Kosten Covid-Test nach § 7 JVEG erstattbar?

  • Wenn der Zutritt zum Gericht auch für Beteiligte, Zeugen, etc. nach der 3-G-Regel nur mit einem aktuellen Test möglich ist, soweit diese weder genesen noch geimpft sind, sind dann die Auslagen für den Test (soweit solche entstehen) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG erstattungsfähig.

    Mich würde Eure Meinung interessieren. Ich selbst bin noch unschlüssig. Zum einen, weil mit der kostenlosen Impfung grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, solche Kosten zu vermeiden. Allerdings gibt es eine kleine Gruppe, die sich nicht Impfen lassen kann. Zum Anderen, weil der Test nicht nur dem Gericht gegenüber als Nachweis einsetzbar wäre und insoweit die gerichtliche Veranlassung diskutabel wäre.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • es gibt die kostenlose Impfmöglichkeit, daher allenfalls bei denen, die eine medizinische Indikation haben und nicht geimpft werden können - denen steht aber auch eine kostenfreie Testmöglichkeit offen

    Also nein

  • Die Testung war aber nicht in jedem Zeitpunkt kostenlos. Deswegen auch meine Einschränkung, soweit Aufwendungen entstehen. Wie wäre zu verfahren, soweit Kosten für den test entstehen?

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Die Testung war aber nicht in jedem Zeitpunkt kostenlos. Deswegen auch meine Einschränkung, soweit Aufwendungen entstehen. Wie wäre zu verfahren, soweit Kosten für den test entstehen?


    Als Tests gekostet haben gab es aber 3 G nicht. Also ich zerbreche mir den Kopf wenn es soweit ist und hoffe das es soweit nicht kommt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Naja, also das Publikum wird wohl auch unter Aufsicht einen Selbsttest machen dürfen und könnte unter Umständen die Kosten des Selbsttests ersetzt verlangen.

    Dann kommt es wohl auch drauf an, in welcher Position die Person das Gericht betreten möchte. (Zeuge, Antragsteller, ...)

  • Zum einen, weil mit der kostenlosen Impfung grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, solche Kosten zu vermeiden

    das ist doch zu einfach gedacht. das würde doch im Umkehrschluss darauf hinauslaufen, dass du dem anwaltlichen Prozessvertreter mitteils, Parkgebühren Parkhaus X seien nicht erstattungsfähig (bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen), da "gegenüber 3 kostenlose Parkplätze zur Verfügung stehen"... ich ironiere etwas. Grundsätzlich bin ich ja der Meinung dass impfen gut ist, aber das ist nicht die aufgeworfene Rechtsfrage. wenn es sich bei den Testkosten um notwendige Kosten handelt, dann dürften diese erstattungsfähig sein.

    Zum Anderen, weil der Test nicht nur dem Gericht gegenüber als Nachweis einsetzbar wäre und insoweit die gerichtliche Veranlassung diskutabel wäre.


    naja. man kanns auch übertreiben. Maßstab ist die Notwendigkeit ( = geht nicht ohne!) der Auslagen im Rahmen des § 7 JVEG. Wenn der Test die Voraussetzung zum Zutritt zum Gerichtsgebäude ist, da Betroffener Zeuge, Schöffe, Prozessvertreter, Partei ist, dann sind die Kosten notwendig und damit erstattungsfähig. Stellst du die Überlegung auch an, wenn der Zeuge sich ein Tagesticket für den Bus/S-Bahn kauft (da bspw. billiger als 2 Einzelfahrten zw. Wohnort und Gericht) und dannach das Busticket noch mal nutzt um einkaufen zu fahren?

  • es gibt die kostenlose Impfmöglichkeit, daher allenfalls bei denen, die eine medizinische Indikation haben und nicht geimpft werden können - denen steht aber auch eine kostenfreie Testmöglichkeit offen

    Also nein

    Solange keine Impflicht besteht kann man m.E. nicht sagen, dass die Kosten einer Testung - vorausgesetzt diese sind entstanden und dass keine kostenfreie Testung möglich/zumutbar war - nicht notwendig waren.


    naja. man kanns auch übertreiben. Maßstab ist die Notwendigkeit ( = geht nicht ohne!) der Auslagen im Rahmen des § 7 JVEG. Wenn der Test die Voraussetzung zum Zutritt zum Gerichtsgebäude ist, da Betroffener Zeuge, Schöffe, Prozessvertreter, Partei ist, dann sind die Kosten notwendig und damit erstattungsfähig. Stellst du die Überlegung auch an, wenn der Zeuge sich ein Tagesticket für den Bus/S-Bahn kauft (da bspw. billiger als 2 Einzelfahrten zw. Wohnort und Gericht) und dannach das Busticket noch mal nutzt um einkaufen zu fahren?

    Ebenso

  • die eine medizinische Indikation haben und nicht geimpft werden können - denen steht aber auch eine kostenfreie Testmöglichkeit offen

    Die eine medizinische Indikation haben, stehen - zumindest in Sachsen - den Geimpften gleich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • "Stellst du die Überlegung auch an, wenn der Zeuge sich ein Tagesticket für den Bus/S-Bahn kauft (da bspw. billiger als 2 Einzelfahrten zw. Wohnort und Gericht) und dannach das Busticket noch mal nutzt um einkaufen zu fahren?"

    Die Entscheidung statt zweier Einzelfahrten ein Tagesticket zu kaufen, wenn dies billiger ist, wäre aber aber Ausfluss der Verpflichtung die günstigste Variante zu wählen. Ich würde im umgekehrten Fall kein Tagesticket ersetzen, wenn es teurer als zwei Einzelfahrten ist.
    Vorliegend wäre die kostenlose Impfung billiger. Insoweit würde die Kostenminderungspflicht gegen die Erstattung streiten.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Vorliegend wäre die kostenlose Impfung billiger. Insoweit würde die Kostenminderungspflicht gegen die Erstattung streiten.

    Eine Impfung stellt indes unstreitig einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht dar.
    Eine Impfung vorzunehmen um das Gerichtsgebäude aufzusuchen stellt daher offensichtlich keine zumutbare Alternative im Rahmen der Schadensminderungspflicht dar.

    Du kannst ja auch nicht sagen, dass es billiger wäre 10km zu Fuß zum Gericht zu kommen als mit dem Bus zu fahren.

  • "Vorliegend wäre die kostenlose Impfung billiger. Insoweit würde die Kostenminderungspflicht gegen die Erstattung streiten.

    Jetzt mal ganz ehrlich, im Hinblick auf von einer Impfung betroffenen Grundrechte kann das doch nicht die alleinige Abwägung sein. Immerhin gibt es (noch) keine Impfpflicht. Würdest Du einen Beteiligten den Flug mit der Lufthansa untersagen, weil eine unsichere Genickschuss-Airline einen parallelen Flug anbietet.

    Ich bin geimpft (und ich hasse das Gefühl, dass man das immer wieder betonen muss). Aber viele Leute haben ihre Gründe und wenigstens ernst nehmen sollte man sie.

    @ jfp:
    Vielleicht sollte man im Zug des Klimawandels Kosten für Pkw-Fahrten ohnehin nicht mehr erstatten. Ausnahmsweise ÖPNV, ansonsten Fahrrad und zu Fuß.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • "Eine Impfung stellt indes unstreitig einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht dar.
    Eine Impfung vorzunehmen um das Gerichtsgebäude aufzusuchen stellt daher offensichtlich keine zumutbare Alternative im Rahmen der Schadensminderungspflicht dar."

    Dieser Argumentation und dem Argument, dass die Kosten notwendig wären, weil ohne Nachweis das Betreten des Gerichtsgebäudes nicht möglich ist, schließe ich mich gerne an.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • die eine medizinische Indikation haben und nicht geimpft werden können - denen steht aber auch eine kostenfreie Testmöglichkeit offen

    Die eine medizinische Indikation haben, stehen - zumindest in Sachsen - den Geimpften gleich.

    Sind sie tatsächlich gleichgestellt? Nach der niedersächsische Verordnung bedeutet die Ausnahme für Menschen, die sich wegen medizinischer Kontraindikation nicht impfen lassen können, dass diese statt des 2G-Nachweises einen negativen Testnachweis vorlegen können. Aber um den Test kommen sie nicht herum.


  • Eine Impfung stellt indes unstreitig einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht dar.
    Eine Impfung vorzunehmen um das Gerichtsgebäude aufzusuchen stellt daher offensichtlich keine zumutbare Alternative im Rahmen der Schadensminderungspflicht dar.

    zuallererst ist eine Impfung ein medizinischer Segen und es mag Leute geben, die freuen sich, das Risiko einer Infektion daurch zu mindern nicht indem sie einen EIngriff an ihren Grundrechten tolerieren sondern geschultem med. Personal erlauben, kurz mal eine Körperverletzung durch Einwilligung (ggf. auch konkludent tatbestandsmäßig ausschließen (vgl. § 228 StGB). Was du meinst, wäre eine Impfflicht, nicht die Impfung. Es soll leute geben, die sich sogar ein viertes Quantum von dem Zeugs holen würden ;)...

    und was die Schadensminderungspflicht angeht... Fallschirmspringen stellt weiterhin eine erlaubte (Extrem-)Sportart dar, bei deren Risikoverwirklichung selbt bei mangelnden Kenntnissen nicht der Ausschluss von Entgeltfortzahlung oder dem Entfernen aus dem Rechtspflegerdienst mit sich zieht :teufel:

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    Ich bin geimpft (und ich hasse das Gefühl, dass man das immer wieder betonen muss). Aber viele Leute haben ihre Gründe und wenigstens ernst nehmen sollte man sie.

    Richtig Gegs, deswegen sollten wir hier keine Impfflicht-Diskussion führen, sonden uns dem aufgeworfenen Rechtsproblem zuwenden (nicht gegen dich). Es gleitet nur ab und an auch hier ab...

    "Eine Impfung stellt indes unstreitig einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht dar.
    Eine Impfung vorzunehmen um das Gerichtsgebäude aufzusuchen stellt daher offensichtlich keine zumutbare Alternative im Rahmen der Schadensminderungspflicht dar."

    Dieser Argumentation und dem Argument, dass die Kosten notwendig wären, weil ohne Nachweis das Betreten des Gerichtsgebäudes nicht möglich ist, schließe ich mich gerne an.

    Es kommt halt auf die jeweils geltende Rechtslage an... wenn zusätzlich zur Impfung noch ein Test notwendig sein sollte, dann isses halt so. Die Kosten wären z.B. nicht notwendig, wenn ein (die entpsrechende VO einmal unterstellt) ein Covid19-geboosteter anlässlich eines Termins einen kostenpflichtigen PCR Test macht und den versucht als Kosten des Rechtsstreites abzurechnen :)

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