Elektronischer Rechtsverkehr für Rechtsanwälte, Notare u. Behörden

  • Guten Morgen,

    mich würde interessieren, ob Rechtsanwälte/Notare u. andere Behörden (z. B. Gerichte) seit dem 01.01.2022 auch Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen nebst evtl. Urkunden elektronisch bei Gerichten einreichen müssen? Es heißt ja, dass vorbereitende Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) einzureichen sind (§ 130d ZPO n.F.; § 14 Abs. 2 FamFG).

    Gibt es bei anderen Gerichten dazu schon nähere Informationen?

    Vielen Dank.

  • Im Ergebnis geht das DNotI davon aus, dass eine elektronische Übermittlung der Ausschlagungserklärung nicht der Form des § 129 BGB genügt und
    damit auch nicht die Anforderungen des § 1945 Abs. 1 BGB erfüllen kann.
    Quelle: DNotI Report 2020, Seite 113 ff.

    Die Bundesnotarkammer geht nach einem Rundschreiben vom 17.11.2020 ebenfalls davon aus, dass Erklärungen, die dem Gericht verkörpert zugehen müssen, nicht elektronisch eingereicht werden können, wenn es an einer Äquivalenzklausel für elektronische Dokumente (wie z. B. § 12 Abs. 2 HGB) fehlt. Beides soll insbesondere für Erbausschlagungen gelten, die weiter zwingend in Urschrift einzureichen sind. Denn bei diesen sei das Nachlassgericht Adressat der Erklärung, weswegen die Überreichung lediglich einer (elektronisch) beglaubigten Abschrift keinen – fristwahrenden – Zugang herbeiführt. Gleiches gelte auch für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft.

    Mich würde auch interessieren, wie die Sicht der gerichtlichen Praxis ist.

  • In Nachlasssachen ist es gemäß § 14b FamFG so, dass eine Pflicht zur elektronischen Einreichung nur für die Dokumente gilt, für die eine Schriftform zwingend vorgeschrieben ist.
    Im FamFG ist mir dies nur für die Beschwerde bekannt, sodass im Umkehrschluss alles andere (auch Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen) weiter auch auf dem normalen Postwege eingereicht werden kann.

  • In Nachlasssachen ist es gemäß § 14b FamFG so, dass eine Pflicht zur elektronischen Einreichung nur für die Dokumente gilt, für die eine Schriftform zwingend vorgeschrieben ist.
    Im FamFG ist mir dies nur für die Beschwerde bekannt, sodass im Umkehrschluss alles andere (auch Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen) weiter auch auf dem normalen Postwege eingereicht werden kann.

    Die Begründung halte ich für unzutreffend.

    In § 129 BGB ist im Zusammenhang mit der öffentlichen Beglaubigung zu lesen:

    Zitat

    ...so muss die Erklärung schriftlich abgefasst...werden...

    Von einem Schriftformerfordernis im Sinne des § 14b FamFG muss man für Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen somit ausgehen.

  • Habe heute den ersten elektronischen Erbscheinsantrag bekommen - d.h. Anschreiben des Notars und begl. Abschrift des Erbscheinsantrags - 2 Dokumente in pdf, jeweils mit qualifizierter elektronischer Signatur, übersandt per EGVP über das BEN.
    Hatte vor wenigen Wochen eine Fortbildung, danach ist eine notarielle elektronische Beglaubigung zulässig. Ich gehe daher von einem formgerechten Eingang aus - oder gibt es da Bedenken? Hätte der Notar den ES-Antrag als Ausfertigung in Papierform geschickt, hätte er das dazugehörige Anschreiben ja (eigentlich) trotzdem zwingend elektronisch übermitteln müssen ... Irrsinn. Finde diese Alternative daher besser.

  • Was ist mit der eidestattlichen Versicherung durch den Antragsteller?

    Eine mögliche Strafverfolgung gegen den Antragsteller ist nur dann möglich, wenn eine geleistete Unterschrift dem Antragsteller zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Dies ist bei einem Scan, Fax oder Ausdruck nicht möglich. Zudem bietet das besondere elektronische Anwaltspostfach ein geeignetes System zur vertraulichen Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr. Dies gilt aber nur im Verhältnis des Rechtsanwaltes/Notars zum Gericht. Hier geht es grade um Erklärungen, die nicht von dem Rechtsanwalt/Notar abzugeben sind, sondern von dem Mandanten. Dieser ist aber nicht über das beA-System zu verifizieren, da er daran nicht teilnimmt. Somit sind m. E. sämtliche Angaben (hier die e. V.) die der Antragsteller selbst unterschreiben muss, nach wie vor als Original bei Gericht einzureichen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Was ist mit der eidestattlichen Versicherung durch den Antragsteller?

    Eine mögliche Strafverfolgung gegen den Antragsteller ist nur dann möglich, wenn eine geleistete Unterschrift dem Antragsteller zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Dies ist bei einem Scan, Fax oder Ausdruck nicht möglich. Zudem bietet das besondere elektronische Anwaltspostfach ein geeignetes System zur vertraulichen Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr. Dies gilt aber nur im Verhältnis des Rechtsanwaltes/Notars zum Gericht. Hier geht es grade um Erklärungen, die nicht von dem Rechtsanwalt/Notar abzugeben sind, sondern von dem Mandanten. Dieser ist aber nicht über das beA-System zu verifizieren, da er daran nicht teilnimmt. Somit sind m. E. sämtliche Angaben (hier die e. V.) die der Antragsteller selbst unterschreiben muss, nach wie vor als Original bei Gericht einzureichen.

    Diesen Schluss halte ich nicht für zwingend.

    Das Schriftstück mit der von Rechtsanwalt/Notar eingereichten e. V. (seines Mandanten) muss die Originalunterschrift der Partei tragen. Deren Zuordnung zu Person X wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der RA/Notar das Original scannt und per beA einreicht.

    Zumindest in Zivil- und Familiengerichtsverfahren, in denen mit der per beA eingehenden Klage bzw. dem Antrag eine e. V. des Klägers/Antragstellers eingereicht wird, dürfte es kein Akzeptanzproblem geben.

  • Was ist mit der eidestattlichen Versicherung durch den Antragsteller?

    Eine mögliche Strafverfolgung gegen den Antragsteller ist nur dann möglich, wenn eine geleistete Unterschrift dem Antragsteller zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Dies ist bei einem Scan, Fax oder Ausdruck nicht möglich. Zudem bietet das besondere elektronische Anwaltspostfach ein geeignetes System zur vertraulichen Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr. Dies gilt aber nur im Verhältnis des Rechtsanwaltes/Notars zum Gericht. Hier geht es grade um Erklärungen, die nicht von dem Rechtsanwalt/Notar abzugeben sind, sondern von dem Mandanten. Dieser ist aber nicht über das beA-System zu verifizieren, da er daran nicht teilnimmt. Somit sind m. E. sämtliche Angaben (hier die e. V.) die der Antragsteller selbst unterschreiben muss, nach wie vor als Original bei Gericht einzureichen.

    Diesen Schluss halte ich nicht für zwingend.

    Das Schriftstück mit der von Rechtsanwalt/Notar eingereichten e. V. (seines Mandanten) muss die Originalunterschrift der Partei tragen. Deren Zuordnung zu Person X wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der RA/Notar das Original scannt und per beA einreicht.

    Zumindest in Zivil- und Familiengerichtsverfahren, in denen mit der per beA eingehenden Klage bzw. dem Antrag eine e. V. des Klägers/Antragstellers eingereicht wird, dürfte es kein Akzeptanzproblem geben.

    Sehe ich etwas anders. Unter einer e. V. möchte ich immer die Original-Unterschrift sehen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Was ist mit der eidestattlichen Versicherung durch den Antragsteller? Eine mögliche Strafverfolgung gegen den Antragsteller ist nur dann möglich, wenn eine geleistete Unterschrift dem Antragsteller zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Dies ist bei einem Scan, Fax oder Ausdruck nicht möglich. Zudem bietet das besondere elektronische Anwaltspostfach ein geeignetes System zur vertraulichen Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr. Dies gilt aber nur im Verhältnis des Rechtsanwaltes/Notars zum Gericht. Hier geht es grade um Erklärungen, die nicht von dem Rechtsanwalt/Notar abzugeben sind, sondern von dem Mandanten. Dieser ist aber nicht über das beA-System zu verifizieren, da er daran nicht teilnimmt. Somit sind m. E. sämtliche Angaben (hier die e. V.) die der Antragsteller selbst unterschreiben muss, nach wie vor als Original bei Gericht einzureichen.

    Diesen Schluss halte ich nicht für zwingend. Das Schriftstück mit der von Rechtsanwalt/Notar eingereichten e. V. (seines Mandanten) muss die Originalunterschrift der Partei tragen. Deren Zuordnung zu Person X wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der RA/Notar das Original scannt und per beA einreicht. Zumindest in Zivil- und Familiengerichtsverfahren, in denen mit der per beA eingehenden Klage bzw. dem Antrag eine e. V. des Klägers/Antragstellers eingereicht wird, dürfte es kein Akzeptanzproblem geben.

    Sehe ich etwas anders. Unter einer e. V. möchte ich immer die Original-Unterschrift sehen.

    Ich sehe das wie Frog.
    Im elektronischen Grundbuchverkehr, der hier schon einige Jahre besteht, hat m.W.n. nie jemand das Original der e.V. angefordert (z. B. in den Fällen, in denen die Erben bei einer Pflichtteilsstrafklausel in Erbverträgen keinen Erbschein vorgelegt haben).

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Sehe ich etwas anders. Unter einer e. V. möchte ich immer die Original-Unterschrift sehen.


    Wenn das Dokument unterschriftsbeglaubigt oder beurkundet ist, mußt Du dem Notar glauben, dass der der angeblich unterschrieben hat das auch tatsächlich getan hat. Wenn Du es nicht glaubst, ist der richtige Ansprechpartner die StA (§ 348 StGB).

    Ansonsten (Privaturkunden) kann ich mir nicht vorstellen, dass Abschriften ("gez. Name") elektronisch eingereicht werden - da gibt's von mir Scans des Originals. Auf dem ist die Unterschrift erkennbar.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Sehe ich etwas anders. Unter einer e. V. möchte ich immer die Original-Unterschrift sehen.

    :confused: Die unterschriebene Originalurkunde des Erbscheinsantrags bleibt doch in der Urkundensammlung des Notars, auch in Papierform bekommst du noch "nur" eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift, also entweder eine Kopie der Unterschrift oder gez. Name.

  • Was ist mit der eidestattlichen Versicherung durch den Antragsteller?

    Eine mögliche Strafverfolgung gegen den Antragsteller ist nur dann möglich, wenn eine geleistete Unterschrift dem Antragsteller zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Dies ist bei einem Scan, Fax oder Ausdruck nicht möglich. Zudem bietet das besondere elektronische Anwaltspostfach ein geeignetes System zur vertraulichen Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr. Dies gilt aber nur im Verhältnis des Rechtsanwaltes/Notars zum Gericht. Hier geht es grade um Erklärungen, die nicht von dem Rechtsanwalt/Notar abzugeben sind, sondern von dem Mandanten. Dieser ist aber nicht über das beA-System zu verifizieren, da er daran nicht teilnimmt. Somit sind m. E. sämtliche Angaben (hier die e. V.) die der Antragsteller selbst unterschreiben muss, nach wie vor als Original bei Gericht einzureichen.

    Diesen Schluss halte ich nicht für zwingend.

    Das Schriftstück mit der von Rechtsanwalt/Notar eingereichten e. V. (seines Mandanten) muss die Originalunterschrift der Partei tragen. Deren Zuordnung zu Person X wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der RA/Notar das Original scannt und per beA einreicht.

    Zumindest in Zivil- und Familiengerichtsverfahren, in denen mit der per beA eingehenden Klage bzw. dem Antrag eine e. V. des Klägers/Antragstellers eingereicht wird, dürfte es kein Akzeptanzproblem geben.

    Sehe ich etwas anders. Unter einer e. V. möchte ich immer die Original-Unterschrift sehen.

    Zur eidesstattlichen Versicherung:

    Edit wegen Zitatrecht: Es gibt eine Entscheidung des OLG Oldenburg (OLG Oldenburg FGPrax 2019, 138), in der ausdrücklich festgestellt wird, dass es ausreicht, wenn die eidesstattliche Versicherung in (elektronisch) beglaubigter Abschrift vorgelegt wird (s. auch BeckOK FamFG/Schlögel, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 352 Rn. 28). Ich bezweifle außerdem, dass es Notare gibt, die die Urschrift ihrer Urkunde bei Gericht einreichen. Nur dann hätte man nämlich eine "Original-Unterschrift". Normalerweise wird dem Gericht doch wohl eine Ausfertigung der Urkunde vorgelegt.


    Im Ergebnis geht das DNotI davon aus, dass eine elektronische Übermittlung der Ausschlagungserklärung nicht der Form des § 129 BGB genügt und
    damit auch nicht die Anforderungen des § 1945 Abs. 1 BGB erfüllen kann.
    Quelle: DNotI Report 2020, Seite 113 ff.

    Die Bundesnotarkammer geht nach einem Rundschreiben vom 17.11.2020 ebenfalls davon aus, dass Erklärungen, die dem Gericht verkörpert zugehen müssen, nicht elektronisch eingereicht werden können, wenn es an einer Äquivalenzklausel für elektronische Dokumente (wie z. B. § 12 Abs. 2 HGB) fehlt. Beides soll insbesondere für Erbausschlagungen gelten, die weiter zwingend in Urschrift einzureichen sind. Denn bei diesen sei das Nachlassgericht Adressat der Erklärung, weswegen die Überreichung lediglich einer (elektronisch) beglaubigten Abschrift keinen – fristwahrenden – Zugang herbeiführt. Gleiches gelte auch für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft.

    Mich würde auch interessieren, wie die Sicht der gerichtlichen Praxis ist.

    Edit wegen Zitatrecht: Ausschlagungserklärungen gehen hier nach wie vor auf postalischem Wege ein. Eine elektronische Übermittlung einer Ausschlagungserklärung ist wohl, wie aus dem Beitrag von Alterfalter bereits hervorgeht, schlichtweg nicht ausreichend. Die Übermittlung einer (elektronischen) beglaubigten Abschrift einer Erbausschlagungserklärung soll gerade nicht ausreichend sein.
    (s. BeckOGK/Heinemann, 1.12.2021, BGB § 1945 Rn. 70-70.1)


    In Nachlasssachen ist es gemäß § 14b FamFG so, dass eine Pflicht zur elektronischen Einreichung nur für die Dokumente gilt, für die eine Schriftform zwingend vorgeschrieben ist.
    Im FamFG ist mir dies nur für die Beschwerde bekannt, sodass im Umkehrschluss alles andere (auch Erbscheinsanträge und Ausschlagungserklärungen) weiter auch auf dem normalen Postwege eingereicht werden kann.

    Gem. § 14b Abs. 2 FamFG "sollen" jedoch auch "andere Anträge und Erklärungen (...) als elektronisches Dokument übermittelt werden". Es ist natürlich wieder die Frage, wie man zu dem Wort "sollen" steht. Ich persönliche fordere in den Fällen, in denen ein Erbscheinsantrag ausschließlich postalisch eingegangen ist, eine elektronische Übermittlung nach und bin der Meinung, damit dann auf der sicheren Seite zu sein.

     edit by Kai: Zitate entfernt, siehe Hinweise zum Zitatrecht

    Einmal editiert, zuletzt von caba (18. Januar 2022 um 15:55) aus folgendem Grund: Zitatrecht

  • PuCo:

    Und ich würde gern auf Briefen der Justiz den Namen des/der Rechtspflegers/in lesen und nicht nur den der Mitabeitenden der Geschäftsstelle. Und eine Unterschrift des Entscheiders auf der Erbscheinsausfertigubg wäre auch schön. Oft fehlt bei der Ausfertigung sogar das „gez.“ und es steht nur der gedruckte Name.

    Genauso hätte ich gerne eine beglaubigte Kopie eines Beschlusses, die ordentlich mit Stempel gesiegelt und deren mehrere Blätter sauber miteinander verbunden sind. Was bekomme ich? Einen Ausdruck mit gedrucktem Siegel und getackerten Seiten so dass ich z.B. gerade bei Banken in Nachlasspflegschaften stets Diskussionen führen muss, dass das nun mal so der neue Style des Gerichts ist. Echtheitsbeweis sozusagen anhand der mäßigen Qualität des vom Gericht verwendeten Papiers.

    Ach ich hätte noch so viele Wünsche…

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Habe heute den ersten elektronischen Erbscheinsantrag bekommen - d.h. Anschreiben des Notars und begl. Abschrift des Erbscheinsantrags - 2 Dokumente in pdf, jeweils mit qualifizierter elektronischer Signatur, übersandt per EGVP über das BEN.
    Hatte vor wenigen Wochen eine Fortbildung, danach ist eine notarielle elektronische Beglaubigung zulässig. Ich gehe daher von einem formgerechten Eingang aus - oder gibt es da Bedenken? Hätte der Notar den ES-Antrag als Ausfertigung in Papierform geschickt, hätte er das dazugehörige Anschreiben ja (eigentlich) trotzdem zwingend elektronisch übermitteln müssen ... Irrsinn. Finde diese Alternative daher besser.

    Mir liegt jetzt das Gegenteil dessen vor:
    Ich habe einen notariellen Erbscheinsantrag nebst eV in beglaubigter Abschrift. Die antragsbegründenden Personenstandsurkunden sind ebenfalls notariell beglaubigt. Alles in Papierform.
    Ich sehe das so, dass ich in einem solchen Fall gem. § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG einen elektronischen Posteingang haben muss, denn der Antrag kann durch einen Notar nur schriftlich gestellt werden. Der oben genannten verkörperten Erklärung bedarf es ja gerade nicht, denn ein Erbschein kann nach OLG Oldenburg in beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Seht Ihr das auch so?

    Gegenfrage: Entscheidet sich der Notar für die Einreichung desselben Antrags in Ausfertigung (was er darf, aber nicht muss), dann kann er diese ja nicht in elektronischer Form einreichen, denn diese ist eine "verkörperte Erklärung". Er ist dann zur elektronischen Einreichung nicht verpflichtet?

    Fazit:
    Wenn das so ist, hängt die Verpflichtung des Notars zur elektronischen Einreichung davon ab, welche Form er sich selber aussucht?
    Ausfertigung = "verkörperte Erklärung" = es geht nur schriftlich
    beglaubigte Abschriften = Schriftform im Sinne von § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG = es geht nur elektronisch

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde


  • Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass der Erbscheinsantrag durch einen Notar elektronisch enzureichen ist, kann man m.E. nicht sagen, er kann dies dadurch abwenden, dass er gern eine Ausfertigung einreicht statt einer ebenso zulässigen (elektronisch) beglaubigten Abschrift. Das wäre in meinen Augen inkonsequent.
    Außerdem möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass gem. § 14b Abs. 2 FamFG auch "andere Anträge und Erklärungen" elektronisch übermittelt werden sollen. Also selbst wenn der Erbscheinsantrag nicht unter Abs. 1 fallen sollte, soll er trotzdem elektronisch eingereicht werden. Zudem wird gem. § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG auf Anforderung aus dem Soll ohnehin ein Muss, weil dann ein elektronisches Dokument nachzureichen ist.


  • Fazit:
    Wenn das so ist, hängt die Verpflichtung des Notars zur elektronischen Einreichung davon ab, welche Form er sich selber aussucht?
    Ausfertigung = "verkörperte Erklärung" = es geht nur schriftlich
    beglaubigte Abschriften = Schriftform im Sinne von § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG = es geht nur elektronisch

    Genau so verstehe ich die aktuelle Gesetzeslage. Wobei das Anschreiben ja immer elektronisch erfolgen muss ... könnte mir aber vorstellen, dass aus Kostengründen (Papierersparnis etc.) die meisten zur elektronischen Übermittlung einer begl. Abschrift übergehen werden.

  • Guten Morgen,

    bei uns trudeln so langsam auch Erbscheinsanträge in elektronischer Form ein.

    Wir sind uns jetzt noch nicht sicher, ob auch die erforderlichen Personenstandsurkunden elektronisch durch den Notar eingereicht werden können oder ob diese auf dem Postweg nachzureichen wären.
    Am Nachbargericht wird die Meinung vertreten, dass bei Nachweisführung durch öffentliche Urkunden diese auf dem herkömmlichen Weg einzureichen wären. Ich sehe es etwas anders. Da der Notar mir bescheinigt, dass die Urkunden ihm in der entsprechenden Form vorlagen, kann ich auf eine nochmalige Übersendung auf dem Postweg verzichten.

    Um hier wenigstens ein bisschen Einheitlichkeit zu haben, würde mich Eure Meinung interessieren.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

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