§ 130d ZPO Zwangshypothek

  • Okay, dann hat sich meine nachfolgende Antwort erledigt:

    s. Fritzsche, „Die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr – Chancen und Risiken“, NZFam 2022, 1 und die dort genannte Ausnahme: „Ausnahmen gibt es für das Grundbuchverfahren, vgl. § 135 GBO, in dem nur eine Verordnungsermächtigung an die Bundesländer zur Einführung des (dann auch nur für Notare verpflichtenden) elektronischen Rechtsverkehrs enthalten ist (hiervon wurde bisher nur in Baden-Württemberg und Sachsen Gebrauch gemacht) bzw. für die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Das BVerfGG sieht einen elektronischen Rechtsverkehr nicht vor.“ sowie § 135 Absatz 1 Satz 3 GBO: „Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nachdem ich nunmehr § 135 GBO gefunden und gelesen habe :oops:, ändere ich meine Meinung. ZwaHyps dürfen also weiterhin schriftlich beantragt werden, vgl. insbesondere auch § 135 Abs. 1 S. 3 GBO:).

    Bei einem Bundesland, wo die Anträge noch papiergebunden erfolgen, müßte die Frage doch eher lauten, ob andersrum die Anträge an das elektronische Postfach des Amtsgerichts wirksam sind?

  • Hier (Hessen) hatte ich gestern den ersten Antrag per beA, eine Zwasi.

    In Anbetracht, dass das Land Hessen den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nur hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens eröffnet hat, habe ich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eingabe des Anwalts nicht um einen -wirksamen- Antrag handeln kann und ihn auf das schriftliche Verfahren verwiesen.

  • Hier (Hessen) hatte ich gestern den ersten Antrag per beA, eine Zwasi.

    In Anbetracht, dass das Land Hessen den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen nur hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens eröffnet hat, habe ich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Eingabe des Anwalts nicht um einen -wirksamen- Antrag handeln kann und ihn auf das schriftliche Verfahren verwiesen.

    Da der 130 d ZPO Bundesrecht ist, dürfte das falsch sein .

    Die Eintragung der zwasihyp erfolgt doch nach ZPO und nicht nach GBO, wenn ich mich recht erinnere

  • Verfahrensrechtlich handelt es sich um ein grundbuchliches Verfahren und für den Antrag gilt § 13 GBO.

    Unabhängig davon wird der Vollstreckungstitel ja ohnehin auch weiterhin körperlich vorgelegt werden müssen. Für eine rein elektronische Übermittlung sehe ich derzeit keine Rechtsgrundlage.

  • Mittteilung der Bundesnotarkammer vom 10.12.2021:

    „Von der Novellierung nicht betroffen ist das Grundbuchverfahren, da die GBO dem FamFG als speziellere Verfahrensordnung vorgeht. Erfolgt der Rechtsverkehr mit Grundbuchämtern in einem Bundeland oder Amtsgericht papiergebunden, ändert sich hieran durch die Einführung des § 14b FamFG-2022 nichts.“

    Gleiches muß für den § 130d ZPO gelten.

    Hier im Forum gab es auch noch diesen Hinweis auf die Mitteilung einer IT-Stelle:

    „Gemäß § 135 GBO bedarf es hierzu des Erlasses einer Rechtsverordnung der Landesregierung (MJ) über die Form und Anforderungen an die Einreichung sowie der Einrichtung eines eigenen separaten elektronischen Postfachs für das Grundbuchamt. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde durch die Landesregierung bisher nicht erlassen. Demnach wurden auch keine notwendigen eigenen elektronischen Postfächer für die Grundbuchämter eingerichtet. Dies hat zur Folge, dass das Einreichen von Anträgen an das Grundbuchamt in elektronischer Form weiterhin nicht zulässig ist. Dies gilt demnach auch für Rechtsmittel und für Nebenentscheidungen wie z.B. Erinnerungen gegen Kostenrechnungen. Eine „Ersatzeinreichung“ über das elektronische Postfach des Amtsgerichtes ist damit auch ausgeschlossen, da der Antrag ausschließlich an das Postfach des Grundbuchamtes zu richten ist und zusätzlich eine entsprechende Rechtsverordnung notwendig ist.“

    Ab 01.01.2022 zwingend elektronische Form für Grundbuchbeschwerden (rechtspflegerforum.de)

    Und Adressat ist nach §§ 13 GBO, 135 GBO oder § 867 ZPO immer das Grundbuchamt. Auch wenn es teilweise ein Vollstreckungsverfahren darstellt.

  • Was geschieht dann eigentlich konkret mit Anträgen, die in elektronischer Form an das elektronische Postfach des Amtsgerichts gerichtet werden aber eigentlich schriftlich an das Grundbuchamt gerichtet werden müssten.

    Werden die Adressaten direkt vom Amtsgericht über die Unwirksamkeit informiert oder muss der Antrag an das Grundbuchamt weitergeleitet werden und formal vom Grundbuchamt als nicht wirksam zurückgewiesen werden ?

  • Werden die Adressaten direkt vom Amtsgericht über die Unwirksamkeit informiert oder muss der Antrag an das Grundbuchamt weitergeleitet werden und formal vom Grundbuchamt als nicht wirksam zurückgewiesen werden ?

    Die Prüfung der Wirksamkeit des Antragseinganges obliegt dem zuständigen Rpfl., weshalb letzteres zutreffen müsste.

  • Da ich den Titel benötige, um die Eintragung zu vermerken, ist die Frage obsolet. Allerdings würde mir, wenn mir der Titel anderweitig vorgelegt würde, der formlose elektronische Antrag genügen.

  • Eine ähnliche Frage stellt sich mir bei unserer Landesstraßenverwaltung. Mir wird von dieser als Behörde ein Berichtigungsantrag nach § 31 LStrG eingereicht. Der Antrag ist nicht signiert. Von daher dürfte die Form nicht gewahrt sein, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Einreichung nach § 135 GBO zulässig ist.

  • Von einer Rechtsanwältin heute Morgen erfahren, dass ein benachbartes Grundbuchamt, das ebenfalls noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, auf die Einreichung per beA besteht. Laut den bisherigen Mitteilungen an uns sind ohne eine entsprechende Rechtsverordnung, die auch für das jeweilige Grundbuchamt gilt, allerdings Einreichungen für das Grundbuchamt an das Postfach des Amtsgerichts unzulässig. Aus dem falschen Adressat folgt ein unwirksamer Antrag, dem auch durch nachträglichen Ausdruck in Papierform nicht zur Wirksamkeit verholfen wird. Das Problem ist die Doppelnatur des Eintragungsverfahrens (BeckOK/Riedel ZPO § 867 Rn. 8).

  • Was geschieht dann eigentlich konkret mit Anträgen, die in elektronischer Form an das elektronische Postfach des Amtsgerichts gerichtet werden aber eigentlich schriftlich an das Grundbuchamt gerichtet werden müssten.

    Werden die Adressaten direkt vom Amtsgericht über die Unwirksamkeit informiert oder muss der Antrag an das Grundbuchamt weitergeleitet werden und formal vom Grundbuchamt als nicht wirksam zurückgewiesen werden ?


    Diese Frage beschäftigt mich auch gerade.

    Nachdem mir ein per EGVP eingegangener Antrag vorgelegt wurde, habe ich (als Rechtspfleger des Grundbuchamtes) dem Notar mit Hinweis auf § 17 GBO formlos mitgeteilt, dass der vermeintliche Antrag mangels Rechtsverordnung i.S.v. § 135 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht wirksam beim Grundbuchamt eingegangen ist und dementsprechend unbearbeitet bleibt.

    Der Notar hat daraufhin ohne jeglichen Kommentar den Antrag nebst Urkunden analog eingereicht. Soweit so gut.

    Aber was mache ich jetzt mit den elektronisch eingereichten Unterlagen? Ich bin inzwischen der Auffassung, dass das formlose Schreiben von der Gerichtsverwaltung hätte versendet werden müssen. Insofern würde ich die Unterlagen gerne an jene Justizverwaltung abgeben.

    Wie geht ihr mit solchen Dingen um?

  • formunwirksame Anträge sind mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen

    es muss ja ein Rechtsmittelweg eröffnet werden

    Das ist grundsätzlich richtig, z. B. wenn ein Vordruckzwang besteht, der Vordruck aber nicht genutzt wird und der Antrag nur formlos gestellt wird.

    Hier aber liegt überhaupt kein wirksamer Antrag vor, genau wie wenn ein Papierantrag nicht unterschrieben ist. Ergo gibt es auch nichts zurückzuweisen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich höre aus der Praxis (der Finanzämter), dass die GBAs auf eine elektronische Übermittlung bestehen - und zwar mit Siegel. :gruebel:
    Den "Gefallen" tun wir den GBAs auch. Digitalisierung ist ja Staatsräson.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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