§ 130d ZPO Zwangshypothek

  • formunwirksame Anträge sind mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen

    es muss ja ein Rechtsmittelweg eröffnet werden


    Mir liegt aber de facto gar kein Antrag vor, denn der Schriftsatz ist formal nicht beim Grundbuchamt eingegangen. Dass mich das Schreiben erreicht hat, ändert daran nichts.

  • formunwirksame Anträge sind mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen

    es muss ja ein Rechtsmittelweg eröffnet werden


    Mir liegt aber de facto gar kein Antrag vor, denn der Schriftsatz ist formal nicht beim Grundbuchamt eingegangen. Dass mich das Schreiben erreicht hat, ändert daran nichts.

    Da liegt für mich das Grundproblem (mit der Verwaltung des Hauses). Wenn das Teil verwaltungsseitig statt ordnungsgemäß "zurückgewiesen" zu werden an die Fachabteilung geleitet wird, ist es dort leider angekommen und zu behandeln. Daher käme für mich ebenfalls die Zurückweisung als unzulässig nur noch als Mittel der Wahl in Betracht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Da liegt für mich das Grundproblem (mit der Verwaltung des Hauses). Wenn das Teil verwaltungsseitig statt ordnungsgemäß "zurückgewiesen" zu werden an die Fachabteilung geleitet wird, ist es dort leider angekommen und zu behandeln. Daher käme für mich ebenfalls die Zurückweisung als unzulässig nur noch als Mittel der Wahl in Betracht.

    Ich stimme zu und meine zu dieser Problematik hinsichtlich E-Mail-Eingang schon eine Entscheidung gelesen zu haben, finde sie jetzt aber nicht mehr. Nach meiner Erinnerung wurde dort eine Mail ausgedruckt. Das Beschwerdegericht hat gesagt, diese ist durch den Ausdruck in Papier zu den Akten gelangt und somit zu beachten, wenn das so der Form genügt.

    Da es für den Antrag nach § 13 GBO keine Formvorschrift gibt, finde ich dieses Vorgehen mit elektronischen Eingängen tatsächlich problematisch, auch hier druckt die Eingangsstelle die Eingänge im EGVP ans Grundbuchamt aus, da der Rechtspfleger entscheiden muss. Auf Nachfrage hab ich auch die Auskunft erhalten, dass eine andere Weiterleitung (z.B. Erzeugung einer internen Mail) nicht möglich sei. Das Grundbuchamt selbst hat keinen Zugriff auf elektronische Eingänge.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Dass man einer unwirksamen Prozeßhandlung durch bloßes Ausdrucken in Papierform zur nachträglichen Wirksamkeit verhelfen kann, bezweifle ich. Das Problem ist, dass nicht nur der Antrag nach § 12 GBO fehlt, sondern mit dem Antrag nach § 867 ZPO auch eine Vollstreckungsvoraussetzung. Siehe die Fundstelle in #16.

  • Dass man einer unwirksamen Prozeßhandlung durch bloßes Ausdrucken in Papierform zur nachträglichen Wirksamkeit verhelfen kann, bezweifle ich. Das Problem ist, dass nicht nur der Antrag nach § 12 GBO fehlt, sondern mit dem Antrag nach § 867 ZPO auch eine Vollstreckungsvoraussetzung. Siehe die Fundstelle in #16.

    Zum Thema Schriftform von E-Mail-Eingängen:

    Besonderheiten bei E-Mails mit PDF-Anhängen gibt es tatsächlich, vgl. u. a.

    BGH, Beschluss vom 04. Februar 2020 – X ZB 11/18 und
    BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14

  • Wobei die e-Mail aber erst im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 130a ZPO) entgegengenommen werden müßte, bevor die Datei ausgedruckt werden kann. ....

    Nein, die E-Mails kommen auf dem üblichen Weg außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs.

    Wenn diesen ein pdf mit dem unterschriebenen Antrag anhängt und der Ausdruck erfolgte, ist es so wie von Pittys29 mitgeteilt (=wirksamer Eingang).

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Eingegangen per BeA, ausgedruckt und in Papierform weitergeleitet ans Grundbuchamt und dort ordnungsgemäß präsentiert, der Antrag ist qualifiziert signiert, aber nicht unterschrieben.
    Zu beanstanden wäre einiges, der Antrag wäre unabhängig von der Form des Eingangs zurückzuweisen.
    Ich hadere jetzt mit mir: schicke ich das Standardschreiben raus, dass ein wirksamer Antrag nicht vorliegt oder mache ich eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit? Ich tendiere ja zu Ersterem (auch wenn mir eigentlich die rechtsmittelfähige Variante lieber wäre), aber wenn auf der ausgedruckten pdf eine "richtige" Unterschrift gewesen wäre, hätte ich ja wohl von einem wirksamen Antrag ausgehen müssen. Irgendwie ist das doch alles...
    Wie macht ihr das?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich tendiere zum Schreiben, daß kein Antrag vorliegt und ich das nett im Rahmen der kostenfreien Anwaltsqualifizierung mitteilte. Und weil ich von Hause aus nett bin, wiese ich in dem Schreiben auch darauf hin, was es alles für einen vollziehbaren Antrag bedürfte.

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  • Ich tendiere zum Schreiben, daß kein Antrag vorliegt und ich das nett im Rahmen der kostenfreien Anwaltsqualifizierung mitteilte. Und weil ich von Hause aus nett bin, wiese ich in dem Schreiben auch darauf hin, was es alles für einen vollziehbaren Antrag bedürfte.

    Bei dieser Variante wäre ich daher auch. Vor der Zurückweisung dürfte m.E. ein gerichtlicher Hinweis geboten sein.
    Die rechtsmittelfähige Variante muss dann ohnehin folgen wenn der Antrag nicht (formgerecht) zurückgenommen wird oder die Mängel (inkl. der Form des Antrages) behoben werden.


  • Die rechtsmittelfähige Variante muss dann ohnehin folgen wenn der Antrag nicht (formgerecht) zurückgenommen wird ....

    Da bin ich nicht mehr bei dir (was am Thema liegt und nicht an dir...). Für mich sind zwei Varianten denkbar: entweder, ich habe durch den Eingang per beA überhaupt keinen Antrag. Dann weise ich darauf hin und gut. Oder ich habe zwar einen Antrag, der aber in dieser Form unzulässig ist. Hab ich einen Antrag, muss ich den (entweder sofort oder nach Gelegenheit zur Antragsrücknahme) bescheiden. :gruebel:

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da bin ich nicht mehr bei dir (was am Thema liegt und nicht an dir...). Für mich sind zwei Varianten denkbar: entweder, ich habe durch den Eingang per beA überhaupt keinen Antrag. Dann weise ich darauf hin und gut. Oder ich habe zwar einen Antrag, der aber in dieser Form unzulässig ist. Hab ich einen Antrag, muss ich den (entweder sofort oder nach Gelegenheit zur Antragsrücknahme) bescheiden. :gruebel:

    Vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
    Du hast offensichtlich einen Antrag, der natürlich zu bescheiden ist. Dabei bleibt natürlich (derzeit) nur die Zurückweisung des Antrages als unzulässig. Schließlich darf dem Antragsteller nicht verwehrt bleiben mit einem Rechtsmittel geltend zu machen, dass der Antrag wirksam sei.
    Auf diesen Mangel ist m.E. i.a.R. zuerst hinzuweisen bevor die Zurückweisung erfolgt. Sinnvollerweise weist man vorsorglich auch auf alle übrigen inhaltlichen Mängel in, weil sonst bekommt alsbald einen formell wirksamen aber inhaltlich ebenso vermurksten Antrag und muss dann sowieso auf die inhaltlichen Mängel hinweisen.

  • ... ausgedruckt und in Papierform weitergeleitet ...

    Was ist da die Grundlage? Der § 298 ZPO kann es doch nicht sein, weil der § 130a ZPO nicht greift. Toll, daß sich zu dem Thema immer noch niemand ausgelassen hat.

    Die gleiche normative Kraft des Faktischen, vermutlich, die bislang schon dafür gesorgt hat, dass Eingänge per Mail ausgedruckt und zur Akte genommen wurden. :(
    Es ist halt insgesamt im Moment nichts Halbes und und nichts Ganzes.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich betrachte einen nicht unterzeichneten Schriftsatz(entwurf) nicht als eingegangenen Antrag. Daher schriebe ich wie oben ausgeführt und legte weg.

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