§ 130d ZPO Zwangshypothek

  • Dabei bleibt natürlich (derzeit) nur die Zurückweisung des Antrages als unzulässig.

    So hat das ein Kollege hier auch gehalten. Entsprechend den Gesetzesmotiven zur Einreichung einer Klageschrift. Wurde dann in Papierform neu eingereicht. Meines Wissens ist hier sonst kein anderer Antrag elektronisch gestellt worden. Wirklich interessant wird das natürlich, wenn bei der Gelegenheit eine Antragskonkurrenz entsteht.

  • Wirklich interessant wird das natürlich, wenn bei der Gelegenheit eine Antragskonkurrenz entsteht.

    Den Fall bekommt dann aber bitte jemand anders... :eek:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Apropos Aufsatz:

    Anything goes? - Die elektronische Einreichung von Anträgen und behördlichen Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken

    Schroetter, Rpfleger 2022 Heft 8, S. 425 - 428

    Die Autorin zieht das Fazit, dass keine Verpflichtung zur Einreichung von elektronischen Anträgen und Ersuchen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken besteht, sie aber dennoch möglich sind.
    Enthält mir persönlich zu viel "Wenn das eine geht muss doch das andere auch gehen, weil alles andere schwer nachvollziehbar wäre".

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die 23. Auflage des Stöber/ZVG ist zwischenzeitlich für die 39. KW (Oktober) angekündigt. Versprochenen sind Ausführungen zu den 130a ff ZPO und der Zwangsversteigerung. Im Stöber gibt es aber auch ein Kapitel zur Zwangshypothek.

  • A.... Enthält mir persönlich zu viel "Wenn das eine geht muss doch das andere auch gehen, weil alles andere schwer nachvollziehbar wäre".

    Dass bei den Grundbuchämtern, bei denen die Grundakten bereits elektronisch geführt werden, beides möglich ist, ergibt sich aber bereits aus der Gesetzesbegründung. Die BT-Drs. 16/12319 vom 18. 03. 2009 führt dazu auf Seite 23 aus: „Die Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, ihre Schriftsätze und Erklärungen als elektronische Dokumente beim Grundbuchamt einzureichen. Ein Zwang zur Einreichung in elektronischer Form ist damit jedoch grundsätzlich nicht verbunden… Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs schließt grundsätzlich nicht aus, dass Dokumente auch künftig in Papierform eingereicht werden können. Nach Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a können jedoch Notare verpflichtet werden, Dokumente nur noch auf dem Weg des elektronischen Rechtsverkehrs beim Grundbuchamt einzureichen. Hierdurch können sowohl bei der Verarbeitung als auch bei der Speicherung der Dokumente bedeutende Effizienzsteigerungen erzielt werden. Werden die Grundakten elektronisch geführt, müssen in Papierform eingereichte Schriftstücke zum Zwecke der Aufnahme in die Grundakte zunächst digitalisiert werden. Durch eine Verpflichtung der Notare zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs lässt sich der damit verbundene Aufwand auf die vergleichsweise wenigen Dokumente beschränken, die nicht von Notaren eingereicht werden..“

    Für die Eintragungsersuchen gibt es lediglich kein „Muss“. Die ersuchenden Stellen müssen auch nicht über die technischen Einrichtungen für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verfügen.

    Der hier genannte
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1233017
    Beschluss des OLG Dresden vom 07.03.2022, 17 W 96/22
    https://www.juris.de/jportal/docs/a…0549Anlage2.pdf
    führt dazu aus: „Zum anderen kann bei anderen Berufsgruppen, Unternehmen, Behörden und sonstigen Einrichtungen das Vorhandensein der für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr notwendigen technischen Ausstattung nicht generell unterstellt werden (zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12319, S. 23f.).” Dementsprechend regelt auch § 1 Abs. 3 Sächsische E-Justizverordnung |ediglich, dass Notare in Grundbuchsachen Dokumente elektronisch zu übermitteln haben. Insofern dürfte eine Anwendung des § 14b FamFG aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung ausgeschlossen sein. Eine Überlagerung des § 135 GBO durch § 14b FamFG würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen (vgl. hierzu: DNotlReport 2022, S. 29 ff..."

    Die Ausführungen des DNotI im DNotI-Report 4/2022, zur „Anwendbarkeit im Grundbuchverfahren“ finden sich
    auf Seite 29 unter 8.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…42022_light.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dabei bleibt natürlich (derzeit) nur die Zurückweisung des Antrages als unzulässig.

    So hat das ein Kollege hier auch gehalten. Entsprechend den Gesetzesmotiven zur Einreichung einer Klageschrift. Wurde dann in Papierform neu eingereicht. Meines Wissens ist hier sonst kein anderer Antrag elektronisch gestellt worden. Wirklich interessant wird das natürlich, wenn bei der Gelegenheit eine Antragskonkurrenz entsteht.

    Hier hat es so einen Fall mit einem elektronisch übermittelten Behördenersuchen und nachfolgend beantragter Eigentumsänderung gegeben. Das Ersuchen wurde als unzulässig angesehen und die Eigentumsumschreibung eingetragen. Das Ersuchen lief dann ins Leere.

  • Hier liegt mE sogar das OLG daneben. Seit wann erfolgen denn Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, ohne dass der Titel in vollstreckbarer Ausfertigung und diese natürlich im Original vorliegt? Ausnahme natürlich § 829a ZPO, der hier aber aus mehreren Gründen nicht greift.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich fand die Entscheidung auch nicht unbedingt überzeugend. Mit Rechtssicherheit hat das nichts mehr zu tun.
    Und auf §§ 136, 137 GBO, die m. E. als Spezialvorschriften zumindest mal in Erwägung gezogen werden müssten, geht das OLG gar nicht ein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Der elektronische Rechtsverkehr ist bei diesem Grundbuchamt noch nicht zugelassen. Das OLG München stellt deswegen auf den § 13 GBO und damit auf die Vorlage des Ausdrucks beim Präsentatsbeamten ab. Ähnlich wie beim Fax (BGH, Beschl. v. 01.02.2001, V ZB 49/00). Laut der höchstrichterlichen Entscheidung (Beschl. v. 15.7.2008, X ZB 8/08), auf die das OLG München Bezug nimmt, hat dort die "Geschäftsstellenbeamtin" ihre E-Mail-Anschrift zur Verfügung gestellt. Das kann es doch nicht sein.

  • Bei uns wird alles, was per beA eingeht, automatisch ausgedruckt (so drei bis fünf mal, offenbar :cool:) und an die entsprechende Abteilung weitergeleitet. Und bekommt dann bei uns natürlich auch ein Präsentat. Wir haben also letztlich keine Wahl; die Entscheidung ob es ausgedruckt werden soll oder nicht haben wir - anders als bei einer Mail - nicht in der Hand.
    Und so würde dann durch die Hintertür der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuch eingeführt? Kann es doch nicht sein.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei uns wird alles, was per beA eingeht, automatisch ausgedruckt (so drei bis fünf mal, offenbar :cool:) und an die entsprechende Abteilung weitergeleitet. Und bekommt dann bei uns natürlich auch ein Präsentat. Wir haben also letztlich keine Wahl; die Entscheidung ob es ausgedruckt werden soll oder nicht haben wir - anders als bei einer Mail - nicht in der Hand.
    Und so würde dann durch die Hintertür der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuch eingeführt? Kann es doch nicht sein.

    Sehe ich genauso. Ich folge dem OLG München nicht und lasse es dann eben drauf ankommen und lasse mein OLG entscheiden. In meinen Augen geht die Entscheidung überhaupt nicht.

  • Die 23. Auflage des Stöber/ZVG ist zwischenzeitlich für die 39. KW (Oktober) angekündigt. Versprochenen sind Ausführungen zu den 130a ff ZPO und der Zwangsversteigerung. Im Stöber gibt es aber auch ein Kapitel zur Zwangshypothek.

    Ist inzwischen erschienen.

  • Bei uns wird alles, was per beA eingeht, automatisch ausgedruckt (so drei bis fünf mal, offenbar :cool:) und an die entsprechende Abteilung weitergeleitet. Und bekommt dann bei uns natürlich auch ein Präsentat. Wir haben also letztlich keine Wahl; die Entscheidung ob es ausgedruckt werden soll oder nicht haben wir - anders als bei einer Mail - nicht in der Hand.
    Und so würde dann durch die Hintertür der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuch eingeführt? Kann es doch nicht sein.

    Sehe ich genauso. Ich folge dem OLG München nicht und lasse es dann eben drauf ankommen und lasse mein OLG entscheiden. In meinen Augen geht die Entscheidung überhaupt nicht.

    Sind inzwischen gegensätzliche Entscheidungen zum genannten Beschluss des OLG München ergangen?

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