Einkommen.
    Und bei der Jahresgebühr gilt Vorbemerkung 1.1 GNotKG, dies benennt als einziges Vermögen, das hierbei nicht zu berücksichtigen ist, ein Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
    Angespartes Geld aus der Conterganrente würde aber höchstens unter § 90 Abs. 3 SGB XII fallen, für die Jahresgebühr somit voll zu berücksichtigen.

  • Wie gehe ich denn mit geschütztem Einkommen bei der Berechnung der Jahresgebühr um??

    Die Jahresgebühr richtet sich alleine nach Vermögen, nicht nach Einkommen.
    Und bei der Jahresgebühr gilt Vorbemerkung 1.1 GNotKG, dies benennt als einziges Vermögen, das hierbei nicht zu berücksichtigen ist, ein Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
    Angespartes Geld aus der Conterganrente würde aber höchstens unter § 90 Abs. 3 SGB XII fallen, für die Jahresgebühr somit voll zu berücksichtigen.


    Vielen Dank, dann hab ich das wohl durcheinander gebracht!

  • Wo es durchaus einen Unterschied machen kann, wäre zB. bei den Auslagen für den Verfahrenspfleger oder auch die Betreuervergütung. Hier gilt § 1836c BGB, welcher auf den gesamten § 90 SGB XII verweist.
    Ob es da schon Rechtsprechung speziell für die Conterganrente gibt, weiß ich nicht, aber der BGH neigt dazu, Vermögen aus angespartem geschützten Einkommen ebenfalls als geschütztes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII anzusehen (spontan fallen mir dazu Blindengeld und das bayerische Landespflegegeld ein). Insofern würde ich dazu tendieren, das für die Conterganrente auch zu bejahen.

  • Was spart der Betroffene eigentlich an (und was wird zum berücksichtigenden Vermögen)? Die EU-Rente und der Werkstattlohn? Lebt er von der Contergan-Rente? Oder spart er nur die Contergan-Rente an und hat deshalb nur „geschütztes“ Vermögen? :gruebel:

  • Was spart der Betroffene eigentlich an (und was wird zum berücksichtigenden Vermögen)? Die EU-Rente und der Werkstattlohn? Lebt er von der Contergan-Rente? Oder spart er nur die Contergan-Rente an und hat deshalb nur „geschütztes“ Vermögen? :gruebel:

    Das hab ich mich auch schon hin und wieder gefragt. Leider habe ich hierzu noch keinerlei Rechtsprechung gefunden. In den Beschlüssen steht eigentlich einfach immer drin, dass so und so viel Geld aus einer bestimmten Leistung angespart wurde; ohne weitere Begründung.
    Wenn man sich zB. BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - XII ZB 500/19 und BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – XII ZB 307/21 anschaut, lautet die Argumentation des BGH ja wie folgt:
    Pflegegeld ist zwar geschützes Einkommen, da es monatlich die pflegerische Versorgung sicher stellen soll, wird aber bei Ansparung nicht zu geschützen Vermögen, da bei Ansparung der Zweck ja schon erfüllt wurde.
    Das Landespflegegeld hingegen ist auch geschützes Einkommen, wird aber im Falle der Ansparung auch zu geschützen Vermögen, da der Zweck hiervon eben nicht die Bestreitung irgendwelcher monatlichen Ausgaben, sondern es sich um "Mittel zur Befriedung immaterialler Bedürfnisse", wie es der BGH so schön ausdrückt, handelt.

    Meine persönliche Schlussfolgerung daraus ist, dass im Zweifel wohl anzunehmen ist, dass zunächst das "normale" Einkommen verbraucht wird und die Ansparungen aus dem geschützen Einkommen (das zu geschützen Vermögen wird) erfolgen. Dies macht auch insofern Sinn, dass Sozialhilfeleistungen ja dafür da sind, den Lebensunterhalt einer Person abzusichern, während das geschütze Einkommen üblicherweise einen darüber hinausgehenden Nachteil auszugleichen soll.

  • Ich kenne eine Betreuerin, die für diese Frage eine relativ praktische Lösung parat hatte. Für die Geldleistungen, die zum geschützten Vermögen zählen, hat Sie ein gesondertes Konto angelegt. Somit konnte man stets genau das geschützte Vermögen abtrennen.

  • Was spart der Betroffene eigentlich an (und was wird zum berücksichtigenden Vermögen)? Die EU-Rente und der Werkstattlohn? Lebt er von der Contergan-Rente? Oder spart er nur die Contergan-Rente an und hat deshalb nur „geschütztes“ Vermögen? :gruebel:

    Es gibt Betreuer, die die Gelder aus geschütztem Einkommen separat anlegen (früher auf einem getrennten Sparkonto).

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